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Hausrat ist die Gesamtheit aller Einrichtungsgegenstände, Wertsachen und Verbrauchs- sowie Gebrauchsgüter, die aus dem Haus oder der Wohnung herausfallen, wenn man das Haus oder die Wohnung auf den Kopf stellen würde. Das sind Möbel, Teppiche, Lampen, Haushaltsgeräte, Kleidung, Bücher, CDs, Computer… Dinge, an denen Ihr Kunde sehr hängt. Diese Gegenstände sind meist Lebensgrundlage, persönliches Umfeld und Erinnerungen in einem. 

Wenn die Wohnung nach dem Urlaub ausgeräumt oder verwüstet ist, ein Rohrbruch die Küche unter Wasser setzt oder Fernseher, Stereoanlage und Computer nach einem Gewitter plötzlich nicht mehr zu gebrauchen sind, ist Ihr Kunde plötzlich mit einem hohen Kostenaufwand konfrontiert. 

Mit der neuen Hausratversicherung 2018 sorgt Ihr Kunde für den Ernstfall vor, damit er bei Neukauf oder Renovierung nicht in die eigene Tasche greifen muss. Mit der Dynamik passt sich die individuell vereinbarte Versicherungssumme regelmäßig dem steigenden Preisniveau optimal an. Dadurch bleibt die Wertbeständigkeit des Eigentums gesichert.

Versichert sind die finanziellen Folgen, im Rahmen der vereinbarten Entschädigungsgrenzen, bei Schäden durch:

  • Brand, Blitzschlag, Explosion
  • Überspannung durch Blitzschlag
  • Einbruchdiebstahl oder Raub
  • Vandalismus nach einem Einbruch
  • Leitungswasser
  • Sturm und Hagel

Die neue Hausratversicherung bietet in jeder der drei Leistungsvarianten zusätzlich die folgenden drei Module optional an:

Fahrraddiebstahl:
Die Summe kann in vollen hundert-Euro-Schritten frei gewählt werden, bis zu 20% von der Grund-Versicherungssumme, maximal 6.000 EUR.

Weitere Naturgefahren:
Der Schutz vor den finanziellen Folgen von Überschwemmungen, Starkregen, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch wird aufgrund klimatischer Veränderungen und zunehmender Unwetter und Extremniederschläge für jede Region Deutschlands empfohlen.

Glasversicherung:
Bequem, extrem gut und günstig pauschal mitversichert sind Gebäude- und Mobiliarverglasung. Und mit allen Highlights aktuell marktführend. Zu den versicherten Schäden zählen auch Muschelausbrüche und Undichtwerden von Mehrscheiben-Isolierverglasungen.

Absicherung von Wertsachen:

Je nach Leistungsvariante sind Wertsachen mit 20% (Premium), 30% (Exklusiv) bzw. 40% (Top) der Versicherungssumme automatisch eingeschlossen. Auf Wunsch des Kunden kann die Grenze in jeder Tarifvariante bis auf 60% erhöht werden.

Viele Vorteile und Produkthighlights zur Existenzsicherung:

  • Grob fahrlässige Schadenherbeiführung
  • Hohe Wertsachen-Entschädigungsgrenzen
  • Diebstahl aus Kfz
  • Sturm- und Hagelschäden an Gartenmöbeln, Gartengeräten, Trampolinen, Gartenpavillons im Freien
  • Viele Einschlüsse für den Bereich „einfacher Diebstahl“

 

Häufig gestellte Fragen

zum Thema Hausratsversicherung

Welche Räumlichkeiten werden über die Hausratversicherung erfasst?

Versichert ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung. Als zur Wohnung gehörend werden diejenigen Räume bezeichnet, die Wohnzwecken dienen. Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, gelten als nicht zur Wohnung gehörig, es sei denn, sie sind ausschließlich über die Wohnung zu betreten (sog. Arbeitszimmer in der Wohnung).

Loggien, Balkone, an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen sowie zu privaten Zwecken genutzte Räume in Nebengebäuden (einschließlich Garagen) des Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, sind ebenfalls mitversichert, wenn diese ausschließlich vom Versicherungsnehmer (oder mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen) genutzt werden, bzw. er alleinigen Zugang zu diesen Räumlichkeiten hat.

Zur Wohnung gehören auch gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume (z.B. Fahrradkeller und Waschkeller) des Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet und darüber hinaus Garagen, soweit sich diese in der Nähe des Versicherungsortes befinden.

Accordion Panel

Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen. Hierzu gehören z.B. Möbel und Einrichtungsgegenstände (Bilder, Lampen, Spiegel, Gardinen etc.), Bekleidung, Elektrogeräte und Unterhaltungselektronik (PC, Fernseher, Kaffeemaschine, Telefon, Waschmaschine, Stereoanlage usw.), Musikinstrumente, Spielwaren, Bücher, CDs, Lebensmittel.

Auch Wertsachen wie Schmuck, Kunstgegenstände oder Bargeld zählen zum Hausrat und sind in einem begrenzten Umfang mitversichert.

Nicht versichert sind z.B. Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger sowie deren Teile und Zubehör, Luft- und Wasserfahrzeuge einschließlich deren Teile sowie elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Im Rahmen des Top-Schutzes ist bestimmtes Autozubehör bis 1.500,- EUR mitversichert.

Welche Gefahren sind im Rahmen der Hausratversicherung abgesichert?

Wir leisten Entschädigung, wenn versicherte Sachen durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Verpuffung, Verrußung, Rauch, Überschalldruckwellen Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus nach einem Einbruch, Leitungswasser, Sturm oder Hagel sowie Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung, Anprall eines Kraft- oder Schienenfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung beschädigt werden oder abhandenkommen. Darüber hinaus gewähren wir erweiterten Versicherungsschutz über unsere Deckungserweiterungen in den Varianten Premium, Exklusiv und Top.

Ein zusätzlicher Versicherungsschutz gegen weitere Naturgefahren (vormals als Elementarschäden bezeichnet) sollte stets mit eingeschlossen werden. Hierzu zählen Schäden durch: Überschwemmung, Starkregen, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.

Ist mein Fahrrad im Rahmen der Hausratversicherung mitversichert?

In Ihrer Wohnung, im abgeschlossenen Kellerraum oder der abgeschlossenen Garage sind Fahrräder sind im Rahmen der Hausratversicherung wie Ihr sonstiger Hausrat abgesichert. Berücksichtigen Sie den Wert Ihres Fahrrades bei der Ermittlung der Versicherungssumme.

Über einen separaten Einschluss können Sie den Versicherungsschutz für Fahrräder auch auf einfachen Diebstahl erweitern. Sie müssen das Fahrrad allerdings durch ein eigenständiges Fahrradschloss gegen Diebstahl sichern, wenn sie es nicht zur Fortbewegung einsetzen. Hierzu muss es so mit anderen Gegenständen (auch beispielsweise weitere Fahrrädern) verbunden sein, dass eine einfache Wegnahme oder einfaches Wegtragen nicht möglich ist. Um den Wert des Fahrrades nachzuweisen, sollten Sie den Kaufbeleg sowie sonstige Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer aufbewahren.

Wie hoch soll die Versicherungssumme sein?

Die Versicherungssumme sollte so festgesetzt werden, dass der Betrag ausreichen würde, Ihren gesamten Hausrat neu im Fachhandel zu beschaffen.

Wenn Sie eine Versicherungssumme von 650,- EUR je Quadratmeter Wohnfläche versichern (also bei einer Wohnfläche von 80 qm, 52.000,- EUR) gewähren wir Unterversicherungsverzicht. Das bedeutet, dass wir in einem Schadenfall keinen Abzug aufgrund von einer eventuellen Unterversicherung vornehmen. Bei vereinbartem Unterversicherungsverzicht reduziert sich die Prämie.

Da dieser Wert aber nur ein fiktiver Wert ist und Sie nicht zuviel Prämie für eine zu hoch gewählte Versicherungssumme zahlen sollen oder aber in einem Schadenfall eine zu niedrige Versicherungssumme haben sollen, empfehlen wir Ihnen, die Versicherungssumme möglichst genau zu ermitteln. Eine Checkliste zur Unterstützung finden Sie in der pdf-Datei Wertermittlung Hausrat (s. Infobox rechts).

Darüber hinaus empfehlen wir, eine gewisse Vorsorge für Anschaffungen während der Vertragslaufzeit und/oder Irrtümer bei der Ermittlung der Wiederbeschaffungspreise in die Versicherungssumme einzurechnen.

Wie ermitteln Sie die korrekte Wohnfläche?

Die Wohnfläche ist die Grundfläche der Wohnung einschließlich Wintergärten, Hobbyräumen und Arbeitszimmern. Ausgenommen sind jedoch Treppen, Balkone, Loggien, Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume (soweit nicht zu Wohn- oder Hobbyzwecken ausgebaut).

In der Praxis wird meist die Wohnfläche aus dem Mietvertrag (Mietwohnung) bzw. den Bauunterlagen (Eigenheime, Eigentumswohnungen) in den Versicherungsantrag übernommen.

Was passiert mit meiner Hausratversicherung wenn ich umziehe?

Bei einem Umzug geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Bis zu einer Dauer von maximal zwei Monaten haben Sie während des Wohnungswechsels in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb Deutschlands, so geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über, der Versicherungsschutz für die bisherige Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Den Bezug einer neuen Wohnung müssen Sie uns spätestens bei Beginn des Einzuges mit Angabe der neuen Wohnfläche in qm anzeigen. Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrates und Sie passen den Versicherungsschutz nicht entsprechend an, kann dies zu einer Unterversicherung führen.

Da die Prämie zur Hausratversicherung abhängig vom Wohnort ist, kann es sein, dass sich Ihre Prämie durch den Umzug erhöht, Sie haben dann aber ein Sonderkündigungsrecht, welches Sie spätestens einen Monat nach Information über die höhere Prämie ausüben müssten.

Sind Überspannungsschäden mitversichert?

In der Hausratversicherung besteht auch Versicherungsschutz für Überspannungsschäden. Zu beachten ist jedoch, dass nicht Überspannungen jeder Art versichert sind, sondern nur Schäden die an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen. Eine Überspannung aufgrund von Netzschwankungen ist nicht ersatzpflichtig.

Sind Glasbruchschäden im Rahmen meiner Hausratversicherung mit versichert?

