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ario Care: Ein Produkt – viele Möglichkeiten

Vario Care ist eine private Rentenversicherung, die vieles bietet: steuerliche Vorteile, hohe Flexibilität sowie die Berücksichtigung der persönlichen Anlagementalität. So können Ihre Kunden das Maximum an finanzieller Absicherung fürs Alter erzielen.

Vario Care – Klassische Rentenversicherung
Ihr Kunde wünscht sich eine solide garantierte endfällige Leistung mit „Ablaufgarantie“ und einer gesetzlich vorgeschriebenen Mindestverzinsung, um sich – zusammen mit den durch uns erwirtschafteten Überschüssen – ein Kapital fürs Alter aufzubauen? Dann ist Vario Care genau die richtige Entscheidung!

Vario Care Invest – Fondgebundene Rentenversicherung mit Kapitalerhalt
Die eingezahlten Beiträge können zu einem frei wählbaren Prozentsatz zwischen 10 und 100% gesichert werden (Kapitalerhalt). Die Höhe des Kapitalmarktrisikos kann mit Vario Care Invest daher dosiert und somit auch minimiert werden.

Vario Care Invest – Fondsgebundene Rentenversicherung

Auf Garantien wird verzichtet. Der gesamte Sparbeitrag wird in Fonds angelegt. Vario Care Invest ist die richtige Absicherung für Kunden, die das Optimum aus ihrem Kapital herausholen möchten und bereit sind, dafür eventuelle Risiken einzugehen.

Ihre Kunden müssen sich aber nicht schon heute für eine klassische oder fondsgebundene Rentenversicherung entscheiden. Denn wir wissen: auch die Anlagementalität kann sich während einer langen Laufzeit ändern. So ist es möglich aus einer fondsgebundenen Rentenversicherung eine klassische Rentenversicherung zu machen, indem die Garantieform geändert wird (und umgekehrt genauso).

Eine Produkt – viele Möglichkeiten

Die Vorteile von Vario Care/ Vario Care Invest im Überblick:

  • Wechsel der Anlagestrategie möglich
  • Kapitalentnahme während der Laufzeit
  • Beitragsbefreiung mit verkürzter Gesundheitsprüfung
  • Flexible Todesfallleistungen möglich
  • Höchste Flexibilität bei der Auszahlung
  • Automatisch integrierte Abruf- und Verlängerungsphase
  • Inflationsschutz durch garantierte Rentensteigerung
  • Kostenloses Shiften und Switchen zwischen top Fonds
  • Verzicht auf Treuhänderklausel
  • Erhöhte Altersrente im Pflegefall
  • Einzigartige ZukunftsGarantie mit Günstigerprüfung

Vario Care sofortbeginnend

Ihre Kunden verfügen über Ersparnisse, z. B. aus einer fällig gewordenen Lebensversicherung oder einer Erbschaft, mit denen sie ab sofort Ihre monatliche Rente aufbessern möchten? Mit der sofort beginnenden Vario Care Rente richten wir die Altersvorsorge darauf aus, dass erspartes Kapital im Alter nicht ausgeht.

Ihr Kunde legt einen Einmalbeitrag an und wir leisten eine garantierte lebenslange Rente. Diese wird durch unsere über dem Markt liegende Überschussbeteiligung noch zusätzlich erhöht.

Die Absicherung der Hinterbliebenen ist durch die Vereinbarung einer Rentengarantiezeit oder der Kapitalrückgewähr im Todesfall ebenfalls möglich.

Die Vorteile im Überblick:

  • Ausgezeichnete Positionierung am Markt
  • Garantierte lebenslange Rente – egal wie alt Ihre Kunden werden
  • Erhöhung durch Überschüsse
  • Rentengarantiezeit oder Kapitalrückgewähr im Todesfall wählbar
  • Zeitrenten sind ebenfalls möglich
  • Erhöhte Altersrente im Pflegefall

 

Häufig gestellte Fragen

zum Thema Private Rente

Wie wird die Rentenleistung versteuert?

Private Renten aus Vario Care werden mit dem Ertragsanteil versteuert. Man erwirbt mit Eintritt in die Rentenbezugszeit einen Anteilssatz, der lebenslang für diese Auszahlung gilt. Mit Renteneintritt 67 Jahre wären 17 % der erhaltenen Rente mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Individuelle Freibeträge sind zu berücksichtigen.

Altersrenten mit lebenslanger Zahlung
§22 nr. 1 Satz 3a EStG
(für Rentenversicherungen, die ab 2005 abgeschlossen wurden)
Renteneintrittsalter Anteil der versteuert werden muss
55 26%
56 26%
57 25%
58 24%
59 23%
60 22%
61 22%
62 21%
63 20%
64 19%
65 18%
66 18%
67 17%
68 16%
69 15%
70 15%
71 14%
72 13%

Wie wird die Kapitalleistung versteuert?

Wird das Kapitalwahlrecht ausgeübt, kommt das Halbeinkünfteverfahren zum Tragen. Ihr Kunde muss allerdings das 62. Lebensjahr vollendet haben und die Laufzeit des Vertrags mindestens 12 Jahre betragen. Dann werden die Kapitalerträge nur zur Hälfte mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Andernfalls unterliegen die Kapitalerträge der vollen Besteuerung (Abgeltungssteuer).

Kann mein Kunde auch während der Laufzeit Geld entnehmen?

Ja, das ist bei Vario Care möglich. Die max. Höhe entspricht der vereinbarten Todesfallleistung. Auf die entnommene Summe entfällt ggf. Abgeltungssteuer. Bei Vario Care Invest kann aus evtl. vorhandenem Fondsguthaben jederzeit das vorhandene Fondsguthaben kostenfrei entnommen werden.

Wie viele Fonds können gleichzeitig bespart werden?

Es können bis zu 10 Fonds gleichzeitig bespart werden. In 10%-Schritten können dementsprechend 10 Fonds aus unserem Portfolio ausgewählt werden. Im Depot des Kunden können insgesamt 25 verschiedene Fonds sein.

Kann mein Kunde die Fonds auch wechseln?

Ja, das kann Ihr Kunde kostenlos und unbegrenzt machen. Denn durch das kostenlose Umschichten („shiften“) des vorhandenen Guthabens oder die Änderung der Anlage der künftigen Beiträge („switchen“), bleibt Ihr Kunde auch hier flexibel.

Auszug aus der Verbraucherinformationen

Private Rentenversicherung

Sie haben sich für unser flexibles Rentenprodukt entschieden. Damit haben Sie die Möglichkeit, zwischen einer Rentenversicherung mit und ohne Fondsbeteiligung zu wählen.

Umfang der Versicherung §1 Welche Leistungen erbringen wir bei Erleben des vereinbarten Rentenbeginns? 

Rentenzahlungen (1) Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn, leisten wir ab diesem Zeitpunkt die versicherte Rente ein Leben lang oder zeitlich begrenzt, je nach abgeschlossener Rentenzahlungsdauer. Vor dem Fälligkeitstag der ersten Rente können Sie einen Wechsel der Rentenzahlungsdauer beantragen. Die Rente können Sie sich je nach vereinbarter Rentenzahlungsweise jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich auszahlen lassen. 

Höhe der Rente (2) Die Höhe der Rente ergibt sich aus dem Vertragsguthaben zum vereinbarten Rentenbeginn. Das Vertragsguthaben besteht – je nach dem, was Sie vereinbart haben – aus einem Garantieguthaben, einem Überschussguthaben sowie einem Fondsguthaben.    Der garantierte jährliche Rechnungszins in der Ansparphase ist 0 %. Das bedeutet, dass der Werterhalt des Garantieguthabens, aber keine positive jährliche Verzinsung des Garantieguthabens garantiert wird. Es wird jedoch ein fester Wert zugesagt, den das Garantieguthaben zusammen mit dem Überschussguthaben zum Rentenbeginn mindestens erreicht. Diese endfällige Garantie gilt nur zum vereinbarten Rentenbeginn.   Sofern Sie eine Fondsbeteiligung vereinbart haben, wird während der Ansparphase ein Fondsguthaben gebildet. Die Fondsanteile rechnen wir am ersten Börsentag des Monats des vereinbarten Rentenbeginns in Geldeinheiten um (Bewertungsstichtag). Die Höhe der Rente hängt in diesem Fall auch von der Entwicklung des Fondsvermögens ab. Diese Entwicklung können wir nicht voraussagen. Sie haben bei Kurssteigerungen die Möglichkeit, einen Wertzuwachs zu erzielen; es kann im Fall eines Kursrückgangs auch zu einer Wertminderung kommen.  Haben Sie einen Kapitalerhalt in Ihren Vertrag eingeschlossen, steht Ihnen der beantragte Prozentsatz Ihrer Rentenversicherungsbeiträge in Form einer endfälligen Garantie zum vereinbarten Rentenbeginn (und nur zum vereinbarten Rentenbeginn) mindestens zur Verfügung.  