Der reine Glasbruchschaden kann über das optionale Modul Glasversicherung versichert werden. Sind aufgrund eines Einbruchdiebstahlschadens Kosten für zerstörte Tür- oder Fensterscheiben der versicherten Wohnung entstanden, werden diese über Ihre Hausratversicherung ersetzt.

Besteht auch Versicherungsschutz für meinen Hausrat wenn ich auf Reisen bin?

Im Rahmen der Außenversicherung besteht weltweiter Versicherungsschutz für Ihren Hausrat (also auch für Ihr Reisegepäck), wenn er sich für maximal 3 Monate außerhalb der Wohnung befindet. Für eine Ferien- oder Urlaubsunterkunft gelten dabei die gleichen Voraussetzungen und Anforderungen wie bei der Hausratversicherung für die eigene Wohnung.

Was ist nach einem Schadenfall unbedingt zu beachten?

Sie müssen jeden Schaden, nachdem Sie davon Kenntnis erhalten haben, unverzüglich bei uns anzeigen. Dies können Sie natürlich auch mündlich oder telefonisch machen. Weiterhin sollten Sie versuchen, den Schaden so gering wie möglich zu halten oder, wenn noch möglich, abzuwenden. Schäden, die durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum begangen wurden, müssen unverzüglich der Polizei angezeigt werden, ebenso müssen Sie der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen. Auch bei Brandschäden muss die Polizei informiert werden.

Damit wir als Versicherer die Möglichkeit haben, uns ein Bild von der Schadenstelle zu machen, sollten Sie das Schadenbild so lang unverändert lassen, bis wir die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen freigeben haben, sollte dies bei einem Leitungswasserschaden z.B. nicht möglich sein, sollten Sie den Schadenort fotografieren um das Schadenbild nachvollziehbar dokumentieren zu können.

Bitte bewahren Sie beschädigte oder zerstörte Hausratgegenstände bis zur Freigabe durch uns auf.

Um die Entschädigung für Sie ermitteln zu können, brauchen wir Wert- oder Besitznachweise über die beschädigten bzw. abhanden gekommenen Sachen. Bitte bewahren Sie entsprechende Wert- oder Besitznachweise (z.B. Zertifikate oder Fotos) von hochwertigem Hausrat so auf, dass sie nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen abhandenkommen können.

Ab wann besteht Versicherungsschutz?

Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt – der Tag, zu dem der Beginn beantragt ist, um 0:00 morgens. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass der Erstbeitrag fristgerecht gezahlt wird.

Ist der Hausrat meines Partners mitversichert?

Wenn Sie mit Ihrem Partner zusammen leben, ist der gesamte Hausrat in der gemeinsamen Wohnung versichert.
Wenn Ihr Partner eine eigene Wohnung hat und bei Ihnen zu Besuch ist, sind seine Sachen in Ihrer Wohnung über seine eigene Hausratversicherung im Rahmen der Außenversicherung abgesichert.

Ist die Küche meines Vermieters mitversichert?

Nein. Wenn Sie zur Miete wohnen und der Vermieter eine Küche zur Verfügung stellt, ist diese sein Eigentum und gehört nicht zu Ihrem Hausrat. Sie ist über die Gebäudeversicherung Ihres Vermieters abgesichert.

In welchen Fällen habe ich Sonderkündigungsrecht? Gilt dies auch bei Umzug in eine neue Wohnung?

Wenn Sie Ihre Wohnung aufgeben und keine neue Wohnung beziehen, sprechen wir von Risikofortfall. Der Vertrag wird dann aufgehoben.
Ein Umzug in eine andere Wohnung verursacht kein Kündigungsrecht. Der Versicherungsvertrag wird in diesem Fall auf die neue Wohnung geändert.
Ein tatsächliches Sonderkündigungsrecht ergibt sich nur bei einer Erhöhung des Beitrags durch eine tarifliche Beitragsanpassung.

Auszug aus der Verbraucherinformationen

Der Versicherungsumfang

1 Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar? Welche Schäden sind versichert?  Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt werden oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen:

1.1 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs oder Kraft- oder Schienenfahrzeugs, seiner Teile oder Landung; Verpuffung; Verrußung; Rauch; Überschalldruckwellen;

1.2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat;

1.3 Leitungswasser;

1.4 Innere Unruhen, Streik, Aussperrung;

1.5 Naturgefahren

1.5.1 Sturm, Hagel;

1.5.2 soweit zusätzlich vereinbart: die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Dachlawinen, Lawinen und Vulkanausbruch (Ziffer 9.4).

1.6 soweit zusätzlich vereinbart: die Versicherung von Glasschäden (Ziffer 10).

 Es sind nur die Gefahren versichert, die Sie mit uns vereinbart haben, und die in Ihrem Versicherungsschein und dessen Nachträgen genannt sind.

1.7 Besondere Einschlüsse

1.7.1 Seng- und Schmorschäden  Der Versicherer ersetzt Seng- und Schmorschäden an versicherten Sachen. Nicht versichert sind Schäden an elektrischen Einrichtungen/Geräten und Wertsachen. Ausgeschlossen sind Schäden durch Zigarren- oder Zigarettenglut.

1.7.2 Schäden an Kühl- und Gefriergut  Versichert sind Schäden an Lebensmitteln in Kühl- und Gefriergeräten infolge unvorhersehbarer Unterbrechung der Energiezufuhr (Stromausfall). Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch technische Defekte, gewöhnliche Abnutzung und Verschleiß der Kühlanlage.

1.7.3 Transportmittelunfall Versichert sind Schäden an versicherten Sachen infolge Unfall eines Transportmittels (Personenkraftwagen, öffentliche Verkehrsmittel). Die Entschädigung ist auf 250 EUR begrenzt.

 

2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es?

2.1 Ausschluss Krieg  Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.

2.2 Ausschluss Kernenergie  Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.

 

3  Was ist unter Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs oder Kraft- oder Schienenfahrzeugs; Verpuffung; Verrußung; Rauch; Überschalldruckwellen zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert?

3.1 Brand  Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.

 

3.2 Blitzschlag  Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.

 

 Auch Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten können Blitzschlagschäden sein. Das ist der Fall, wenn über diese Schäden hinaus auf dem Grundstück des Versicherungsorts der Einschlag eines Blitzes zumindest durch Spuren nachweisbar ist.

3.3 Überspannung durch Blitz  Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht.

3.4 Explosion  Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruht.    Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor. Die Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Inneren eines Behälters eine Explosion durch chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.    Versichert sind Explosionsschäden durch Kampfmittel aus beendeten Kriegen (Blindgänger).

3.5 Implosion  Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.

3.6 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs oder eines Kraft- oder Schienenfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung  Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, eines Kraft- oder Schienenfahrzeugs. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner Teile oder seiner Ladung.

3.7 Verpuffung, Verrußung, Rauch  Ein Schaden liegt vor, wenn Rauch oder Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus den auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen ausgetreten ist und unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt.

 

 Verpuffung ist die Umsetzung von Gasen, Dämpfen und Stäuben mit nur geringer Geschwindigkeit und Druckwirkung.

3.8 Überschalldruckwellen  Überschalldruckwellen sind Druckstöße, welche durch ein Luftfahrzeug infolge Überschallflugs ausgelöst werden.

3.9 Nicht versicherte Schäden  Nicht versichert sind

3.9.1 Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.

3.9.2 Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbrennungsraum der Maschine auftretenden Explosionen. Ferner Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern entstehen, und zwar durch den in ihnen auftretenden Gasdruck. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Schäden Folge eines versicherten Schadenereignisses nach Ziffer 3.1 sind.

3.9.3 Schäden durch Anprall von Kraftfahrzeugen, seiner Teile oder Ladung, soweit diese vom Versicherungsnehmer oder von in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen betrieben oder gehalten werden.

3.9.4 Schäden durch Verpuffung, Verrußung oder Rauch soweit diese auf dauernde oder regelmäßig wiederkehrende oder allmähliche Einwirkung beruhen.

 

4 Was ist unter Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert?

4.1 Einbruchdiebstahl  Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben:

4.1.1 Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes  Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes oder in eine Schiffskabine oder ein Schlafwagenabteil einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt.

 

 Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.

 

 

 Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.

4.1.2 Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes  Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befindliche Behältnis aufbricht. Das gilt auch, wenn er das Behältnis mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen öffnet.

 

 Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.

 

 Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.

4.1.3 Einschleichen oder Verborgen halten  Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes entwendet, in das er sich zuvor eingeschlichen oder in dem er sich verborgen gehalten hatte.

4.1.4 Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes  Der Dieb wird in einem Raum eines Gebäudes auf frischer Tat angetroffen und wendet Gewalt an, um sich den Besitz gestohlener Sachen zu erhalten. Eine Androhung von Gewalt mit Gefahr für Leib oder Leben ist der Anwendung von Gewalt gleichzusetzen.

4.1.5 Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel  Dies liegt in folgenden Fällen vor:

4.1.5.1 Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein oder öffnet dort damit ein Behältnis. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub nach Ziffer 4.3 beschafft. Der Einbruchdiebstahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.

4.1.5.2 Der Dieb dringt in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Diebstahl beschafft. Dabei hat weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht. Der Diebstahl dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.

4.1.6 Unberechtigtes Eindringen durch nicht versicherte Räume  Dies liegt vor, wenn der Dieb in einen nicht versicherten Raum nach Ziffer 4.1.1 einbricht und von dort ohne zusätzliche Hindernisse in die versicherten Räumlichkeiten gelangt.

4.2 Vandalismus nach einem Einbruch  Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter wie in Ziffer 4.1.1, 4.1.3, 4.1.5, oder 4.1.6 beschrieben in den Versicherungsort eindringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.

4.3 Raub  Raub ist in folgenden Fällen gegeben:

4.3.1 Anwendung von Gewalt Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.

 

Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl / Trickdiebstahl).

4.3.2 Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben  Der Versicherungsnehmer gibt Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht.

4.3.3 Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft  Dem Versicherungsnehmer werden versicherte Sachen weggenommen, weil seine Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands des Versicherungsnehmers haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie z. B. eine Ohnmacht oder ein Herzinfarkt entstanden sein.

 

 Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.

4.4 Nicht versicherte Schäden bei Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden, die durch weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Dachlawinen, Lawinen, Vulkanausbruch) verursacht werden. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.

 

5 Zusätzliche Einschlüsse zu Ziffer 4

5.1 Diebstahl von Wäsche und Bekleidung  Versichert ist der einfache Diebstahl von Wäsche und Bekleidung innerhalb und außerhalb der versicherten Wohnung auf dem eingefriedeten Versicherungsgrundstück.

5.2 Diebstahl von Gartenmöbeln und Gartengeräten, Waschmaschinen und Wäschetrocknern  Versichert ist der einfache Diebstahl von Gartenmöbeln und Gartengeräten außerhalb der Versicherungsräume auf dem umfriedeten Versicherungsgrundstück sowie von Waschmaschinen und Wäschetrocknern aus Gemeinschaftsräumen.

5.3 Diebstahl aus Kraftfahrzeug  Versichert ist der Diebstahl, die Beschädigung oder Zerstörung von versicherten Sachen infolge Aufbrechens von verschlossenen Kraftfahrzeugen, nicht aber von Kraftfahrzeuganhängern oder montierten Dachboxen, innerhalb Deutschlands.

 

 Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer zum ordnungsgemäßen Öffnen nicht bestimmter Werkzeuge zum Öffnen des Fahrzeugs gleich.

 

 Nach beendetem Gebrauch werden in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr eintretende Schäden nur ersetzt, wenn das Kraftfahrzeug auf einem bewachten Parkplatz oder in einem verschlossenen Hofraum abgestellt war.

 

 Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen gemäß Ziffer 21, für Smartphones und Mobiltelefone, für Foto-, Film- und Videogeräte, für EDV-Geräte und Software oder sonstige elektronische Geräte jeweils einschließlich deren Zubehör sowie Schlüssel zur versicherten Wohnung, amtliche Ausweispapiere und Dokumente.

5.4 Schäden durch Phishing  Versichert sind Vermögensschäden innerhalb des vom Versicherungsnehmer durchgeführten privaten Online-Bankings, wenn durch Phishing unberechtigte Dritte Überweisungen elektronisch übermitteln und die kontoführende Bank diese ausführt.

 

 Ein Vermögensschaden ist die unmittelbar aus dem Phishing-Angriff resultierende Vermögenseinbuße in Höhe des abgebuchten Betrags.

 

 Phishing im Sinne dieser Bestimmung ist ein Verfahren, bei dem Täter sich mit Hilfe gefälschter Emails vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten von arglosen Dritten verschaffen, wobei die Täter typischerweise ein durch die Täuschung über die tatsächliche Identität erlangtes Vertrauensverhältnis ausnutzen. Mit den gewonnenen Daten nehmen die Täter unter der Identität des Inhabers im Online-Verkehr unerlaubte Handlungen vor.

 

 Andere Arten des Erlangens von vertraulichen Zugangs- und Identifikationsdaten (wie z. B. Pharming) sind nicht mitversichert.

 

 Nicht versichert sind aus der Abbuchung resultierende Folgeschäden (z. B. Zinseinbußen, Kosten der Rechtsverfolgung, in Rechnung gestellte Kosten der Bank).

 

 Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schäden, die die kontoführende Bank ersetzt oder für die sie haftet.

 

 Mehrere Schäden stellen einen Versicherungsfall dar, wenn sie auf eine gemeinsame schadenursächliche Handlung (Phishing-Angriff) zurückzuführen sind, bei dem die Täter mehrere Zugangs- und Identifikationsdaten erlangt haben.

 

 Auf allen Geräten, die zum Online-Handel und -Banking genutzt werden, muss eine aktuelle Sicherheitssoftware installiert sein, die jeweils auf dem neuesten Stand gehalten und mindestens einmal im Monat aktualisiert wird. Automatische Updates müssen in den Einstellungen der Software aktiviert sein.

5.5 Höchstentschädigung  Die Entschädigung für Versicherungsfälle nach Ziffer 5.2 bis 5.4 ist auf 2.500 EUR begrenzt.

5.6 Trickdiebstahl innerhalb des Versicherungsorts  Versichert ist der einfache Diebstahl von versicherten Sachen, wenn der Dieb sich durch Täuschung des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person Zutritt zum Versicherungsort verschafft.

 

 Die Entschädigung ist auf 1.000 EUR begrenzt.

5.7 Diebstahl von Kinderwagen, Kinderkarren, Krankenfahrstühlen, Gehhilfen, Stützapparaten, Rollatoren, Grills, Rollstühlen, Kinderspiel- und Sportgeräten  Versichert ist der einfache Diebstahl von Kinderwagen, Kinderkarren, Krankenfahrstühlen, Gehhilfen, Stützapparaten, Rollatoren, Grills, Rollstühlen, Kinderspiel- und Kindersportgeräten, wenn diese aus gemeinschaftlichen Räumen, die der Wohnung des Versicherungsnehmers zugeordnet sind, entwendet werden. Kinderspiel-, Kindersportgeräte und Grills sind zusätzlich auch auf dem umfriedeten Versicherungsgrundstück versichert.

 

 Die Entschädigung ist auf 1.000 EUR begrenzt.

5.8 Diebstahl aus Krankenzimmer  Versichert ist der einfache Diebstahl von versicherten Sachen aufgrund eines stationären Aufenthalts aus einem Krankenzimmer in einem Krankenhaus, Sanatorium, einer Rehabilitations-, Pflege- oder Kureinrichtung.

 

 Die Entschädigung ist auf 1.000 EUR begrenzt. Für Wertsachen nach Ziffer 21 beträgt die Höchstentschädigung 100 EUR.

5.9 Diebstahl am Arbeitsplatz  Versichert ist der einfache Diebstahl von versicherten Sachen am Arbeitsplatz (innerhalb von Gebäuden) des Versicherungsnehmers.

 

 Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen gemäß Ziffer 21, für Smartphones und Mobiltelefone, für Foto-, Film- und Videogeräte, für EDV-Geräte und Software oder sonstige elektronische Geräte jeweils einschließlich deren Zubehör sowie Schlüssel zur versicherten Wohnung, amtliche Ausweispapiere und Dokumente.

5.10 Diebstahl von festverankerten Skulpturen  Versichert ist der einfache Diebstahl von fest verankerten Skulpturen auf dem umfriedeten Versicherungsgrundstück.

5.11 Diebstahl von Kleinvieh, Futter- und Streuvorräten  Versichert ist der einfache Diebstahl von Kleinvieh, Futter- und Streuvorräten auf dem umfriedeten Versicherungsgrundstück.

5.12 Taschendiebstahl  Versichert ist der einfache Diebstahl von versicherten Sachen, welche sich im unmittelbaren Einflussbereich des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person befinden.

 

 Der Versicherungsschutz gilt jeweils nur, soweit der Versicherungsnehmer, bzw. die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person, das 55. Lebensjahr vollendet hat.

5.13 Diebstahl von Überwachungseinrichtungen  Versichert ist der einfache Diebstahl von Überwachungseinrichtungen auf dem Versicherungsgrundstück.

5.14 Höchstentschädigung  Die Entschädigung für Versicherungsfälle nach Ziffer 5.9 bis 5.13 ist auf 500 EUR begrenzt.

5.15 Debit-, Scheck-, Kredit-, Kundenkartenmissbrauch nach Einbruchdiebstahl oder Raub  Versichert sind Schäden durch Missbrauch von Debit-, Scheck-, Kredit- oder Kundenkarten nach einer Entwendung durch Einbruchdiebstahl oder Raub nach Ziffer 4.1 und Ziffer 4.3. Der Versicherer leistet eine Entschädigung, soweit nicht Dritte zu einer Erstattung verpflichtet sind.

 

 Die Entschädigung ist auf 1.500 EUR begrenzt.

 

 Der nachfolgende Deckungsumfang nach Ziffer 5.16 Fahrraddiebstahl ist nur versichert, wenn dies vertraglich vereinbart ist und es im Versicherungsschein und dessen Nachträgen genannt ist.

5.16 Fahrraddiebstahl  Für Fahrräder, Fahrradanhänger, E-Bikes und Pedelecs (soweit nicht versicherungspflichtig) besteht auch Versicherungsschutz infolge von Diebstahl, wenn diese durch ein eigenständiges verkehrsübliches Fahrradschloss gesichert sind. Hierzu müssen sie so mit anderen Gegenständen (auch beispielsweise weitere Fahrräder) verbunden sein, dass eine einfache Wegnahme oder einfaches Wegtragen nicht möglich ist.

 

 Sicherungen, die dauerhaft mit dem Fahrrad verbunden sind (sogenannte Rahmenschlösser), sind keine eigenständigen Fahrradschlösser.

 

 Für die mit dem Fahrrad verbundenen und regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz, wenn diese zusammen mit dem Fahrrad abhandenkommen. Navigationsgeräte sind jedoch grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

 

 Der Versicherungsnehmer hat den Kaufbeleg, sowie sonstige Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahren. Tut der Versicherungsnehmer dies nicht, kann er eine Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann.

5.16.1 Obliegenheiten im Schadenfall  Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Darüber hinaus hat er dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrrad nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde.

5.16.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten nach Ziffer 5.16.1, so kann der Versicherer nach Ziffer 31.2.1, 31.2.2, 31.2.3 und 31.2.4 leistungsfrei oder zur Kündigung berechtigt sein.

5.16.3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im Versicherungsschein genannten Betrag begrenzt.

 

6 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert?

6.1 Versicherte Gefahren und Schäden  Unter die Gefahr Leitungswasser fallen:

6.1.1 Leitungswasserschäden;

6.1.2 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden.

6.2 Leitungswasserschäden  Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus:

6.2.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen;

6.2.2 den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen;

6.2.3 Heizungs- oder Klimaanlagen;

6.2.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;

6.2.5 im Gebäude verlaufenden Regenfallrohren;

6.2.6 Wasserbetten, Aquarien, Wassersäulen, Zimmerbrunnen oder Zisternen.

 

 Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf. Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energieerzeugung bestimmt sind.

6.3 Bruchschäden  Soweit die folgenden Rohre und Installationen zum versicherten Hausrat gehören, sind folgende Bruchschäden innerhalb von Gebäuden versichert:

6.3.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren

6.3.1.1 der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen;

6.3.1.2 von Heizungs- oder Klimaanlagen;

6.3.1.3 von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen.  Das setzt voraus, dass diese Rohre nach Ziffer 6.3.1 kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.

6.3.2 frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen:

6.3.2.1 Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche;

6.3.2.2 Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen.

 

 Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte.

 

 Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.

 

 Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) sind nicht versichert.