Rechnungsgrundlagen (3) Zu Vertragsbeginn garantieren wir Ihnen eine Garantierente. Die Garantierente berechnet sich geschlechtsunabhängig aus dem im Versicherungsschein genannten Garantieguthaben auf Basis der Sterbetafel 2004 R der Deutschen Aktuarvereinigung e. V. (DAV) mit einem Rechnungszins ab Rentenbeginn in Höhe von 0,9 % p.a.   Die auszuzahlende Rente berechnen wir zum Rentenbeginn geschlechtsunabhängig aus dem zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Vertragsguthaben.   Für das Garantieguthaben und das Überschussguthaben kommen dabei diejenigen Rechnungsgrundlagen zur Anwendung, die zum Zeitpunkt des Rentenbeginns für den Neuabschluss von Rentenversicherungen maßgeblich sind. Die somit errechnete Rente vergleichen wir mit der Ihnen zu Vertragsbeginn zugesagten Garantierente. Die höhere der beiden Renten erhalten Sie.  Haben Sie eine Fondsbeteiligung vereinbart, wird aus dem beitragsfinanzierten Fondsguthaben eine zusätzliche Ren

te gebildet. Diese zusätzliche Rente ergibt sich durch Multiplikation des vorhandenen Fondsguthabens mit einem Rentenfaktor. Dieser Rentenfaktor gibt an, welche Rentenhöhe Sie für je 10.000 EUR Fondsguthaben zu Rentenbeginn erhalten. Den Rentenfaktor berechnen wir mit den zu Rentenbeginn gültigen Rechnungsgrundlagen.   Für den beitragsfinanzierten Teil des Fondsguthabens garantieren wir einen Rentenfaktor auf Basis der zu Vertragsbeginn gültigen Rechnungsgrundlagen (Sterbetafel DAV 2004 R, Rechnungszins 0,90 %). 

Auswirkungen von Veränderungen der Rechnungsgrundlagen (4) Es kann passieren, dass sich die Rechnungsgrundlagen im Vertragsverlauf gegenüber den Rechnungsgrundlagen zu Vertragsbeginn für Sie ungünstig entwickeln. Das könnte zur Folge haben, dass trotz eines vorhandenen Überschussguthabens (das Vertragsguthaben ist also höher als das Garantieguthaben) die zum Rentenbeginn berechnete Rente geringer als die zu Vertragsbeginn garantierte Rente ist. Sie erhalten aber in jedem Fall die zu Vertragsbeginn garantierte Rente. 

Kapitalwahlrecht (5) Anstelle der Rentenzahlungen können Sie zum Rentenbeginn auch eine Kapitalabfindung des vorhandenen Vertragsguthabens wählen (Kapitalwahlrecht). Die Kapitalabfindung kann in voller Höhe oder auch nur teilweise in Anspruch genommen werden. Wird sie nur zum Teil ausgezahlt, verrenten wir das übrige Kapital. Der Antrag auf Kapitalabfindung muss uns vor dem Fälligkeitstag der ersten Rente zugegangen sein. Auf die Möglichkeit der Kapitalabfindung weisen wir Sie rechtzeitig vor Rentenbeginn hin.  §2 Welche Leistungen erbringen wir bei Tod?  Vor Rentenzahlungsbeginn (1) Haben Sie eine Todesfallleistung eingeschlossen, die bei Tod der versicherten Person vor dem vereinbarten Rentenzahlungsbeginn fällig wird (Beitragsrückgewähr), erstatten wir die bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Rentenversicherungsbeiträge. Ist die Beitragsrückgewähr nicht eingeschlossen, wird dagegen keine garantierte Todesfallleistung erbracht. Haben Sie eine Fondsbeteiligung vereinbart, zahlen wir bei Einschluss der Beitragsrückgewähr anstelle der gezahlten Beiträge das Fondsguthaben aus, sofern dies höher ist. Ist die Beitragsrückgewähr nicht eingeschlossen, wird das vorhandene Fondsguthaben gewährt. Bewertungsstichtag für die Umrechnung der Fondsanteile ist der erste Börsentag des auf den Eingang der Mitteilung über den Tod folgenden Monats.   Vorhandene Überschüsse werden generell bei Tod ausgezahlt. Nach Rentenzahlungsbeginn (2) Ist eine Rentengarantiezeit vereinbart und stirbt die versicherte Person während der Rentenbezugszeit und innerhalb der vereinbarten Garantiezeit, zahlen wir die Rente bis zum Ablauf dieser Garantiezeit weiter. Es besteht auch die Möglichkeit, sich die bis zum Ablauf der Garantiezeit noch ausstehenden Renten (mit dem in der Rentenlaufzeit gültigen Rechnungszins diskontiert) als einmalige Kapitalleistung auszahlen zu lassen.  (3) Ist in Ihren Vertrag die Kapitalrückgewähr eingeschlossen, zahlen wir bei Tod der versicherten Person in der Rentenlaufzeit eine einmalige Kapitalleistung. Diese wird aus dem Kapital, welches zu Rentenbeginn zur Bildung der Rente zur Verfügung gestanden hat, gebildet. Bereits gezahlte Renten werden hiervon abgezogen, in der Rentenlaufzeit entstandene Überschüsse jedoch nicht.  (4) Sie können einen Todesfallschutz für die Rentenbezugszeit jederzeit bis zum Tag des Rentenbeginns nachträglich zum Vertragsbestandteil machen oder eine bestehende Todesfallabsicherung aus dem Vertrag ausschließen. 

 

  • 3 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? (1) Sofern für Ihren Vertrag ein Garantieguthaben gebildet wird, beteiligen wir Sie und die anderen Versicherungsnehmer gemäß § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) an den Überschüssen und an der Bewertungsreserve der Kapitalanlagen (Überschussbeteiligung). Die Höhe der Überschüsse wird jedes Jahr vom Vorstand auf Vorschlag des verantwortlichen Aktuars festgelegt (Deklaration). Die Höhe der Überschussbeteiligung veröffentlichen wir in unserem Geschäftsbericht. Auf Wunsch schicken wir Ihnen die Informationen zu. Die Überschüsse werden jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses festgestellt. Der Jahresabschluss wird von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und ist der Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Bewertungsreserve wird im Anhang unseres Geschäftsberichts ausgewiesen. Wir erläutern im Folgenden,  wie die Überschüsse entstehen,   wie die Überschüsse verwendet werden können und  warum wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren können. 

Überschussentstehung (2) Nachfolgend erläutern wir Ihnen  aus welchen Quellen die Überschüsse stammen (Absatz 2),  wie wir mit den Überschüssen verfahren (Absatz 3) und  wie Bewertungsreserven entstehen und wie wir diese zuordnen (Absatz 4).   Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Beteiligung Ihres Vertrags an den Überschüssen und den Bewertungsreserven ergeben sich hieraus noch nicht.    Überschüsse können aus drei verschiedenen Quellen entstehen: den Kapitalerträgen, dem Risikoergebnis und dem übrigen Ergebnis.   a) Kapitalerträge    Kapitalerträge entstehen durch Anlage des Garantieguthabens Ihrer Versicherung. Von den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind, erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den in der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung) genannten Prozentsatz. In der derzeitigen Fassung dieser Verordnung sind für Kapitalerträge grundsätzlich 90 % vorgeschrieben. Aus diesem Betrag werden zunächst die Mittel entnommen, die für die garantierten Versicherungsleistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Überschüssen.   Bei Verträgen mit Fondsbeteiligung werden Beitragsteile für den Erwerb von Fondsanteilen genutzt. Die in Fonds investierten Beitragsteile erwirtschaften daher keine Erträge aus Kapitalanlagen und somit keine Überschüsse. Für fondsgebundene Verträge hängt die Höhe der Rente von der Entwicklung des Fondsguthabens ab. Mit Beginn der Rentenzahlung endet die Fondsbeteiligung. Das Fondsguthaben wird dann in Geldeinheiten umgerechnet und in das Garantieguthaben überführt. Das gesamte Guthaben Ihres Vertrags ist dann an den Erträgen der Kapitalanlagen und somit auch an den Überschüssen beteiligt. b) Risikoergebnis   Weitere Überschüsse entstehen insbesondere, wenn die tatsächliche Lebensdauer und damit die Rentenzahlungsdauer der Versicherten kürzer sind als bei der Tarifkalkula