6.4 Nicht versicherte Schäden  Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt – Schäden durch

6.4.1 Regenwasser aus nicht im Gebäude verlaufenden Regenfallrohren;

6.4.2 Plansch- oder Reinigungswasser;

6.4.3 Schwamm;

6.4.4 Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;

6.4.5 Erdbeben, Schneedruck, Dachlawinen, Lawinen, Vulkanausbruch;

6.4.6 Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Ziffer 6.2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat;

6.4.7 Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage.

6.4.8 Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.

 

7 Zusätzliche Einschlüsse zu Ziffer 6

7.1 Wasserverlust  Versichert sind Mehrkosten in gemieteten Wohnungen, die durch Wasserverlust infolge eines versicherten Leitungswasserschadens entstanden sind.

7.2 Aufwendungen für die Beseitigung von Verstopfungen  Versichert sind – im Falle eines versicherten Leitungswasserschadens in gemieteten Wohnungen – die Kosten für die Beseitigung einer Verstopfung.

 

 Die Entschädigung ist auf 500 EUR begrenzt.

 

8 Was ist unter innere Unruhen, Streik und Aussperrung zu verstehen? Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert?

8.1 Innere Unruhen  Innere Unruhen sind wenn zahlenmäßig erhebliche Teile der Bevölkerung in einer Weise in Bewegung geraten, die die öffentliche Ruhe und Ordnung stört. Dabei verüben sie mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen.

 

 Versichert sind unmittelbare Schäden durch Beschädigung und Zerstörung an versicherten Sachen sowie durch Wegnahme durch Plünderungen in Zusammenhang mit inneren Unruhen.

8.2 Streik und Aussperrung  Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.

 

 Versichert sind unmittelbare Schäden durch Beschädigung und Zerstörung an versicherten Sachen durch Handlungen der streikenden oder ausgesperrten Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem Streik oder einer beim Widerstand gegen eine Aussperrung.

8.3 Abgrenzung zur Staatshaftung

8.3.1 Ein Anspruch auf Entschädigung durch innere Unruhen, Streik oder Aussperrung besteht nicht, soweit die Voraussetzungen für einen unmittelbaren oder subsidiären Schadenersatzanspruch aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts gegeben sind.

8.3.2 Ein Anspruch auf Entschädigung in den Fällen von Ziffer 8.3.1 erstreckt sich nur auf den Teil des Schadens, der die Höchstgrenzen aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts überschreitet.

8.4 Nicht versicherte Schäden  Nicht versichert sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder andere in den versicherten Räumen berechtigt anwesende Personen verursachen.

 

9 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu verstehen? Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert?

9.1 Sturm  Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde).

 

 Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist:

9.1.1 Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.

9.1.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit dem versicherten Gebäude verbunden sind.

9.2 Hagel  Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.

9.3 Versicherte Sturm-/Hagelereignisse  Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen:

9.3.1 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert.

9.3.2 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind.

9.3.3 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.

9.3.4 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert.

9.3.5 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind.

9.3.6 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.

 

 Der nachfolgende Deckungsumfang nach Ziffer 9.4 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) ist nur versichert, wenn dies vertraglich vereinbart ist und es im Versicherungsschein und dessen Nachträgen genannt ist.

9.4 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren)

9.4.1 Überschwemmung  Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn

9.4.1.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,

9.4.1.2 Witterungsniederschläge  oder

9.4.1.3 ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge von Ziffer 9.4.1.1 oder Ziffer 9.4.1.2  die Überflutung verursacht haben.

9.4.2 Rückstau  Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn

9.4.2.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern  oder

9.4.2.2 Witterungsniederschläge   den Rückstau verursacht haben.

9.4.3 Erdbeben  Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.

 

 Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist:

9.4.3.1 Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.

9.4.3.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein.

9.4.4 Erdsenkung  Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.

9.4.5 Erdrutsch  Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.

9.4.6 Schneedruck und Dachlawinen  Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.

 

 Dachlawinen sind von Hausdächern, durch Wirkung ihres Gewichts ausgelöste, herabstürzende Schnee- oder Eismassen.

9.4.7 Lawinen   Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen.

9.4.8 Vulkanausbruch  Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und von Gasen.

9.5 Nicht versicherte Schäden  Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt – Schäden durch

9.5.1 Sturmflut;

9.5.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;

9.5.3 Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen;

9.5.4 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs oder Kraft- oder Schienenfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; Verpuffung; Verrußung; Rauch; Überschalldruckwellen. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden;

9.5.5 Trockenheit oder Austrocknung.

9.5.6 Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.

9.5.7 Nicht versichert sind Schäden an Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausgenommen hiervon sind Antennenanlagen und Markisen nach Ziffer 11.2.3.

 

9.5.8 Versichert sind Gartenmöbel, Gartengeräte, Trampoline und Gartenpavillons gegen Sturm- und Hagelschäden auf dem Versicherungsgrundstück.

 

 Die Entschädigung ist auf 3.500 EUR begrenzt.  

 

 Der nachfolgende Deckungsumfang nach Ziffer 10 (Gefahr Glasbruch) ist nur versichert, wenn dies vertraglich vereinbart ist und es im Versicherungsschein und dessen Nachträgen genannt ist.

10 Was ist unter der Gefahr Glasbruch zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert?

10.1 Was ist der Versicherungsfall?  Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen nach Ziffer 10.5, die durch folgende Ereignisse zerstört oder beschädigt werden:

10.1.1 Bruch (Zerbrechen);

10.1.2 Muschelausbrüche (Kantenbeschädigungen);

10.1.3 Eintrübungen bzw. Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen.

10.2  Was ist unter Bruch; Muschelausbrüche und Undichtwerden von Mehrscheiben-Isolierverglasungen zu verstehen?

10.2.1 Bruch  Bruch ist, wenn das Glas durchgehend in seinem Querschnitt beschädigt ist.

10.2.2 Muschelausbrüche  Muschelausbrüche sind Abplatzungen an der Oberfläche von Glas, die zu einer gekrümmten Bruchfläche führen. Der Querschnitt muss nicht durchgehend beschädigt sein. Muschelausbrüche sind nicht Schrammen oder Kratzer auf der Glasoberfläche.

10.2.3 Eintrübungen bzw. Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen  Eintrübungen bzw. Undichtwerden von Mehrscheiben-Isolierverglasungen liegt vor, wenn der Eintritt von Außenluft und Feuchtigkeit in den Scheibenzwischenraum zu einem Tauwasserniederschlag („Erblinden der Scheiben“) führt.

10.3 Welche generellen Ausschlüsse gibt es?

10.3.1 Ausschluss Krieg  Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.

10.3.2 Ausschluss Kernenergie  Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.

10.3.3 Ausschluss innere Unruhen  Nicht versichert sind Schäden durch innere Unruhen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.

10.4 Welche Schäden und Gefahren sind nicht versichert?  Nicht versichert sind folgende Schäden:

10.4.1 Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten durch Schrammen oder Kratzer;

10.4.2 Schäden durch normale Abnutzung der Dichtungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen, wenn diese das Ende ihrer technischen Lebensdauer erreicht haben.

10.4.3 Nicht versichert ist der Bruch durch folgende Gefahren, soweit für diese Gefahren anderweitiger Versicherungsschutz besteht:

10.4.3.1 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, eines Kraft- oder Schienenfahrzeugs. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner Teile oder seiner Ladung;

10.4.3.2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat;

10.4.3.3 Leitungswasser;

10.4.3.4 Sturm oder Hagel;

10.4.3.5 weitere Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Dachlawinen, Lawinen oder Vulkanausbruch.

10.5 Versicherte Sachen  Versichert sind folgende im Versicherungsschein bezeichnete Sachen:

10.5.1 fertig eingesetzten oder montierten Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas;

10.5.2 künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, Glasplatten und Glasspiegel;

10.5.3 Scheiben und Platten aus Kunststoff;

10.5.4 Glasbausteine und Profilbaugläser;

10.5.5 Lichtkuppeln aus Glas;

10.5.6 Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen (keine Photovoltaikanlagen);

10.5.7 Platten aus Glaskeramik (-kochflächen) sowie die Elektronik von Glaskeramik-Kochfeldern, soweit diese durch den Glasbruch beschädigt wurde oder wenn diese durch den Austausch der Glaskeramikplatte ebenfalls erneuert werden muss;

10.5.8 Scheiben von Aquarien, Terrarien;

10.5.9 Scheiben von Wintergärten.

10.6 Nicht versicherte Sachen  Nicht versichert sind:

10.6.1 Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind;

10.6.2 optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel;

10.6.3 Photovoltaikanlagen;

10.6.4 Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten und Monitoren, Displays von Tablets und Smartphones);

10.6.5 Lichtkuppeln aus Kunststoff;

10.6.6 Gebäudeverglasungen, welche sich nicht im eingebauten Zustand befinden.

10.7 Versicherungsort

10.7.1 Der Versicherungsort sind die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden.

10.7.2 Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart ist, besteht dieser nur innerhalb des Versicherungsorts.

10.8 Welche Kosten sind versichert? Welche Kosten sind hier nicht versichert? Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind:

10.8.1 Aufräumungs- und Entsorgungskosten  Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen. Dies schließt Aufwendungen ein, um Glas- und sonstige Reste dieser Sachen wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten.

10.8.2 Kosten für provisorische Maßnahmen  Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen zum Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen) entstehen.

10.8.3 Kosten aufgrund erschwerter Lieferung und Montage  Das sind Kosten, die entstehen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten).   Dazu gehören auch Kosten, die durch das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen entstehen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen).

10.8.4 Kosten aufgrund Erneuerung von Oberflächenbeschichtungen und -gestaltungen  Das sind Kosten, die entstehen, um Anstriche, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacke und Folien auf den versicherten Sachen zu erneuern.

10.8.5 Kosten für die Reparatur von weiteren Schäden  Das sind Kosten, die entstehen für die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen.

10.9 Nicht versicherte Kosten  Nicht versichert sind Kosten, die bei der Angleichung unbeschädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an entschädigten Sachen, sowie für fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen.

11 Welche Sachen sind versichert?  Versichert ist der gesamte Hausrat innerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorts. Hausrat, der anlässlich eines – auch unmittelbar bevorstehenden – Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und bei dieser Gelegenheit zerstört oder beschädigt wird oder abhandenkommt, ist versichert. Hausrat außerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorts ist nur im Rahmen der Außenversicherung nach Ziffer 15 versichert. Er ist auch versichert, soweit dies zusätzlich vereinbart ist.

11.1 Was gehört zum Hausrat?  Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen.

 

 Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen nach Ziffer 21.