tion angenommen. An den Überschüssen aus dem Risikoergebnis beteiligen wir die Versicherungsnehmer nach der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung grundsätzlich zu mindestens 90 %.  c) Übriges Ergebnis   Am übrigen Ergebnis beteiligen wir die Versicherungsnehmer nach der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung grundsätzlich zu mindestens 50 %. Überschüsse aus dem übrigen Ergebnis können beispielsweise entstehen, wenn die Kosten niedriger sind als bei der Tarifkalkulation angenommen.  (3) Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Wir haben deshalb gleichartige Versicherungen zu Gewinngruppen zusammengefasst. Gewinngruppen bilden wir beispielsweise, um das versicherte Risiko wie das Langlebigkeits- oder Berufsunfähigkeitsrisiko zu berücksichtigen. Die Überschüsse verteilen wir auf die einzelnen Gewinngruppen nach einem verursachungsorientierten Verfahren und zwar in dem Maß, wie die Gewinngruppen zur Entstehung von Überschüssen beigetragen haben.   Die auf die Versicherungsnehmer entfallenden Überschüsse führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu. Diese Rückstellung dient dazu, Schwankungen der Überschüsse im Zeitablauf zu glätten. Sie darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden.    Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach § 140 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abweichen. Dies dürfen wir, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht auf bereits festgelegte Überschüsse entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des § 140 VAG können wir im Interesse der Versicherungsnehmer die Rückstellung für Beitragsrückerstattung auch heranziehen:   Zur Abwendung eines drohenden Notstandes,   Zum Ausgleich unvorhersehbarer Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind oder   Zur Erhöhung der Deckungsrückstellung, sofern die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen. (Deckungsrückstellungen bilden wir, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können.)  Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Verlustausgleich oder zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen, belasten wir die Versichertenbestände verursachungsorientiert.  (4) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen im Geschäftsbericht ausgewiesen sind. Sie sorgen für Sicherheit und dienen dazu, kurzfristige Ausschläge an den Kapitalmärkten auszugleichen.   Die Bewertungsreserven, die nach aufsichtsrechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Verträge zu berücksichtigen sind, werden monatlich neu ermittelt. Ihre Zuordnung zu den Verträgen erfolgt anteilig rechnerisch nach einem dem einzelnen Vertrag zugeordneten verursachungsorientierten Verfahren. Der Anteil ist beeinflusst von der Dauer der Bestandszugehörigkeit, dem Wert der Versicherung sowie dem Verhältnis der Versicherung zum gesamten Versicherungsbestand. Die Beteiligung bezieht sich nach den derzeitigen Vorschriften auf die Hälfte des rechnerischen Anteils des Vertrags an der Bewertungsreserve. Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt.  

Die Beteiligung an der Bewertungsreserve wird zum Ende der Ansparphase oder bei vorzeitiger Vertragsbeendigung fällig. Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich alle Versicherungen, die Zinsüberschüsse erhalten, sowie aus Überschüssen gebildete Ansammlungsguthaben bei Versicherungen, die selbst keine Zinsüberschüsse erhalten. In Fonds investierte Teile Ihrer Versicherung werden nicht an der Bewertungsreserve beteiligt.

Überschussverwendung vor Rentenbeginn (5) Die Überschussbeteiligung Ihrer Versicherung besteht aus.  laufenden Überschüssen sowie   einer Schlusszahlung. a) Laufende Überschüsse   Sie bestehen zu einem großen Teil aus Zinsüberschüssen, welche in Prozent des vorhandenen Garantieguthabens festgelegt werden. Die laufenden Überschüsse werden monatlich zugeteilt. Die Zuteilung ist unwiderruflich. Eine spätere abweichende Festlegung der Überschussanteilsätze wirkt sich nicht auf die bereits zugeteilten Überschüsse aus.  b) Schlusszahlung  Zum Ende der Ansparphase oder bei vorzeitiger Vertragsbeendigung erhalten Sie einen Schlussüberschuss. Die Höhe des Schlussüberschusses berechnet sich aus den Beträgen, die sich über die zurückliegende Vertragslaufzeit durch einen zusätzlichen Zinsüberschuss in konstanter Höhe zusätzlich ergeben hätten. Für den Schlussüberschuss werden diese Beträge aufsummiert und mit der im jeweiligen Monat deklarierten Gesamtverzinsung zuzüglich des zusätzlichen Zinsüberschusses verzinst. Bei einer vorzeitigen Beendigung der Ansparphase vor Beginn der Abrufphase erhalten Sie keinen Schlussüberschuss.  Unabhängig vom Schlussüberschuss wird Ihr Vertrag an der Bewertungsreserve beteiligt. Die Beteiligung an der Bewertungsreserve wird auf einen Mindestbetrag angehoben, sofern dieser höher ist. Die Mindestbeteiligung an der Bewertungsreserve berechnet sich wie der Schlussüberschuss, nur mit einem eigenen für den Mindestbetrag deklarierten Zinsüberschuss. Bei einer vorzeitigen Beendigung der Ansparphase vor Beginn der Abrufphase wird kein Mindestbetrag zugesagt.   Die für die Berechnung des Schlussüberschusses und der Mindestbeteiligung an der Bewertungsreserve maßgeblichen Zinssätze werden im Rahmen der Überschussdeklaration festgelegt.  (6) Vor Rentenbeginn kann Ihr Vertrag auch Verwaltungskostenüberschüsse erhalten. Diese werden in Prozent der kalkulatorischen Verwaltungskosten festgelegt und monatlich zugeteilt.   Haben Sie eine Fondsbeteiligung vereinbart, können Sie für das Fondsguthaben einen zusätzlichen Verwaltungskostenüberschuss erhalten. Dieser bemisst sich in Prozent des Fondsguthabens und wird monatlich zugeteilt.  (7) Die laufenden Überschüsse werden, sofern sie nicht teilweise oder vollständig für die Auffüllung der Deckungsrückstellung benutzt werden, bis zum Beginn der Rentenzahlung je nach der mit Ihnen getroffenen Vereinbarung wie folgt verwendet:  Verzinsliche Ansammlung: Die Überschüsse werden angesammelt und mit dem jährlich deklarierten Ansammlungszins verzinst.   oder  Kauf von Fondsanteilen: Die Überschüsse werden zum Kauf von Fondsanteilen verwendet, sofern sie nicht zur Finanzierung der zugesagten Garantieleistungen zum Rentenbeginn benötigt werden. Diejenigen Überschüsse, die

zur Finanzierung der zugesagten Garantieleistungen zum Rentenbeginn benötigt werden, werden verzinslich angesammelt.  Die laufenden Überschüsse und der Schlussüberschuss werden zur Erhöhung des Vertragsguthabens und nicht zur Erhöhung der zum Rentenbeginn zugesagten Garantieleistungen verwendet.

Überschussverwendung nach Rentenbeginn (8) Nach Beginn der Rentenzahlung erhalten Sie für Ihre Versicherung am Ende eines jeden Monats Überschüsse. Renten im Rentenbezug erhalten keinen Schlussüberschuss.   Die laufenden Überschüsse können auch im Rentenbezug zur Auffüllung der Deckungsrückstellung benutzt werden. Verbleibende laufende Überschüsse werden je nach der mit Ihnen getroffenen Vereinbarung für die Bildung einer teil- oder volldynamischen Bonusrente verwendet.   Volldynamische Bonusrente: Aus den jährlich ermittelten Überschüssen wird eine Zusatzrente gebildet, welche die versicherte Rente erhöht. Einmal erreichte Erhöhungen sind für die Dauer des Rentenbezugs garantiert. Die Überschüsse werden während des Versicherungsjahres angespart und am Ende des Versicherungsjahres zur Erhöhung der versicherten Leistung verwendet.  Teildynamische Bonusrente: Aus den für die Rentenlaufzeit zu erwartenden Überschüssen wird zur versicherten Rente eine gleichbleibende Sockelrente gebildet, die sich jährlich noch durch eine zusätzliche Bonusrente erhöhen kann. Einmal zugeteilte Bonusrenten sind für die Dauer des Rentenbezugs garantiert. Die Sockelrente wird während der vereinbarten Rentenzahlungsdauer so lange erbracht, wie die versicherte Person lebt. Die Sockelrente kann bei sinkenden Überschüssen neu berechnet und ggf. gesenkt werden. Bei Tod innerhalb der Rentengarantiezeit wird die teildynamische Bonusrente auf die volldynamische Bonusrente umgestellt.   Die für die Rentenbezugszeit gewählte Überschussverwendung können Sie jederzeit bis zum Rentenbeginn auf Antrag wechseln. 