11.2 Ferner gehören zum Hausrat

11.2.1 alle in das Gebäude eingefügte Sachen (z. B. Einbaumöbel und Einbauküchen). Dies gilt aber nur, wenn der Versicherungsnehmer diese als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat. Er muss aufgrund dessen hierfür die Gefahr tragen.

11.2.2 Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt und lediglich mit geringem Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind.

11.2.3 privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, die ausschließlich der versicherten Wohnung nach Ziffer 13 dienen. Diese müssen sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt.

11.2.4 selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflichtig sind.

11.2.5 Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte.

11.2.6 Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen.

11.2.7 Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die folgenden Personen zu ausschließlich beruflichen oder gewerblichen Zwecken dienen: Dem Versicherungsnehmer oder einer Person, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt. Handelswaren und Musterkollektionen sind hiervon ausgeschlossen.

11.2.8 Haustiere, d. h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen nach Ziffer 13.1.1 gehalten werden (z. B. Fische, Katzen, Vögel).

11.2.9 technische, optische oder akustische Sicherungsanlagen, die zur Sicherung des versicherten Hausrats dienen und die sich auf dem Grundstück der versicherten Wohnung befinden. Der Versicherer leistet eine Entschädigung, soweit kein Ersatz über eine Gebäudeversicherung erlangt werden kann.

11.2.10 Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach Ziffer 11.1 und 11.2, das sich im Haushalt des Versicherungsnehmers befindet. Dies gilt nicht für Sachen von Mietern bzw. Untermietern des Versicherungsnehmers nach Ziffer 12.5.

 

12 Welche Sachen sind nicht versichert?  Nicht zum Hausrat gehören

12.1 Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in Ziffer 11.2.1 genannt.

12.2 vom Gebäudeeigentümer eingebrachte oder in sein Eigentum übergegangene Sachen, für die er die Gefahr trägt.

 

 Sofern diese Sachen danach durch den Mieter oder Wohnungseigentümer ersetzt werden, sind diese ebenfalls nicht versichert.

12.3 Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern, soweit nicht unter Ziffer 11.2.4 genannt.

12.3.1 Abweichend von Ziffer 12.3 sind nicht am Fahrzeug montierte Winter-/ Sommerreifen einschließlich etwaig montierter Felgen, Dachboxen oder Fahrradträger bis 1.500 EUR versichert, soweit keine Entschädigung über einen anderen Versicherungsvertrag erlangt werden kann.

12.4 Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versicherungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile, soweit nicht unter Ziffer 11.2.4 bis 11.2.6 genannt.

12.5 Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des Versicherungsnehmers, es sei denn, dieser wurde ihnen vom Versicherungsnehmer überlassen.

 

12.6 Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag (z. B. für Schmucksachen und Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaffen) versichert sind.

12.7 elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten und Programme sind nach Ziffer 16.11 versichert.

 

13 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?

13.1 Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung. Zur Wohnung gehören

13.1.1 diejenigen Räume, die Wohnzwecken dienen und eine selbständige Lebensführung ermöglichen. Dies sind die ausschließlich vom Versicherungsnehmer privat genutzten Flächen eines Gebäudes. Der Nutzung durch den Versicherungsnehmer steht eine Nutzung durch Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich. Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehören nicht zur Wohnung. Davon ausgenommen sind Räume, die ausschließlich über die Wohnung zu betreten sind (sogenannte Arbeitszimmer in der Wohnung).

13.1.2 Loggien, Balkone sowie an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen. Gleiches gilt für ausschließlich vom Versicherungsnehmer zu privaten Zwecken genutzte Räume in Nebengebäuden einschließlich Garagen. Diese müssen sich auf dem Grundstück befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. Der Nutzung durch den Versicherungsnehmer steht eine Nutzung durch Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich.

13.1.3 gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in dem Hausrat bestimmungsgemäß vorgehalten wird (z. B. ausgewiesene Stellflächen in Fluren, Fahrradkeller, Waschkeller). Diese müssen sich auf demselben Grundstück befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet.

13.1.4 privat genutzte Garagen, soweit diese sich in der Nähe des Versicherungsorts befinden.

13.2 Sachen in Bankschließfächern  Hausratsachen, die in Schließfächern in Tresorräumen von Banken in der Bundesrepublik Deutschland aufbewahrt werden, sind unabhängig von der zeitlichen Dauer versichert. Der Versicherer leistet eine Entschädigung, soweit nicht Dritte zu einer Erstattung verpflichtet sind.

 

 Die Entschädigung für Bargeld ist auf 3.000 EUR begrenzt.

14 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag?  Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den der Versicherungsnehmer je Versicherungsfall selbst zu tragen hat. Eine Entschädigungsgrenze begrenzt die Entschädigungshöhe je Versicherungsfall nach oben.

 

 Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart werden. Sie können sich je nach versicherter Gefahr und Versicherungsleistung voneinander unterscheiden. Im Versicherungsschein werden sie jeweils ausgewiesen.

 

15 Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie?

15.1 Begriff, Geltungsdauer und Höchstentschädigung der Außenversicherung  Außerhalb des Versicherungsorts besteht für versicherte Sachen weltweit Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen:

15.1.1 Die Sachen sind Eigentum oder dienen dem Gebrauch des Versicherungsnehmers. Dies gilt auch für Sachen der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen.

15.1.2 Die Sachen befinden sich nur vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts. Zeiträume von mehr als neun Monaten gelten nicht als vorübergehend.

 

 Die Entschädigung ist auf 55 % der Versicherungssumme, maximal 30.000 EUR begrenzt. Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zusätzlich Entschädigungsgrenzen (Ziffer 21).

15.2 Unselbständiger Hausstand während Ausbildung und Freiwilligendiensten  Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person länger außerhalb der Wohnung auf, besteht Versicherungsschutz während:

15.2.1 der Ausbildung;

15.2.2 einem freiwilligen Wehrdienst;

15.2.3 einem sonstigen gesetzlichen Freiwilligendienst (z. B. Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst).

 Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthalts, solange die Person keinen eigenen Hausstand gründet. 

15.3 Besonderheit bei Einbruchdiebstahl  Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die Voraussetzungen nach Ziffer 4.1 erfüllt sein.

15.4 Besonderheit bei Naturgefahren  Für Schäden durch Naturgefahren besteht Außenversicherungsschutz nur innerhalb von Gebäuden.

15.5 Sportgeräte  Sportgeräte (z. B. Golf- und Skiausrüstungen, Sättel, Zaumzeug und Surfbretter), die sich ständig außerhalb des Versicherungsorts befinden, sind innerhalb der Bundesrepublik Deutschland versichert. Für Schäden durch Naturgefahren (Ziffer 9) besteht nur Versicherungsschutz, wenn sich die Sachen in Gebäuden befinden.

 

 Die Entschädigung ist auf 2.000 EUR begrenzt.

15.6 Eingelagerter Hausrat  Eingelagerter Hausrat in einem Selbstlagerzentrum oder Lagerhaus und welcher sich somit ständig außerhalb des Versicherungsorts befindet, ist bis zu einem Betrag von 5.000 EUR versichert. Nicht versichert sind Wertsachen (Ziffer 21). Der Versicherer leistet eine Entschädigung, soweit nicht Dritte zu einer Erstattung verpflichtet sind.

15.7 Hausrat außerhalb der ständigen Wohnung  Nicht versichert sind Wertsachen nach Ziffer 21 in Wochenend-, Ferien-, Land-, Jagd-, Garten-, Weinberghäusern, Garagen oder in sonstigen nicht ständig bewohnten Gebäuden.

 

16 Welche Kosten sind versichert?  Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind:

16.1 Aufräumungskosten  Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen. Dies schließt Aufwendungen ein, um zerstörte und beschädigte Sachen wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten.

16.2 Bewegungs- und Schutzkosten  Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Voraussetzung ist, dass diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.

16.3 Transport-, Lager- und Umzugskosten  Das sind Kosten, die entstehen, um versicherten Hausrat zu transportieren und zu lagern. Voraussetzung ist, dass die Wohnung unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist.

 

Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil wieder zumutbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 360 Tagen. Wenn die Wohnung auf Dauer nicht mehr bewohnbar ist, werden auch die nachweisbar anfallenden Umzugskosten erstattet.

16.4 Hotelkosten  Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück) vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach einem vergleichbaren Wohnraum zu ortsüblichen Preisen.

 

 Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 200 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 3 ‰ der Versicherungssumme begrenzt.

16.5 Reparaturkosten für Gebäudeschäden  Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung repariert werden müssen. Dies setzt voraus, dass die Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat entstanden sind.

 

 Schäden innerhalb der Wohnung, die durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub verursacht wurden, zählen ebenfalls dazu.

16.6 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen  Das sind Kosten, die entstehen, weil Leitungswasserschäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten repariert werden müssen. Dies setzt voraus, dass der Schaden in einer gemieteten oder in Sondereigentum befindlichen Wohnung entstanden ist.

16.7 Kosten für provisorische Maßnahmen  Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen entstehen, um versicherte Sachen zu schützen.

16.8 Bewachungskosten  Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen zu bewachen, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten.

 

 Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind. Dies gilt längstens für die Dauer von 72 Stunden.

16.9 Rückreisekosten aus dem Urlaub  Dies sind Fahrkosten, die entstehen, weil der Versicherungsnehmer aufgrund eines Versicherungsfalls vorzeitig aus den Urlaub an den Versicherungsort zurückkehren muss. Dies setzt voraus, dass ein erheblicher Schadenfall entstanden ist, der voraussichtlich die Höhe von 5.000 EUR übersteigt und die Anwesenheit am Schadenort notwendig ist. 

 

Ersetzt werden die Mehrkosten für ein angemessenes Reisemittel entsprechend dem benutzten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise. Als Urlaub gilt jede private Abwesenheit des Versicherungsnehmers vom Versicherungsort von mindestens vier Tagen bis zu maximal sechs Wochen.

 

Der Versicherer leistet eine Entschädigung, soweit kein Ersatz über einen anderweitigen Vertrag erlangt werden kann.

 

Die Entschädigung ist auf 3 % der Versicherungssumme, maximal 2.000 EUR begrenzt.

16.10 Kosten für Telefonmissbrauch nach einem Einbruchdiebstahl oder einer Beraubung  Dies sind Kosten, die entstehen, wenn nach einem Einbruchdiebstahl oder einer Beraubung der Täter das Festnetz- oder Mobiltelefon missbraucht. Die Entschädigung ist auf 500 EUR begrenzt.

16.11 Datenrettungskosten  Dies sind Kosten, die entstehen, weil durch einen Versicherungsfall privat genutzte, elektronisch gespeicherte Daten und Programme aufgrund einer Substanzbeschädigung am Datenträger beschädigt, verloren gegangen oder nicht mehr verfügbar sind und wiederhergestellt werden müssen. Nicht ersetzt werden die Kosten, wenn der Versicherungsnehmer für die Nutzung der Daten und Programme nicht berechtigt ist (sogenannte Raubkopien oder Daten mit strafrechtlichem Inhalt) oder wenn die Daten und Programme zusätzlich auf anderen Medien vorgehalten werden.

 

Die Entschädigung ist auf 500 EUR begrenzt.

16.12 Schlossänderungskosten  Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind.    Schlossänderungskosten sind auch versichert, wenn diese Schlüssel durch einfachen Diebstahl abhandenkommen.   Die Entschädigung ist auf 300 EUR begrenzt.

 

 Nicht versichert sind Schlossänderungskosten von Zentralschließanlagen.

16.13 Haustierbetreuungs- und Tierarztkosten  Dies sind Kosten, die entstehen, wenn durch einen Versicherungsfall die versicherte Wohnung nicht mehr nutzbar ist und somit Haustiere (nicht Nutztiere) untergebracht werden müssen. Tierarztkosten sind auch versichert, wenn Haustiere aufgrund des Versicherungsfalls medizinisch behandelt werden müssen.

 

 Die Entschädigung ist auf 300 EUR begrenzt.

16.14 Sachverständigenkosten  Dies sind Kosten, die im Rahmen eines Sachverständigenverfahrens nach Ziffer 22 entstehen. Soweit der entschädigungspflichtige Schaden 10.000 EUR übersteigt, werden 80 % der vom Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten erstattet. Die Entschädigung ist auf 3 % der Versicherungssumme, maximal 1.500 EUR begrenzt.

16.15 Mehrkosten Technologiefortschritt Dies sind Kosten, die entstehen, wenn eine Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahe kommt.  

17 Was ist der Versicherungswert und die Versicherungssumme? Was ist der Unterversicherungsverzicht? Was sind die Grundlagen der Anpassung der Versicherungssumme?

17.1 Versicherungswert  Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Entschädigung.

17.1.1 Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen.

17.1.2 Für Kunstgegenstände nach Ziffer 21.1.4 und Antiquitäten nach Ziffer 21.1.5 ist der Versicherungswert der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen.

17.1.3 Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu verwenden, ist der Versicherungswert der gemeine Wert. Das ist der Betrag, den der Versicherungsnehmer dafür bei einem Verkauf erzielen kann.

17.1.4 Ist die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge nach Ziffer 21 begrenzt, werden höchstens diese berücksichtigt.

17.2 Versicherungssumme

17.2.1 Die Versicherungssumme wird zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer vereinbart. Sie soll dem Versicherungswert nach Ziffer 17.1 entsprechen.

17.2.2 Die Versicherungssumme wird nach Ziffer 17.4 angepasst.

17.2.3 Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag von 20 %.

17.3 Geltung und Umfang des Unterversicherungsverzicht

17.3.1 Unterversicherungsverzicht  Der Unterversicherungsverzicht bedeutet, dass der Versicherer im Schadenfall auf den Einwand einer Unterversicherung verzichtet.

 

 Eine Unterversicherung besteht, wenn die vereinbarte Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert (Ziffer 17.1) ist. Das kann dazu führen, dass der Versicherer die Entschädigung wegen Unterversicherung nach Ziffer 20.6 kürzt. Mit dem Verzicht erfolgt bei der Entschädigungsberechnung nach Ziffer 20.5 kein Abzug.

17.3.2 Voraussetzungen Der Versicherer verzichtet auf den Einwand einer Unterversicherung, wenn alle folgenden Voraussetzungen vorliegen:

 

  1. a) Die Wohnfläche entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls der im Versicherungsschein genannten Wohnfläche. b) Die Versicherungssumme wird auf folgende Weise ermittelt: Die Anzahl der Quadratmeter Wohnfläche wird mit mindestens dem Wert multipliziert, den der Versicherer vorsieht, um den Unterversicherungsverzicht vereinbaren zu können. c) Es besteht kein weiterer Hausratversicherungsvertrag für denselben Versicherungsort ohne Unterversicherungsverzicht.

17.3.3 Wohnungswechsel Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht ein bisher vereinbarter Unterversicherungsverzicht auf die neue Wohnung über.

 

Das gilt dann, wenn die Voraussetzungen für den Unterversicherungsverzicht nach Ziffer 17.3.2 für die neue Wohnung vorliegen. Vergrößert sich die Wohnfläche der neuen Wohnung gilt: Der Unterversicherungsverzicht besteht bis zu zwei Monate nach Umzugsbeginn fort. In dieser Zeit muss der Vertrag an die tatsächliche Anzahl der Quadratmeter angepasst werden. Der Unterversicherungsverzicht entfällt nach Ablauf dieser Frist, wenn bis dahin keine Anpassung erfolgte.

17.3.4 Auswirkung eines Widerspruchs gegen die Anpassung der Versicherungssumme  Durch einen Widerspruch entfällt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht.

 

 Dies gilt aber nur, wenn dadurch der Betrag pro Quadratmeter Wohnfläche unterschritten wird, der zum Zeitpunkt der Anpassung vom Versicherer für den Unterversicherungsverzicht vorgegeben ist.

 

 Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer über den Wegfall des Unterversicherungsverzichts in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) zu informieren.

17.3.5 Kündigung  Versicherungsnehmer und Versicherer können den Unterversicherungsverzicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Versicherungsperiode in Textform kündigen.

Kündigt der Versicherer, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Dafür hat er nach Zugang der Erklärung des Versicherers einen Monat Zeit.

17.4 Grundlagen der Anpassung von Versicherungssumme und Beitrag

17.4.1 Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Entwicklung der Verbraucherpreise an. Er verändert hierzu die Versicherungssumme.

 

Für die Anpassung wird der Index „Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter“ verwendet. Dieser ist Bestandteil des Verbraucherpreisindexes für Deutschland (VPI). Maßgebend ist der jeweils für den Monat September vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index.

 

Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der Index im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat. Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt.

 

Die neue Versicherungssumme verändert sich jeweils mit Beginn einer jeden Versicherungsperiode. Sie wird auf die nächsten vollen hundert Euro aufgerundet. Der Versicherer gibt dem Versicherungsnehmer die neue Versicherungssumme bekannt.

17.4.2 Aus der neuen Versicherungssumme ergibt sich ein neuer Beitrag.

17.4.3 Der Versicherungsnehmer kann der Anpassung der Versicherungssumme durch Erklärung in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) widersprechen. Dies muss innerhalb eines Monats geschehen, nachdem ihm die Mitteilung über die neue Versicherungssumme zugegangen ist. Um die Frist zu wahren, genügt es, den Widerspruch rechtzeitig abzusenden. Damit wird die Anpassung nicht wirksam. Die möglichen Auswirkungen des Widerspruchs auf einen vereinbarten Unterversicherungsverzicht ergeben sich aus Ziffer 17.3.4.

 

18 Was sind die Grundlagen der Berechnung und Anpassung des Beitrags?

18.1 Grundsatz  Der Beitrag, auch soweit er für erweiterten Versicherungsschutz vereinbart ist, kann zu Beginn eines jeden Versicherungsjahrs nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zur Anpassung des Beitragssatzes steigen oder sinken.

18.2 Beitragsanpassungsklausel Der Versicherer ist berechtigt, die Tarife für die Hausratversicherung (Beitragssatz in Promille für die einzelne Risikoart sowie Beitragszuschläge für erweiterten Versicherungsschutz) mit Wirkung für die bestehenden Versicherungsverträge der Schaden- und Kostenentwicklung anzupassen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung des Versicherungsbeitrags) wieder herzustellen. Das Gleiche gilt, wenn sich der Steuersatz der Feuerschutzsteuer, die ausschließlich der Versicherer schuldet und abführt, ändert. Dabei sind die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu berücksichtigen.

 

Sofern sich eine Anpassung nach Ziffer 18.1 ergibt, kann damit eine Verminderung oder eine Erhöhung eines Tarifs verbunden sein. Bei einer Verminderung ist der Versicherer verpflichtet, die Absenkung an den Versicherungsnehmer weiterzugeben. Bei einer Erhöhung darf die Anpassung nur bis zur Höhe des Tarifbeitrags im Neugeschäft für vergleichbaren Versicherungsschutz erfolgen.

 

Die sich ergebenden Änderungen aus einer Anpassung nach Ziffer 18.1 werden mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam. Sofern die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart ist, gilt als Zeitpunkt die jeweilige Hauptfälligkeit.

 

Die sich aus einer Anpassung nach Ziffer 18.1 ergebenden Beitragserhöhungen werden dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Beitragserhöhung mit sofortiger Wirkung, frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung, kündigen.

 

Die Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.

 

19 Was gilt bei einem Wohnungswechsel?

19.1 Umzug in eine neue Wohnung  Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.

19.2 Mehrere Wohnungen  Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiterhin seine bisherige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Versicherungsschutz nicht über. Für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.

19.3 Umzug ins Ausland  Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.

19.4 Anzeige der neuen Wohnung

19.4.1 Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn angezeigt werden. Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben.

19.4.2 Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, ist dem Versicherer mitzuteilen, ob auch in der neuen Wohnung entsprechende Sicherungen vorhanden sind. Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) erfolgen.

19.4.3 Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrats, kann das zu Unterversicherung führen, wenn der Versicherungsschutz nicht angepasst wird.

19.5 Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht

19.5.1 Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbestimmungen des Versicherers, die am Ort der neuen Wohnung gültig sind.

19.5.2 Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn die Selbstbeteiligung erhöht wird.

 

Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er das in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) tun. Dafür hat er einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung Zeit. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang beim Versicherer. Die Kündigung wird einen Monat, nachdem sie dem Versicherer zugegangen ist, wirksam.

19.5.3 Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung zu.

19.6 Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung  Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes:

19.6.1 Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten als Versicherungsort beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.

19.6.2 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, sind Versicherungsort ebenfalls beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.

19.6.3 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Wohnungen ziehen, gilt Ziffer 19.6.2 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.

19.7 Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften  Ziffer 19.6 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.

 

20 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterversicherung? Der Versicherer ersetzt

20.1 bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen den Versicherungswert nach Ziffer 17.1 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung angerechnet.