Höhe der Überschussbeteiligung (9) Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab. Diese sind nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Von Bedeutung sind hierbei die Entwicklung des versicherten Risikos und der Kosten. Für das Garantieguthaben ist die Zinsentwicklung des Kapitalmarkts ein wichtiger Einflussfaktor. Die Höhe der Bewertungsreserven ändert sich ebenfalls im Zeitablauf. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann sich daher ändern und somit nicht garantiert werden. Sie kann auch null Euro betragen. Verbindliche Angaben über die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung sind nicht möglich.   Durch eine z. B. nachhaltig verlängerte Lebenserwartung oder ein dauerhaft niedriges Zinsniveau an den Kapitalmärkten kann sich die Rechnungsgrundlage zur Bildung der Deckungsrückstellung ändern. Sollte die Deckungsrückstellung für die gegebene garantierte Leistungszusage nicht ausreichen, müssen wir geeignete Maßnahmen treffen, um die Garantie weiterhin sicherstellen zu können. Als Folge sind dann Auffüllungen der Deckungsrückstellung gegenüber der bisher verwendeten Rechnungsgrundlage erforderlich (Nachreservierung). Dies kann zu einer Verringerung der Überschussbeteiligung bis hin zum vollständigen Aussetzen führen.   Wir informieren Sie jährlich über:   Den Stand der Ihrer Versicherung zugeteilten laufenden Überschüsse,  den nach aktueller Deklaration bestehenden Schlusszahlungsanspruch und 

 die zuletzt festgestellte Höhe Ihrer Beteiligung an der Bewertungsreserve.  Das erste Mal werden wir Sie zum Ende des ersten Versicherungsjahres informieren.  §4 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz und wann können Sie vom Widerrufsrecht Gebrauch machen? (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit Abschluss des Vertrags, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Beginn der Versicherung. Unsere Leistungspflicht entfällt allerdings bei nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags. (2) Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht  Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Absatz 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVGInformationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr beginnt sie jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312i Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.  Der Widerruf ist zu richten an die HanseMerkur Lebensversicherung AG, Siegfried-Wedells-Platz 1, 20354 Hamburg,  E-Mail: leben@hansemerkur.de, Telefax: (0 40) 41 19-32 57. Widerrufsfolgen  Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich zeitanteilig vom Beginn des Vertrags bis zum Zugang des Widerrufs errechnet. Den Rückkaufswert einschließlich der Überschüsse nach § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes zahlen wir Ihnen aus. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang der Widerrufserklärung. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.   Haben Sie Ihr Widerrufsrecht nach § 8 des Versicherungsvertragsgesetzes wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden. 

Besondere Hinweise    Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

Ende der Widerrufsbelehrung

  • 5 Wer erhält die Versicherungsleistung? (1) Die Leistungen aus dem Vertrag erbringen wir an Sie als unseren Versicherungsnehmer oder an Ihre Erben, sofern Sie uns keine andere Person benannt haben, die bei Eintritt des Versicherungsfalls die Ansprüche aus dem Vertrag erwerben soll (Bezugsberechtigter). Bis zum Eintritt des Versicherungsfalls können Sie das Bezugsrecht jederzeit widerrufen. Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können aber verlangen, dass uns der Inhaber des Versicherungsscheins seine Berechtigung nachweist. (2) Sie können auch ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich die Ansprüche aus dem Vertrag erwerben soll. Sobald wir Ihre Erklärung erhalten haben, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des von Ihnen Benannten aufgehoben werden. (3) Sie können Ihre Rechte aus dem Vertrag auch abtreten oder verpfänden, soweit derartige Verfügungen rechtlich möglich sind. (4) Bei Einräumung oder Widerruf eines Bezugsrechts sowie einer Abtretung oder Verpfändung brauchen wir den Nachweis der Berechtigung nur dann anzuerkennen, wenn uns die schriftliche Anzeige des bisherigen Berechtigten vorliegt. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie; es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits vorher Verfügungen vorgenommen haben. §6 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird?  (1) Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir gegen Vorlage des Versicherungsscheins und eines amtlichen Zeugnisses über den Tag der Geburt der versicherten Person sowie der Auskunft nach §35 (weitere Auskunftspflichten). (2) Wir können vor jeder Renten- oder Kapitalzahlung auf unsere Kosten ein amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass die versicherte Person noch lebt.  (3) Der Tod der versicherten Person muss uns unverzüglich mitgeteilt werden. Außer dem Versicherungsschein ist uns eine amtliche Sterbeurkunde einzureichen, die Alter und Geburtsort enthält. Zu Unrecht empfangene Rentenzahlungen sind an uns zurückzuzahlen.  (4) Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige weitere Nachweise und Auskünfte verlangen. Die mit den Nachweisen verbundenen Kosten trägt der Anspruchsteller. (5) Unsere Geldleistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten auf seine Kosten. Bei Überweisungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums trägt der Empfangsberechtigte auch die damit verbundene Gefahr. 

Beitragszahlung §7 Wie erfolgt die Beitragszahlung und wie legen wir Ihre Beiträge an?  (1) Die Beiträge zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Vereinbarung als einmaligen Beitrag (Einmalbeitrag) oder in Form von laufenden Beiträgen (monatliche, vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Beitragszahlung) entrichten. Sie können jederzeit die Änderung Ihrer Beitragszahlungsweise beantragen. (2) Aus dem uns übertragenen Gesamtbeitrag ziehen wir Kosten (siehe §33) und Risikoanteile ab. Den verbleibenden Teil (Sparbeitrag) schreiben wir Ihrem Vertragsguthaben gut.

(3) Enthält Ihr Vertrag eine Fondsbeteiligung, erwerben wir mit den Sparbeiträgen – soweit diese nicht für die Bildung des Garantiekapitals benötigt werden – Fondsanteile. Ausgabeaufschläge für den Erwerb von Fondsanteilen werden nicht erhoben. Bewertungsstichtag für die Umrechnung der Beiträge in Fondsanteile ist der erste Börsentag im Monat.  §8 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? (1) Der erste oder einmalige Beitrag (Einlösungsbeitrag) ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zu zahlen, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) sind gemäß der vereinbarten Zahlungsweise fällig.  (2) Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem in Absatz 1 genannten Termin eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschrifteinzugsverfahrens zu verlangen.   Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung verrechnen wir Beitragsrückstände mit der Leistung.  §9 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen können?  (1) Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung noch nicht bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben.  (2) Ist der erste oder einmalige Beitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, sofern wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.  (3) Wenn ein Folgebeitrag oder ein sonstiger Betrag, den Sie aus dem Versicherungsverhältnis schulden, nicht rechtzeitig gezahlt worden ist oder eingezogen werden konnte, erhalten Sie von uns auf Ihre Kosten eine Mahnung in Textform. Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen. Begleichen Sie den Rückstand nicht innerhalb der gesetzten Frist, entfällt oder vermindert sich Ihr Versicherungsschutz. Auf die Rechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hinweisen. Zu den Rechtsfolgen gehört auch, dass wir nach Fristablauf den Vertrag kündigen können.   Die Wirkungen einer Kündigung fallen fort, wenn Sie den angemahnten Betrag innerhalb eines Monats nach Ablauf der Zahlungsfrist unmittelbar an uns zahlen.  (4) Enthält ihr Vertrag eine Fondsbeteiligung, behalten wir uns vor, die Investition der Anlagebeiträge in Fondsanteile auszusetzen (Investitionsstopp), wenn Sie die fälligen Beiträge nicht rechtzeitig gezahlt haben.  §10 Welche Möglichkeiten haben Sie bei Zahlungsschwierigkeiten?   Wichtige Gründe, wie z. B. Krankheit oder Arbeitslosigkeit, können dazu führen, dass Sie eine Zeit lang die Beiträge zu Ih

rer Versicherung nicht mehr aufbringen können. Lassen Sie sich in einer solchen Situation rechtzeitig von uns beraten. Gern machen wir Ihnen einen Vorschlag zum Erhalt des Versicherungsschutzes.  

Beitragsfreistellung (1) Sie haben das Recht, sich vollständig oder teilweise zum nächsten Monatsersten von der Beitragszahlungspflicht befreien zu lassen. In diesem Fall setzen wir die versicherte Rente vollständig oder teilweise auf eine beitragsfreie Rente herab, die nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik unter Zugrundelegung des Garantieguthabens errechnet wird. Bei einer teilweisen Beitragsfreistellung darf ein monatlicher Mindestbeitrag von 5 EUR nicht unterschritten werden. Die Beitragsfreistellung ist für Sie gebührenfrei.  (2) Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung kann Nachteile für Sie haben. Die Nachteile können sich dadurch ergeben, dass Teile der Abschluss- und Vertriebskosten für die gesamte Vertragslaufzeit bereits in den ersten fünf Jahren entnommen werden. Hierdurch wächst das Vertragsguthaben in den ersten fünf Jahren langsamer an als in den Folgejahren. Die Höhe der garantierten beitragsfreien Rente und nähere Informationen hierzu können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.

Herabsetzung des Beitrags  (3) Sie können Ihren Beitrag für einen bestimmten Zeitraum oder unbefristet herabsetzen (teilweise Beitragsfreistellung). Dadurch vermindert sich die versicherte Leistung versicherungsmathematisch. Die Herabsetzung des Beitrags ist für Sie gebührenfrei. Es gelten die Regeln der Absätze 1 und 2. 

Beitragspause (4) Alternativ zur unbefristeten Beitragsfreistellung (Absatz 1) können Sie sich befristet für bis zu 36 Monate von der Beitragszahlung befreien lassen (Beitragspause). Dadurch vermindert sich die versicherte Leistung versicherungsmathematisch (siehe hierzu auch Absatz 2). Die Beitragspause ist für Sie gebührenfrei.   Nach Ablauf der vereinbarten Beitragspause wird die Versicherung automatisch wieder in Kraft gesetzt. Die bei Vertragsabschluss gültigen Rechnungsgrundlagen gelten weiterhin. Ist eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Ihren Vertrag eingeschlossen und dauert die Beitragspause länger als zwölf Monate, ist eine Wiederinkraftsetzung nur mit erneuter Gesundheitsprüfung möglich. Über die Möglichkeit der Nachzahlung der Beiträge informieren wir Sie in Absatz 6. 

Wiederinkraftsetzung  (5) Nach einer Beitragsfreistellung oder Herabsetzung des Beitrags haben Sie Anspruch auf Wiederinkraftsetzung Ihres Vertrags bis zur Höhe des ursprünglichen Versicherungsschutzes. Die Versicherung wird auf Basis der bei Vertragsabschluss gültigen Rechnungsgrundlagen fortgeführt, wenn seit dem Zeitpunkt der Vertragsänderung noch keine 36 Monate vergangen sind. Bei der Wiederinkraftsetzung berechnen wir die Höhe der Beiträge neu. Die Beiträge können höher sein als vor der Beitragsfreistellung.   Eine in Ihren Vertrag eingeschlossene BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung können Sie innerhalb von zwölf Monaten nach Vertragsänderung ohne erneute Gesundheitsprüfung fortsetzen. Danach ist eine Gesundheitsprüfung erforderlich.

Nachzahlungsmöglichkeiten (6) Die durch Vertragsänderung nicht oder vermindert gezahlten Beiträge können Sie wie folgt nachentrichten, um Ihren Versicherungsschutz wieder zu erhöhen:   In einem einmaligen Betrag;   In Teilraten (über einen Zeitraum von maximal zwölf Monaten);  Durch Erhöhung des laufenden Beitrags. 

 

Eine rückwirkende Anlage der Nachzahlung im Fondsguthaben erfolgt nicht. Bewertungsstichtag für die Umrechnung in Fondsanteile ist der erste Börsentag des Monats, der dem jeweiligen Zahlungseingang folgt. 

Beitragsstundung (7) Besteht Ihr Vertrag seit mindestens drei Jahren, ist eine zinslose Stundung für die Dauer von bis zu sechs Monaten möglich. Insgesamt ist das Recht auf Beitragsstundung während der gesamten Vertragslaufzeit auf höchstens 24 Monate begrenzt. Ihr Versicherungsschutz bleibt während dieser Zeit vollständig erhalten.   Am Ende der Stundung müssen die gestundeten Beiträge nachgezahlt werden. Eine erneute Stundung ist frühestens nach vollständigem Ausgleich der zuvor gestundeten Beiträge möglich. Dies können Sie durch Nachzahlung eines einmaligen Betrags oder in Teilraten für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten tun. §11 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen?  Wir erläutern im Folgenden  wann Sie Ihre Versicherung kündigen können,   welche Leistung wir bei Kündigung erbringen und  welche Nachteile sich aus der Kündigung ergeben können. (1) Sie können Ihre Versicherung während der Ansparphase vollständig oder teilweise in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zum nächsten Monatsersten kündigen, sofern die Beitragsrückgewähr als Todesfallleistung vereinbart wurde. Ist diese nicht vereinbart, kann nur der fondsgebundene Teil Ihrer Versicherung gekündigt werden.   Bei einer vollständigen Kündigung endet Ihr Vertrag. Bei einer teilweisen Kündigung darf ein monatlicher Mindestbeitrag von 5 EUR nicht unterschritten werden. Ansonsten ist die teilweise Kündigung unwirksam und nur die vollständige Kündigung möglich. (2) Während des Rentenbezugs können Sie Ihre Versicherung in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zum nächsten Monatsersten kündigen, sofern Sie eine Todesfallleistung (Rentengarantiezeit oder Kapitalrückgewähr) vereinbart haben. Die Kündigung ist auf die Höhe der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Todesfallleistung begrenzt und damit nur teilweise möglich. Aus dem verbleibenden Guthaben wird nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik eine neue Leistung gebildet. Nach Ablauf der Rentengarantiezeit oder der Kapitalrückgewähr ist eine Kündigung nicht mehr möglich.

Leistung bei Kündigung  (3) Bei einer vollständigen oder teilweisen Kündigung Ihres Vertrags zahlen wir den Rückkaufswert des gekündigten Vertragsteils aus. Der Rückkaufswert setzt sich zusammen aus  dem Garantieguthaben,  vermindert um einen Abzug,  dem Fondsguthaben, sofern Sie einen Vertrag mit Fondsbeteiligung vereinbart haben,  den verzinslich angesammelten Überschüssen und  einer möglichen Schlusszahlung inklusive einer möglichen Beteiligung an der Bewertungsreserve (in §3 erklärt).  Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. (4) Das Garantieguthaben wird aus den Beitragsteilen gebildet, die nicht für die Risikoübernahme, für Kosten und für den Kauf von Fondsanteilen verwendet werden. Das Garantieguthaben wird nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit

den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird, ermittelt.   Wir sind nach § 169 Absatz 6 VVG berechtigt, das für die Berechnung des Rückkaufswertes verwendete Garantieguthaben darüber hinaus angemessen herabzusetzen. Dies ist nur möglich, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere die Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.  (5) Bei Kündigung erheben wir einen Abzug nur vom Garantieguthaben, nicht aber vom Fondsguthaben. Dieser beträgt 0,5 % des aus dem Vertrag entnommenen Garantieguthabens, multipliziert mit der Restlaufzeit bis zur Abrufphase in Jahren, mindestens jedoch 100 EUR.   Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Dies ist im Zweifel von uns nachzuweisen. Wir halten den Abzug für angemessen, weil mit Ihm eine oder mehrere der nachstehenden Folgen einer vorzeitigen Kündigung ausgeglichen werden:  Verlust von kollektiv gestelltem Risikokapital;  Verminderte Kapitalerträge.   Ihr Versicherungsvertrag profitiert in der Anfangszeit vom vorhandenen Risikokapital aus den anderen schon bestehenden Versicherungen. Wenn Sie vorzeitig kündigen, stellt Ihr Versicherungsvertrag der Versichertengemeinschaft später – anders als von uns kalkuliert – kein Risikokapital mehr zur Verfügung. Aufgrund einer vorzeitigen Kündigung entgehen uns außerdem künftige Kapitalerträge, die wir einkalkuliert haben.   Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird entsprechend herabgesetzt.    Wir verzichten auf einen Abzug   bei Kündigung innerhalb der Abrufphase,   bei Kündigung innerhalb der Verlängerungsphase,  bei Kündigung im Rentenbezug oder  wenn Ihr Vertrag kein Garantieguthaben enthält.  (6) Das Fondsguthaben Ihrer Versicherung (sofern Sie eine Fondsbeteiligung vereinbart haben) entspricht dem Zeitwert der auf Ihre Versicherung entfallenden Anteileinheiten der erworbenen Fonds. Die Höhe des Fondsguthabens wird durch Multiplikation der Anzahl und den zu einem bestimmten Bewertungsstichtag ermittelten Werten der Anteileinheiten berechnet. Bewertungsstichtag für die Umrechnung der Fondsanteile ist der erste Börsentag des Monats, zu dem die Kündigung wirksam wird.

Nachteile einer Kündigung (7) Die Kündigung Ihrer Versicherung kann Nachteile für Sie haben. Die Nachteile können sich zum einen dadurch ergeben, dass Teile der Abschluss- und Vertriebskosten für die gesamte Vertragslaufzeit bereits in den ersten fünf Jahren entnommen werden. Hierdurch wächst das Vertragsguthaben in den ersten fünf Jahren langsamer an als in den Folgejahren. Zum anderen erfolgt bei Kündigung ein Abzug vom Garantieguthaben. Dadurch erreicht der Rückkaufswert in der Anfangszeit und möglicherweise auch im weiteren Vertragsverlauf nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge. Nähere Informationen zum Verlauf Ihres Garantieguthabens sowie zum Abzug bei Kündigung können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. 