20.2 bei beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der Versicherer ersetzt außerdem eine Wertminderung, die durch die Reparatur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der Versicherungswert nach Ziffer 17.1 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung angerechnet.

20.3 bei beschädigten Sachen, deren Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist (Schönheitsschaden), einen Betrag der dem Minderwert entspricht. Das setzt voraus, dass dem Versicherungsnehmer eine Nutzung dieser Sache ohne Reparatur zumutbar ist.

20.4 Mehrwertsteuer  Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

20.5 Gesamtentschädigung, Kosten aufgrund Weisung des Versicherers  Die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall auf die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltende Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag nach Ziffer 17.2.3 begrenzt.

 

 Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten (Ziffer 32.10.1), die auf Weisung des Versicherers entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt.

 

 Wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag für die Entschädigung versicherter Sachen bereits vollständig ausgeschöpft, gilt Folgendes:

 

 Versicherte Kosten nach Ziffer 16 werden darüber hinaus bis zu 10 Prozent der Versicherungssumme nach Ziffer 17.2.1 bis 17.2.3 ersetzt.

20.6 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert nach Ziffer 17.1, besteht eine Unterversicherung. In diesem Fall kann die Entschädigung nach Ziffer 20 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt werden. Es gilt folgende Berechnungsformel: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.

 

Die Erstattung von versicherten Kosten nach Ziffer 16 wird nach der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt. Das schließt auch Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungskosten ein.

20.7 Kosten Versicherte Kosten nach Ziffer 16 werden ersetzt, wenn sie nachweislich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.

20.8 Selbstbeteiligung  Selbstbeteiligungen werden in der vereinbarten Höhe von der Entschädigung abgezogen.

20.9 Unterversicherungsverzicht nach Entschädigungssumme  Bei Schäden bis 5.000 EUR wird kein Abzug wegen Unterversicherung vorgenommen.

 

21 Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke? Welche Entschädigungsgrenzen gelten für Wertsachen?

21.1 Wertsachen  Versicherte Wertsachen nach Ziffer 11.1 Absatz 2 sind:

21.1.1 Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge;

21.1.2 Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;

21.1.3 Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin;

21.1.4 Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins und Kunstgegenstände sowie nicht in Ziffer 21.1.3 genannte Sachen aus Silber;

21.1.5 Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von Möbelstücken.

21.2 Wertschutzschränke

21.2.1 Wertschutzschränke sind Sicherheitsbehältnisse, die durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle anerkannt sind.

21.2.2 Zusätzlich gilt: Freistehende Wertschutzschränke müssen ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen. Bei geringerem Gewicht müssen sie nach den Herstellervorschriften fachmännisch verankert oder in der Wand oder im Fußboden bündig eingelassen sind.

21.3 Entschädigungsgrenzen

21.3.1 Wertsachen werden je Versicherungsfall bis 40 % der Versicherungssumme entschädigt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.

21.3.2 Für Wertsachen außerhalb eines verschlossenen Wertschutzschranks nach Ziffer 21.2 gelten folgende Entschädigungsgrenzen je Versicherungsfall:

21.3.2.1 3.000 EUR insgesamt für Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt;

21.3.2.2 5.000 EUR insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;

21.3.2.3 35.000 EUR insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin.

 

22 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren?

22.1 Feststellung der Schadenhöhe  Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.

 

 Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer und der Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.

22.2 Weitere Feststellungen  Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall auszudehnen.

22.3 Verfahren vor der Feststellung  Für das Sachverständigenverfahren gilt:

22.3.1 Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In seiner Aufforderung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Folge hinweisen.

22.3.2 Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen: a) Mitbewerber des Versicherungsnehmers; b) Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder Geschäftsverbindung stehen; c) Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des Versicherungsnehmers angestellt sind oder mit ihnen in einem  ähnlichen Verhältnis stehen.

22.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung nach Ziffer 22.3.2 gilt auch für seine Benennung. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien.

22.4 Feststellung  Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:

22.4.1 ein Verzeichnis der abhandengekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls;

22.4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;

22.4.3 die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;

22.4.4 die versicherten Kosten.  Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss zudem der Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls enthalten sein.

22.5 Verfahren nach der Feststellung Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.

 

Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.

Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.

22.6 Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.

22.7 Obliegenheiten Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.

 

23 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst?

23.1 Fälligkeit der Entschädigung Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt hat.

 

Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.

23.2 Verzinsung Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:

23.2.1 Entschädigung Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet wurde.

23.2.2 Zinssatz  Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB), mindestens aber bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.

 

 Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

23.3 Hemmung  Bei der Berechnung der Fristen nach Ziffer 23.1 und Ziffer 23.2.1 gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.

23.4 Aufschiebung der Zahlung  Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange

23.4.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen oder

23.4.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.

 

24 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) hat der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen?

24.1 Sicherheitsvorschriften Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten gelten folgende Sicherheitsvorschriften:

 

Der Versicherungsnehmer hat in der Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen zu betätigen. Vereinbarte Einbruchmeldeanlagen sind einzuschalten.

 

Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und Einbruchmeldeanlagen müssen in gebrauchsfähigem Zustand erhalten werden. Störungen, Mängel und Schäden sind unverzüglich zu beseitigen.

 

Der Versicherungsnehmer hat in der kalten Jahreszeit die Wohnung nach Ziffer 13 zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren. Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.

 

Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden gilt: Bei rückstaugefährdeten Räumen müssen Rückstausicherungen funktionsbereit gehalten werden. Ferner müssen die Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück frei gehalten werden.

24.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 24.1 genannten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach Ziffer 31.2 und Ziffer 31.2.4 Folgendes: Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise leistungsfrei sein.

 

25 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?

25.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Ziffer 31.1 kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen: 

25.1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.

25.1.2 Anlässlich eines Wohnungswechsels nach Ziffer 19 ändert sich ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt worden ist.

25.1.3 Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als 120 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt. Sie ist zudem nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert. Beaufsichtigt ist eine Wohnung z. B. dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält.

25.1.4 Vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert oder sind in nicht gebrauchsfähigem Zustand. Dies gilt auch bei einem Wohnungswechsel.

25.1.5 Ein an der Außenseite des Gebäudes zeitweilig aufgestelltes Gerüst ist keine erhebliche Gefahrerhöhung.

25.2 Folgen einer Gefahrerhöhung Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in Ziffer 31.1.3 bis 31.1.5 geregelt.

 

26 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?

26.1 Anzeigepflicht Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, hat er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) erfolgen.

26.2 Entschädigung Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache:

26.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung. Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.

26.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:

 

Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch, so geht dieses auf den Versicherer über.

 

Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts muss er sie im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat.

26.3 Beschädigte Sachen Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, kann er auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.

26.4 Mögliche Rückerlangung Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurück zu erlangen, ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten.

26.5 Übertragung der Rechte Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, gilt: Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm an diesen Sachen zustehen.

26.6 Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten wie bei Zurückerlangung des Wertpapiers. Er kann die Entschädigung jedoch behalten, soweit ihm bei der Rückabwicklung durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

 

27 Welche weiteren Vereinbarungen liegen dem Vertrag zugrunde?

27.1 Abweichen gegenüber den GDV-Musterbedingungen Der Versicherer garantiert, dass die dieser Hausratversicherung zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen – jeweils aktueller Stand – abweichen.

27.2 Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse Der Versicherer garantiert, dass die Leistungsinhalte die Mindeststandards der Empfehlung des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfüllen.

27.3 Versicherungsschutz für den Hausrat von Kinder im ersten eigenen Haushalt Gründen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Kinder erstmalig einen eigenen Haushalt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, besteht auch für den neuen Haushalt Versicherungsschutz. Dies gilt nicht für Wohngemeinschaften.

 

Der Versicherungsschutz besteht bis zu 6 Monate und ist beitragsfrei, wenn das Kind einen eigenen Hausratversicherungsvertrag bei der HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG abschließt.

 

Die Haushaltsgründung ist unter Angabe der Anschrift und Wohnfläche (in Quadratmetern) mitzuteilen.

27.4 Unklare Zuständigkeit bei Versichererwechsel Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sachschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, wird der Versicherer die Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises seiner Zuständigkeit ablehnen.

 

Kann sich der Versicherer mit dem Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des mit ihm vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern und soweit die Leistung auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer den Versicherer soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhalts unterstützt und der Versicherungsnehmer seine Ansprüche gegen den Vorversicherer an den Versicherer abtritt. Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an uns abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit des Versicherers fiel und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, kann der Versicherer vom Versicherungsnehmer die zu viel erbrachten Leistungen zurückverlangen.

 

Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, erbringt der Versicherer auch eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses bei dem Versicherer noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab.

27.5 Verzicht auf die Einrede der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls Der Versicherer verzichtet auf die Einrede der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls nach § 81 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

27.6 Update-Garantie / Innovationsgarantie / Bedingungsverbesserungen für die Zukunft Werden die dieser Hausratversicherung zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers ohne Mehrbeitrag nach Vertragsschluss geändert, so gelten die Inhalte der neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.

 

Diese Garantie gilt nicht für die Gefahr Glasbruch (Ziffer 10).

27.7 Besitzstandsgarantie / Vorversicherergarantie (Regulierung nach den Bedingungen des direkten Vorvertrags)

27.7.1 Gegenstand der Leistung Im Rahmen der Vorversicherergarantie leistet der Versicherer auch für Hausratschäden, die im Rahmen des vereinbarten Vertrags nicht eingeschlossen sind, jedoch über die Hausratversicherung des unmittelbaren Vorvertrags versichert waren. Der Nachweis (in Form von Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen und Klauseln) über die Mitversicherung ist vom Versicherungsnehmer zu erbringen.  

27.7.2 Voraussetzungen Als unmittelbarer Vorvertrag gelten Verträge, die

  1. a) mindestens ein volles Versicherungsjahr bestanden haben und b) maximal 3 Monate vor Vertragsbeginn bei der HanseMerkur beendet wurden und c) nicht vom Vorversicherer gekündigt oder im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben wurden und d) denselben Versicherungsnehmer aufweisen und e) für ein inländisches Risiko abgeschlossen waren und deutschem Versicherungsvertragsrecht unterlagen.

27.7.3 Umfang der Leistungen Der Umfang der Leistungen richtet sich nach den Regelungen des Vorvertrags, über den die Mitversicherung nachgewiesen wurde und berücksichtigt zum Beispiel weitreichendere Risikodeckungen, höhere Entschädigungsgrenzen oder geringere Selbstbeteiligungen und Mindestschadenhöhen.