Gestaltungsmöglichkeiten für die Rentenversicherung §12 Wie können Sie Ihren Rentenbeginn vorverlegen (Abrufphase)?  In Ihren Vertrag ist eine Abrufphase eingeschlossen. Dadurch haben Sie die Möglichkeit, Ihren Rentenbeginn um bis zu zehn Jahre vorzuverlegen, sofern Sie uns dies rechtzeitig mitteilen. Eine Vorverlegung des Rentenbeginns ist frühestens nach zehn Versicherungsjahren möglich. Ihr Recht auf Kapitalabfindung (ganz oder teilweise) besteht auch während der Abrufphase. Die Rentenhöhe bzw. Kapitalabfindung berechnet sich versicherungsmathematisch entsprechend der verkürzten Laufzeit auf Basis unveränderter Rechnungsgrundlagen. Wir verzichten auf einen Abzug bei Vorziehen des Rentenbeginns. Sofern Sie einen Vertrag mit Fondsbeteiligung vereinbart haben, rechnen wir die Fondsanteile am ersten Börsentag des Monats des vorgezogenen Rentenbeginns um (Bewertungsstichtag).   Eine eingeschlossene Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung endet zum vorgezogenen Rentenbeginn.  §13 Wie können Sie Ihren Rentenbeginn hinausschieben (Verlängerungsphase)?   Nach einer Vertragslaufzeit von mindestens zehn Jahren können Sie Ihren Rentenbeginn um bis zu zehn Jahre hinausschieben, sofern Sie uns dies rechtzeitig vor Zahlung der ersten Rente mitteilen. Der späteste Beginn der Rentenzahlung ist das vollendete 85. Lebensjahr der versicherten Person. Die Möglichkeit auf Kapitalabfindung (ganz oder teilweise) bleibt bestehen. Der Vertrag kann während der Verlängerungsphase beitragsfrei oder mit Beitragszahlung fortgeführt werden. Die Rentenhöhe bzw. Kapitalabfindung berechnet sich versicherungsmathematisch entsprechend der verlängerten Laufzeit und der Beitragszahlung auf Basis unveränderter Rechnungsgrundlagen. Sofern Sie einen Vertrag mit Fondsbeteiligung vereinbart haben, rechnen wir die Fondsanteile am ersten Börsentag des Monats, der dem hinausgeschobenen Rentenbeginn folgt, um (Bewertungsstichtag). Das Hinausschieben des Rentenbeginns ist für Sie gebührenfrei.    Die Risikodauer einer eingeschlossenen BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung verlängert sich dadurch nicht. Eine Verlängerung der Risikodauer kann jedoch unabhängig davon beantragt werden.  §14 Welche Möglichkeiten bestehen, den Versicherungsschutz zu erhöhen?  (1) Bis fünf Jahre vor Rentenbeginn können Sie Ihre laufende Beitragszahlung erhöhen und zu jedem Monatsersten eine Zuzahlung leisten. Jede Zuzahlung muss jeweils mindestens 250 EUR betragen und ist letztmals fünf Jahre vor dem vereinbarten Rentenbeginn möglich. Die Summe aller Zuzahlungen eines Kalenderjahres darf höchstens 50.000 EUR betragen. Für darüber hinaus gehende Zuzahlungen bedarf es unserer vorherigen Zustimmung. Beitragserhöhungen und Zuzahlungen erhöhen die garantierte Leistung. Beitragsteile und Zuzahlungen, die in das Fondsguthaben investiert werden, legen wir nach Abzug der darauf entfallenden Kostenanteile in die von Ihnen gewählten Fonds an. Die Umrechnung in Anteileinheiten erfolgt zum ersten Börsentag des Monats, der dem Zahlungseingang folgt. Eine eventuell eingeschlossene BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung erhöht sich durch die Zuzahlung nicht. (2) Die durch Beitragserhöhung oder Zuzahlungen bewirkte Erhöhung der Versicherungsleistung wird grundsätzlich zu den zum Erhöhungs- bzw. Zuzahlungstermin gültigen Rechnungsgrundlagen vorgenommen.    Bei Erhöhungen und Zuzahlungen ziehen wir Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten (siehe §33) ab.

Zusatzleistung der ZukunftsGarantie (3) Enthält Ihr Vertrag die ZukunftsGarantie, verwenden wir für Beitragserhöhungen und Zuzahlungen abweichend von Absatz 2 die zu Vertragsbeginn gültigen Rechnungsgrundlagen, sofern die damit berechnete Rente höher und damit vorteilhafter für Sie ist. Beitragserhöhungen und Zuzahlungen sind auf einen zusätzlichen jährlichen Beitragsaufwand von 10.000 EUR begrenzt. Für darüber hinaus gehende Beitragserhöhungen und Zuzahlungen gelten die zu diesem Zeitpunkt gültigen Rechnungsgrundlagen.  §15 Wie können Sie Kapital aus Ihrem Vertrag entnehmen?

Vor Rentenbeginn (1) Ist in Ihren Vertrag die Beitragsrückgewähr als Todesfallleistung eingeschlossen, können Sie sich nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres Kapital aus dem Garantie- und/oder Fondsguthaben Ihres Vertrags auszahlen lassen. Ist die Beitragsrückgewähr nicht vereinbart, können Sie Kapital nur aus Ihrem Fondsguthaben entnehmen. Bewertungsstichtag für die Umrechnung der Fondsanteile ist der erste Börsentag des Monats, der für die Auszahlung vorgesehen ist. Die Entnahme kann frühestens zum nächsten Monatsersten nach Ihrer Mitteilung erfolgen. Der Entnahmebetrag muss mindestens 250 EUR betragen.  (2) Durch die Entnahme ändert sich die Beitragszahlung nicht. Die versicherten Leistungen werden entsprechend des Entnahmebetrags vermindert und nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik neu berechnet. Der Entnahmebetrag vermindert sich um einen Abzug vom Garantieguthaben. Dieser beträgt 0,5 % des aus dem Vertrag entnommenen Garantieguthabens, multipliziert mit der Restlaufzeit bis zur Abrufphase in Jahren, mindestens jedoch 100 EUR. 

Nach Rentenbeginn (3) Wenn Sie in Ihren Vertrag eine Rentengarantiezeit oder eine Kapitalrückgewähr eingeschlossen haben, können Sie sich auch während der Rentenlaufzeit Kapital aus Ihrem Vertrag auszahlen lassen. Die der Kapitalentnahme folgenden Leistungen reduzieren sich versicherungsmathematisch entsprechend der Auszahlung. Wir erheben keinen Abzug für die Entnahme nach Rentenbeginn.   Bei Wahl der Rentengarantiezeit entspricht die maximale Auszahlung der Summe der noch ausstehenden (mit dem Rechnungszins diskontierten) Renten der Garantiezeit.  Bei Wahl der Kapitalrückgewähr entspricht die maximale Auszahlung dem Kapital, welches zu Rentenbeginn zur Bildung der Rente zur Verfügung gestanden hat, abzüglich bereits gezahlter Renten.  §16 Wie funktioniert die planmäßige Erhöhung der Beiträge (Beitragsdynamik)? 

Maßstab (1) Mit der Beitragsdynamik erreichen Sie eine planmäßige Erhöhung der Beiträge in Prozent des Vorjahresbeitrags. Die Beitragserhöhung bewirkt eine Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung. Der Beitrag für diese Versicherung einschließlich etwaiger Zusatzversicherungen erhöht sich gemäß dem vereinbarten Prozentsatz. Für Versicherungen, die von der Beitragszahlung befreit sind, wird keine Beitragsdynamik durchgeführt. 

Zeitpunkt (2) Die Dynamisierung erfolgt immer zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres, frühestens nach dem ersten Versicherungsjahr. Die Erhöhungen erfolgen letztmals zehn Jahre vor Ablauf der Beitragszahlungsdauer und nicht über das vollendete 65. Lebensjahr der versicherten Person hinaus. Sie erhalten rechtzeitig vor dem Erhöhungstermin eine Mitteilung (Änderungsversi

cherungsschein) über die Erhöhung. Der Versicherungsschutz aus der jeweiligen Erhöhung beginnt am Erhöhungstermin, sofern der erhöhte Beitrag gezahlt wurde.   Ist in Ihre Rentenversicherung eine BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung eingeschlossen, können auch im Leistungsfall Erhöhungen für die Rentenversicherung im Rahmen dieser Bedingungen erfolgen. Ist dies gewünscht, so erfolgt die Fortsetzung der Beitragsdynamik aus Mitteln des Versicherungsnehmers. 

Aussetzung der Erhöhung (3) Die Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn Sie ihr bis zum Ende des ersten Monats nach dem Erhöhungstermin widersprechen. Unterbliebene Erhöhungen können Sie mit unserer Zustimmung nachholen. Sollten Sie in drei aufeinander folgenden Fällen der Erhöhung widersprochen haben, so erlischt Ihr Recht auf weitere automatische Erhöhungen. Es kann jedoch mit unserer Zustimmung neu vereinbart werden. 

Berechnung der erhöhten Versicherungsleistung (4) Die Erhöhung der Versicherungsleistungen errechnet sich nach dem am Erhöhungstermin erreichten Alter der versicherten Person sowie der Dauer der restlichen Beitragszahlung und der verbleibenden Ansparphase. Daher erhöhen sich die Versicherungsleistungen nicht im gleichen Verhältnis wie die Beiträge. Eine eventuell eingeschlossene BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung kann von der Beitragsdynamik ausgeschlossen werden. 

Rechnungsgrundlagen (5) Die Berechnung der durch die Beitragsdynamik bewirkten Leistungserhöhung erfolgt nach den zum Erhöhungszeitpunkt gültigen Rechnungsgrundlagen.  Enthält Ihr Vertrag die ZukunftsGarantie, verwenden wir abweichend die zu Vertragsbeginn gültigen Rechnungsgrundlagen, sofern die damit berechnete Rente höher und damit vorteilhafter für Sie ist. 

Sonstige Bestimmungen (6) Alle im Rahmen Ihres Versicherungsvertrags getroffenen Vereinbarungen, auch die Bezugsrechtsverfügung und die Vereinbarungen zur Verrechnung der Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten, erstrecken sich ebenfalls auf die Erhöhung der Versicherungsleistungen. Die Erhöhung der Versicherungsleistungen aus dem Versicherungsvertrag setzt die Frist zur Ausübung unserer Rechte gemäß der Mitteilung nach § 19 Absatz 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nicht erneut in Gang.  §17 Was beinhaltet die Leistungsdynamik?  Ist in Ihren Vertrag eine garantierte jährliche Rentenanpassung für die Zeit nach dem Rentenbeginn eingeschlossen, setzt die garantierte Altersrente zum vereinbarten Rentenbeginn ein und erhöht sich danach jährlich um den von Ihnen gewählten Prozentsatz.  §18 Wann können Sie Ihren Versicherungsschutz ohne Gesundheitsprüfung erhöhen (Nachversicherungsgarantie)?   Haben Sie zu Vertragsbeginn keine Todesfallleistung für die Ansparphase vereinbart, können Sie eine Todesfallleistung (Beitragsrückgewähr) nachträglich einschließen, wenn sich Ihre Vorsorgesituation durch eines der folgenden Ereignisse ändert:  Heirat oder Eintragung der Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes;  Geburt eines Kindes;  Adoption eines Kindes;

 Erwerb oder Finanzierung einer Immobilie ab 25.000 EUR.  Der Antrag auf Einschluss der Todesfallleistung muss innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt eines dieser Ereignisse gestellt werden. Entsprechende Nachweise sind uns vorzulegen. Der Einschluss erfolgt zum nächsten Monatsersten, nachdem wir Ihre Mitteilung erhalten haben. Durch den Einschluss erweitert sich der Umfang Ihres Versicherungsschutzes und der Beitrag wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik erhöht. Die Berechnung des neuen Beitrages erfolgt mit dem zum Einschlusstermin erreichten Alter der versicherten Person sowie der Dauer der restlichen Beitragszahlung und der verbleibenden Ansparphase. Die Möglichkeit des nachträglichen Einschlusses erlischt spätestens drei Jahre vor dem Fälligkeitstag der ersten Rente bzw. der Kapitalabfindung.  §19 Wann können Sie die Aufteilung der Anlagebeiträge ändern oder Anteileinheiten umschichten lassen?

Für künftige Fondsinvestitionen (Switch) (1) Sie können Ihre zukünftigen Investitionen aus Beiträgen und/oder Überschüssen auf bis zu zehn Fonds aufteilen. Diese Aufteilung können Sie jederzeit gebührenfrei anpassen. Dabei sind alle ganzzahligen Prozentsätze zwischen 10 % und 100 % je gewählten Fonds zulässig. Ihr bestehendes Fondsguthaben ist von dieser Änderung nicht betroffen und bleibt in der bisherigen Anlageform bestehen. Es dürfen maximal 25 Fonds innerhalb des Vertragsdepots gehalten werden. Die geänderte Aufteilung wird zum nächsten Investitionstermin berücksichtigt, der auf den Eingang des Antrags folgt.

Für das vorhandene Fondsguthaben (Shift) (2) Sie können Ihr bestehendes Fondsguthaben ganz oder teilweise in bis zu zehn andere zur Verfügung stehende Fonds umschichten. Diese Umschichtung ist jederzeit und gebührenfrei möglich. Dabei sind alle ganzzahligen Prozentsätze zwischen 10 % und 100 % je gewählten Fonds zulässig. Es dürfen maximal 25 Fonds innerhalb des Vertragsdepots gehalten werden. Beim Shiften wird der Wert der umzuschichtenden Fonds auf die neu bestimmten Fonds übertragen und in Anteileinheiten umgerechnet. Die Umrechnung nehmen wir unverzüglich nach Eingang Ihres Antrages vor. Ausgabeaufschläge für die Änderung der Fondsanlage werden nicht erhoben.

Investitionsstopp  (3) Haben Sie den Wunsch, Ihre zukünftigen Beitragszahlungen für einen von Ihnen bestimmten Zeitraum von der Entwicklung des Kapitalmarkts auszuschließen, können Sie einen Investitionsstopp beantragen. In diesem Fall setzen wir die Investition der Anlagebeiträge aus (Investitionsstopp).   Während des Investitionsstopps werden die nicht investierten Beiträge mit einem Zinssatz verzinst, der sich an den aktuell gültigen Konditionen für Tagesgeld orientiert. Den aktuellen Zinssatz können Sie gern bei uns erfragen.   Nach Aufheben des Investitionsstopps werden die angesammelten Beiträge in die von Ihnen gewählten Fonds investiert. Das Aufheben des Investitionsstopps müssen Sie uns rechtzeitig mitteilen. Bewertungsstichtag für die Umrechnung in Fondsanteile ist der erste Börsentag des Monats, der dem Aufhebungsantrag folgt. 

Ablaufmanagement (4) In Ihren Vertrag ist ein passives Ablaufmanagement eingeschlossen. Dieses setzt fünf Jahre vor dem vereinbarten Rentenbeginn ein, sofern die Ansparphase mindestens zwölf Jahre beträgt. Durch das passive Ablaufmanagement werden die Anteile aus Ihrem Fondsguthaben unabhängig vom Kapitalmarktverlauf in risikoärmere Fonds umgeschichtet, um in den letzten Jahren vor Rentenbeginn die Risiken einer Wertminderung aufgrund von Kursrückgängen zu reduzieren. Wir werden Sie rechtzeitig auf die Möglichkeit des Ablaufmanagements hinweisen. Das Ablaufmanagement setzt nur nach Ihrer schriftlichen

Zustimmung ein. Sie haben jederzeit das Recht, ein beantragtes Ablaufmanagement zu deaktivieren. Eine erneute Aktivierung ist auf Anfrage möglich.  §20 Was passiert, wenn ein Fonds geschlossen oder aus unserer Auswahl entfernt wird?   Es kann passieren, dass ein Fonds für die zukünftigen Beiträge oder für das bestehende Fondsvermögen geschlossen wird. Dies kann entweder von Seiten der Kapitalanlagegesellschaft durch Schließung oder von unserer Seite durch Herausnahme des Fonds aus der Fondspalette geschehen. Eine Herausnahme aus der Fondspalette ist für uns z. B. möglich, wenn die fondsinternen Kosten von der Fondsgesellschaft erhöht werden, der Fonds die Qualitätskriterien, die Anlagegrundsätze oder das ursprüngliche Risikoprofil nicht mehr erfüllt. Des Weiteren muss der verantwortliche Aktuar zustimmen.   In beiden Fällen informieren wir Sie schriftlich darüber, zu welchem Zeitpunkt ein Fondsaustausch nötig ist. Wir werden Ihnen einen neuen Fonds anbieten, der dem ursprünglichen Fonds nahe kommt. Sollten Sie diesen nicht wünschen, haben Sie die Möglichkeit uns innerhalb von sechs Wochen einen anderen Fonds aus unserer Fondspalette zu benennen. Die Übertragung in einen anderen Fonds ist für Sie gebührenfrei und erfolgt nach Festlegung des neuen Fonds zum ersten Börsentag des folgenden Monats.  §21 Wie können Sie den Prozentsatz des Kapitalerhalts anpassen?  (1) Während der Ansparphase können Sie einmalig den Prozentsatz des Kapitalerhalts anpassen, um damit erneut festzulegen, wie viel Prozent der eingezahlten Beiträge zum Rentenbeginn zur Verfügung stehen soll. Dadurch ist es insbesondere möglich, Ihre klassische Rentenversicherung in eine fondsgebundene Rentenversicherung oder Ihre fondsgebundene in eine klassische Rentenversicherung umzuwandeln. Bei Erhöhung des Kapitalerhalts ist zu berücksichtigen, dass nur Prozentsätze gewählt werden können, deren Erfüllbarkeit aufgrund des vorhandenen Guthabens und der zukünftigen Beitragszahlung versicherungstechnisch dargestellt werden können. Die Änderung können Sie zum nächsten Monatsersten beantragen. (2) Ihre Beitragszahlweise und die Höhe Ihres Beitrags bleiben unverändert. Auch der bisher vorgesehene Beginn der Rentenzahlung ändert sich nicht. Die neuen Versicherungsleistungen berechnen wir nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik.   Von klassisch in fondsgebunden:    Dabei schichten wir Ihr Garantieguthaben in Fondsguthaben um. Die künftigen Beiträge werden in die von Ihnen ausgewählten Fonds investiert.    Von fondsgebunden in klassisch:    Wir schichten Ihr beitragsfinanziertes Fondsguthaben in Garantieguthaben um. Die künftigen Beiträge werden dadurch nicht mehr in Fonds investiert.    Stichtag für die Umrechnung des Fondsguthabens ist der erste Börsentag des Monats nach Wirksamwerden der Änderung. §22 Wie können Sie bei Pflegebedürftigkeit eine höhere Rente erhalten?  (1) Ist die versicherte Person zum Rentenbeginn pflegebedürftig oder wird die versicherte Person nach Rentenbeginn pflegebedürftig, können Sie eine für den Rentenbezug vereinbarte Todesfallleistung in eine erhöhte Altersrente umwandeln. Durch die Umwandlung entfällt die Todesfallleistung im Rentenbezug. Die erhöhte Altersrente ist für die Dauer der Pflegebedürftigkeit garantiert und wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen auf Basis der zum Umwandlungszeitpunkt gülti