 

Die Höchstersatzleistung im Rahmen der Vorversicherergarantie richtet sich nach den bei der HanseMerkur vereinbarten Versicherungssumme für diesen Vertrag. Eine Ersatzleistung über die bei der HanseMerkur vereinbarten Versicherungssumme hinaus ist nicht möglich.

27.7.4 Einschränkungen der Vorversicherergarantie Die Vorversicherergarantie gilt nicht für Schäden im Zusammenhang mit

 

  1. a) Vorsatz; b) im Ausland vorkommende Schadenereignisse; c) berufliche und gewerbliche Risiken; d) Assistance- und sonstige versicherungsfremde Dienstleistungen; e) Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit; f) Deckungen über Allgefahren-Verträge oder Verträge mit „Unbenannte Gefahren“-Deckungen oder die nicht auf Basis der Hausratbedingungen basieren (z. B. der Reisegepäckversicherung oder der Elektronikversicherung); g) Diebstahl von Fahrrädern sowie deren Beschädigung; h) Elementar- oder erweiterte Naturgefahrenschäden; i) Glasschäden; j) Selbstbeteiligungen, sofern sie generell für den gesamten Hausratvertrag oder im Rahmen einer nachträglichen Sanierungsmaßnahme vereinbart wurden; k) Differenzen zwischen den vertraglich vereinbarten Versicherungssummen dieses Vertrags und des Vorvertrags, sofern sie vom  Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss willentlich verursacht wurden.

27.7.5 Kündigung der Vorversicherergarantie Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von einem Monat die Vorversicherergarantie durch schriftliche Erklärung kündigen. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahrs wirksam wird. Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten Hausratversicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.

 

Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht.

27.8 Best-Leistungsgarantie / Marktgarantie

27.8.1 Gegenstand der Leistung  Im Rahmen der Marktgarantie leistet der Versicherer auch für Hausratschäden, die im Rahmen des vereinbarten Vertrags nicht eingeschlossen sind, jedoch über die Hausratversicherung eines anderen Anbieters versichert oder mit einer höheren Entschädigungsgrenze versichert wären.

27.8.2 Voraussetzungen für die Leistungen  Über einen zum Zeitpunkt des Schadenereignisses allgemein und überregional zugänglichen Tarif zur Hausratversicherung, der dem deutschen Versicherungsvertragsrecht unterliegt, bestünde Versicherungsschutz.

 

 Der Nachweis (in Form von Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen und Klauseln) über die Mitversicherung ist vom Versicherungsnehmer zu erbringen.

27.8.3 Umfang der Leistungen  Der Umfang der Leistungen richtet sich nach den Regelungen des Tarifs zur Hausratversicherung, über den die Mitversicherung nachgewiesen wurde und berücksichtigt zum Beispiel weitreichendere Risikodeckungen, höhere Entschädigungsgrenzen oder geringere Selbstbeteiligungen und Mindestschadenhöhen.    Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden richtet sich nach der bei der HanseMerkur vereinbarten Versicherungssumme für diesen Vertrag. Eine Ersatzleistung über diese Versicherungssumme hinaus ist nicht möglich.

27.8.4 Einschränkungen der Marktgarantie Die Marktgarantie gilt nicht für

 

  1. a) Vorsatz; b) im Ausland vorkommende Schadenereignisse; c) berufliche und gewerbliche Risiken; d) Assistance- und sonstige versicherungsfremde Dienstleistungen; e) Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit; f) Deckungen über Allgefahren-Verträge oder Verträge mit „Unbenannte Gefahren“-Deckungen oder die nicht auf Basis der Hausratbedingungen basieren (z. B. der Reisegepäckversicherung oder der Elektronikversicherung); g) Diebstahl von Fahrrädern sowie deren Beschädigung; h) Elementar- oder erweiterte Naturgefahrenschäden; i) Glasschäden; j) Selbstbeteiligungen, sofern sie generell für den gesamten Hausratversicherungsvertrag oder im Rahmen einer nachträglichen Sanierungsmaßnahme vereinbart wurden; k) Differenzen zwischen den vertraglich vereinbarten Versicherungssummen dieses Vertrags und des Vorvertrags, sofern sie vom  Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss willentlich verursacht wurden.

27.8.5 Kündigung der Marktgarantie Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von einem Monat die Vorversicherergarantie durch schriftliche Erklärung kündigen. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahrs wirksam wird. Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten Hausratversicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.

 

Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht.

 

28 Wann beginnt der Versicherungsschutz und wie verhält es sich mit der Beitragszahlung?

28.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.

28.2 Beitragszahlung Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt.

28.3 Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.

28.4 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung

28.4.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen des Widerrufrechts.

 

Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.

Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

28.4.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziffer 28.4.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist.

 

Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

28.4.3 Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziffer 28.4.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.

 

Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.

28.5 Folgebeitrag

28.5.1 Fälligkeit Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.

 

Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.

28.5.2 Verzug und Schadensersatz Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.

 

Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.

28.5.3 Mahnung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. EMail, Fax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.

28.5.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

28.5.5 Kündigung nach Mahnung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.

 

Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

28.5.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.

 

Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 28.5.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.

28.6 Lastschriftverfahren

28.6.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.

Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.

28.6.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.

 

Dem Versicherungsnehmer können erhobene Kosten der Banken für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug mit der Beitragsrechnung belastet werden.

28.7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

28.7.1 Allgemeiner Grundsatz Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.

28.7.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.

 

Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.

 

Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.

 

Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.

 

Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.

 

Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.

 

Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.

 

Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

 

29 Wie ist die Dauer des Vertrags und wie endet er? Wie verhält es sich mit der Kündigung?

29.1 Dauer und Ende des Vertrags

29.1.1 Vertragsdauer  Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

29.1.2 Stillschweigende Verlängerung  Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.

29.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr  Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

29.1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen  Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.

29.1.5 Verzicht auf die Kündigungsfrist  Die Kündigungsfrist von drei Monaten für den Versicherungsnehmer nach Ziffer 29.1.2 und Ziffer 29.1.4 entfällt, wenn im Vertragsjahr kein Versicherungsfall eingetreten ist.

29.1.6 Wegfall des versicherten Interesses  Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.

29.2 Kündigung nach Versicherungsfall

29.2.1 Kündigungsrecht  Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.

29.2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer  Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

29.2.3 Kündigung durch Versicherer  Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.

 

30 Was bedeutet die Anzeigepflicht bis zum Vertragsschluss und welche Folgen hat ihre Verletzung?

30.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss

30.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände  Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.

 

Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und Ziffer 30.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.

 

Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

30.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht

30.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziffer 30.1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.

 

Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.

 

Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.

 

Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.  

30.1.2.2 Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziffer 30.1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.

30.1.2.3 Vertragsänderung Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziffer 30.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

 

Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.

30.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben.  Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

30.1.4 Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.

30.1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

30.1.6 Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.

30.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.

 

31 Was bedeuten die Gefahrerhöhung und die Obliegenheiten und welche Folgen haben ihre Verletzung?

31.1 Gefahrerhöhung

31.1.1 Begriff der Gefahrerhöhung Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.

 

Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.

 

Eine Gefahrerhöhung nach Ziffer 31.1.1 Absatz 1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.

31.1.2 Pflichten des Versicherungsnehmers Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.

 

Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.

 

Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

31.1.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer

31.1.3.1 Kündigungsrecht Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Ziffer 31.1.2 Absatz 1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.

 

Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

 

Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Ziffer 31.1.2 Absatz 2 und Ziffer 31.1.2 Absatz 3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

31.1.3.2 Vertragsänderung Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.

 

Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.

31.1.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Ziffer 31.1.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.

31.1.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Ziffer 31.1.2 Absatz 1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.

 

Nach einer Gefahrerhöhung nach Ziffer 31.1.2 Absatz 2 und Ziffer 31.1.2 Absatz 3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Ziffer 31.1.5 Absatz 1, Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.

 

Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

 

  1. a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder b) wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen  entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.

31.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

31.2.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind:

 

  1. a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.

31.2.2  Rechtsfolgen Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.

 

Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.

31.2.3 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:

 

31.2.3.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

 

Der Versicherungsnehmer hat bei zerstörten oder abhandengekommenen Wertpapieren und sonstigen Urkunden etwaige Rechte zu wahren. Zum Beispiel muss er für aufgebotsfähige Wertpapiere und Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einleiten. Ebenso muss er Sparbücher sowie andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren lassen.

31.2.3.2 Zusätzlich zu Ziffer 31.2.3.1 gilt: Der Versicherungsnehmer hat

 

  1. a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen; d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B.  durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) zu erteilen, die zur  Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede  Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. g) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser  die Obliegenheiten nach Ziffer 31.2.3.1 und Ziffer 31.2.3.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und  rechtlichen Umständen möglich ist.

31.2.4 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Ziffer 31.2.1 oder Ziffer 31.2.3 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.

 

Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

 

Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

 

32 Welche weiteren Regelungen finden Anwendung?

32.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung

32.1.1 Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.

32.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach Ziffer 32.1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Ziffer 31.2 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

32.1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.

Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.

 

Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.

 

Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.

 

Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

32.1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.

 

Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.

 

Die Regelungen nach Ziffer 32.1.4 Absatz 1 und Absatz 2 sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

32.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung

32.2.1 Form, zuständige Stelle Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.

 

Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.

32.2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

32.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters

32.3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend

 

  1. a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags; b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses.

32.3.2 Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.

32.3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der

Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

32.4 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.

 

Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.

 

Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

32.5 Örtlich zuständiges Gericht

32.5.1 Klagen gegen den Versicherer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

 

Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.

32.5.2 Klagen gegen den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.

 

Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

32.6 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

32.7 Embargobestimmung Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

 

Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.

32.8 Überversicherung Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.

 

Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

32.9 Versicherung für fremde Rechnung

32.9.1 Rechte aus dem Vertrag Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.

32.9.2 Zahlung der Entschädigung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.

32.9.3 Kenntnis und Verhalten Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.

 

Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.

 

Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.

 

Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.

32.10 Aufwendungsersatz

32.10.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.

 

Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgen.

 

Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Ziffer 32.10.1 Absatz 1 und Absatz 2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

 

Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

 

Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Ziffer 32.10.1 Absatz 1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.

 

Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.

32.10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.

 

Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach Ziffer 32.10.2 Absatz 1 entsprechend kürzen.

32.11 Regelung von Ersatzansprüchen

32.11.1 Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.

 

Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

 

Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

32.11.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.

Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

32.12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen

32.12.1 Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.

 

Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

32.12.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.

 

Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

32.13 Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.

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