gen Rechnungsgrundlagen (Zins und Sterblichkeit für Pflegebedürftige) berechnet. Die Erhöhung ist dabei umso geringer, je kleiner die Todesfallleistung zum Zeitpunkt der Umwandlung ist. Ist zum Zeitpunkt der Umwandlung keine Todesfallleistung mehr vorhanden, ist eine Erhöhung der Altersrente nicht mehr möglich. Die Pflegebedürftigkeit bestimmt sich nach Absatz 4. Sie ist nicht mit dem Begriff der Pflegeversicherung im Sinne des Sozialgesetzbuches (Elftes Buch) gleichzusetzen.  (2) Die erhöhte Rente aufgrund von Pflegebedürftigkeit erbringen wir mit Ablauf des Monats, in dem die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, frühestens ab Rentenbeginn und nicht vor dem vollendeten 62. Lebensjahr der versicherten Person. Zeigen Sie uns den Pflegefall später an, leisten wir frühestens ab Eingang Ihrer Anzeige.  (3) Für den Erhalt der erhöhten Rente aufgrund von Pflegebedürftigkeit sind uns unverzüglich auf Kosten des Anspruchserhebenden folgende Unterlagen einzureichen:   Eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Pflegebedürftigkeit;  Ausführliche Berichte über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens sowie über den Umfang der Pflegebedürftigkeit. Diese müssen von Ärzten mit Niederlassung und Wohnsitz in der Europäischen Union, der Schweiz oder Norwegen vorgelegt werden, welche die versicherte Person an einem Behandlungsort in der Europäischen Union, der Schweiz oder Norwegen gegenwärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben;  Eine Bescheinigung über Art und Umfang der Pflegebedürftigkeit von der Person oder der Einrichtung, die mit der Pflege betraut ist.  (4) Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich mindestens zwölf Monate ununterbrochen so hilflos ist, dass sie für mindestens zwei der im folgenden genannten Verrichtungen auch bei Einsatz technischer und medizinischer Hilfsmittel in erheblichem Umfang täglich der Hilfe einer anderen Person bedarf. Die Pflegebedürftigkeit ist ärztlich nachzuweisen.  Fortbewegen im Zimmer   Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls – die Unterstützung einer anderen Person für die Fortbewegung benötigt.  Aufstehen und Zubettgehen   Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nur mit Hilfe einer anderen Person das Bett verlassen oder in das Bett gelangen kann.  An- und Auskleiden   Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Benutzung krankengerechter Kleidung – sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person an- oder auskleiden kann.   Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken   Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße – nicht ohne Hilfe einer anderen Person essen oder trinken kann.  Waschen   Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Benutzung von Hilfsmitteln wie Wannengriffen oder einem Wannenlift – sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person so waschen kann, dass ein akzeptables Maß an Körperhygiene gewahrt bleibt. Die Unfähigkeit, ins Badezimmer zu gelangen, gilt nicht als Hilfebedarf.   Verrichten der Notdurft   Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstützung einer anderen Person benötigt, weil sie sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann, ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichten kann oder weil der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden kann. Besteht alleine eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die durch die Verwendung von Windeln oder speziellen Einlagen ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit vor.  (5) Nach Anerkennung der erhöhten Altersrente sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Pflegebedürftigkeit nachzuprüfen. Zur Nachprüfung können wir auf unsere Kosten jederzeit sachdienliche Auskünfte und einmal jährlich umfassende Untersuchungen der versicherten Person durch von uns zu beauftragende Ärzte verlangen. Der erhöhte Teil der Altersrente entfällt bei Nichtbeachten der zuvor genannten Mitwirkungspflichten.  Der Anspruch auf die erhöhte Altersrente erlischt, wenn Pflegebedürftigkeit nicht mehr besteht oder die Rentenzahlung wegen Ablauf der vereinbarten Rentenzahldauer eingestellt wird. Den Wegfall der Pflegebedürftigkeit müssen Sie uns unverzüglich anzeigen. Wir teilen Ihnen daraufhin in Textform mit, wie sich Ihr Vertrag ändert und wann sich die erhöhte Rente aufgrund von Pflegebedürftigkeit in die ursprünglich vereinbarte Altersrente umwandelt. Die Leistungsänderung wird mit Ablauf des dritten Monats nach Zugang unserer Erklärung bei Ihnen wirksam. 

Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §23 Wie ist das Verhältnis zur Rentenversicherung? (1) Haben Sie eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung vereinbart, bildet diese mit der Rentenversicherung (Hauptversicherung) eine Einheit. Sie kann ohne die Rentenversicherung nicht fortgesetzt werden. Die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung erlischt, wenn die Rentenversicherung endet; spätestens mit deren Rentenbeginn.

Kündigung (2) Die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung können Sie für sich allein kündigen. Eine beitragsfreie BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung können Sie nur zusammen mit der Rentenversicherung kündigen. Bei Kündigung erlischt die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, ohne dass ein Rückkaufswert daraus fällig wird

Beitragsfreistellung (3) Die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung können Sie nur zusammen mit der Rentenversicherung in eine beitragsfreie Versicherung umwandeln. Es gelten die Bedingungen der Rentenversicherung. Die beitragsfreie Berufsunfähigkeitsrente errechnen wir nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik. Wir verzichten auf einen Abzug bei Beitragsfreistellung.   Eine beitragsfreie Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung können Sie zusammen mit der Rentenversicherung innerhalb von zwölf Monaten nach Vertragsänderung ohne erneute Gesundheitsprüfung bis zur Höhe des ursprünglichen Versicherungsschutzes wieder in Kraft setzen. Danach ist eine Gesundheitsprüfung erforderlich. Während der beitragsfreien Zeit der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung besteht Versicherungsschutz nur in Höhe der beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente. Möchten Sie nach Aufnahme der Beitragszahlung den Versicherungsschutz bis zur ursprünglichen Höhe wieder aufstocken, sind entsprechende Beiträge nachzuentrichten. Bei der Wiederinkraftsetzung berechnen wir die Höhe der Beiträge für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung neu. Die Beiträge können höher sein als vor der Beitragsfreistellung.

Herabsetzung des Beitrags (4) Bei Herabsetzung der versicherten Leistung aus der Rentenversicherung gilt Absatz 3 entsprechend. 

 

Sonstige Regelungen (5) Erbringen wir Leistungen aus der BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung, berechnen wir die Leistungen aus der Rentenversicherung (beitragsfreie Versicherungsleistung und Überschussbeteiligung der Rentenversicherung) so, als ob Sie den Beitrag unverändert weiter gezahlt hätten.  (6) Ist Berufsunfähigkeit bereits vor Kündigung oder Beitragsfreistellung der Rentenversicherung eingetreten, werden Ansprüche aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung durch die Kündigung oder Beitragsfreistellung nicht berührt.  (7) Ansprüche aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung können Sie nicht abtreten oder verpfänden. (8) Soweit nichts anderes bestimmt ist, finden die Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherung sinngemäß Anwendung.  §24 Welche Leistungen erbringen wir?  (1) Wird die versicherte Person während der Dauer dieser Versicherung zu mindestens 50 % berufsunfähig, so erbringen wir – abhängig vom vereinbarten Versicherungsschutz – folgend

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