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Die Vorteile im Überblick:

  • Aufbau einer sicheren Altersvorsorge mit Beitragsgarantie
  • Staatliche Zulagen und Steuervorteile
  • Fondskauf ohne Ausgabenaufschlag
  • Flexibler Rentenbeginn durch integrierte Ansparphase
  • 30%-Kapitaloption bei Rentenbeginn
  • Absicherung der Hinterbliebenen
  • Hartz-IV-sicher
  • Erhöhte Altersrente im Pflegefall
  • Einzigartige ZukunftsGarantie mit Günstigerprüfung

Bei Riester Care gibt es nicht nur einen möglichen Sonderausgabenabzug über die Steuererklärung, sondern der Staat beteiligt sich bereits an den Investitionen für einen privaten Rentenaufbau durch die Zulagen. Und da es im System der staatlichen Zulagen neben Grundzulagen für den Versicherten selbst, auch Kinderzulagen gibt, rücken Familien mit weniger hohem Einkommen in den Vordergrund der Kundenansprache.

 

 

Aber auch für Menschen ohne Kinder ist Riester Care attraktiv. Bei denen macht sich vor allem der Sonderausgabenabzug in Form einer Steuerrückzahlung positiv bemerkbar – gerade auch bei Besserverdienenden!

Beispiel:
Lediger Arbeitnehmer ohne Kinder, Kist-pflichtig, GKV-Zusatzbeitrag 0,9%, Brutto-Jahreseinkommen 60.000,- EUR

Gesamtbeitrag p.a.

2.100,- EUR

Zulage p.a.

175,- EUR

Eigenbetrag p.a,

1.925,- EUR

Zusätzliche Steuerersparnis p.a.

888,35,- EUR

Das heißt: Statt 2.100,- EUR kostet der Vertrag netto nur 1.036,65,- EUR!

Sicherheit durch Beitragsgarantie
Zum Rentenbeginn steht mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge und die dem Vertrag zugeflossenen Zulagen zur Bildung der Rente zur Verfügung („Beitragsgarantie“). Mit der Möglichkeit der 30%-igen Kapitalauszahlung zum Rentenbeginn ist darüber hinaus ein Mindestmaß an Flexibilität gewährleistet.

Hat der Kunde Riester Care Invest gewählt, kann er seine Beiträge an der Börse für sich arbeiten lassen. Somit können die Ertragschancen durch eine Fondsanlage zusätzlich erhöht werden.

 

 

Häufig gestellte Fragen

zum Thema Riester-Rente

Wie viel muss mein Kunde sparen, um die volle staatliche Förderung zu erhalten?

Grundsätzlich ist die staatliche Förderung vom Familienstand und der Kinderzahl abhängig. Die volle Zulagenförderung erhält man, wenn der Gesamtbeitrag zu der Riestervorsorge (Eigenbeitrag und Grundzulage) 4% des rentenversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens vom Vorjahr beträgt. Ist der Gesamtbeitrag geringer, wird die Grundzulage entsprechend gesenkt.

Wie erhält mein Kunde die staatliche Förderung?

Um die staatliche Förderung zu erhalten, muss der Kunde den ausgefüllten Zulagenantrag bei uns einreichen. Wir leiten den Antrag an die ZfA (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen) weiter. Die ZfA ermittelt die Höhe der Zulagen und überweist diese an uns. Unmittelbar nach Eingang der Zulage wird diese dem Vertrag gutgeschrieben. Nun wird auch die Provision für die Zulagen fällig.
Um sich die Vorteile aus dem Sonderausgabenabzug zu sichern, gibt der Kunde die Eigenbeiträge und die Zulagen in seiner Einkommenssteuererklärung an.

Worin besteht genau der Steuervorteil?

Die Aufwendungen (Eigenbeiträge und Zulagen) zur Riester-Rente können im Rahmen eines eigenen Sonderausgabenabzugs in der jährlichen Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Ist die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug höher als die staatliche Zulage, wird die Differenz dem Steuerpflichtigen als Steuergutschrift zurückerstattet. Die gezahlte Zulage verbleibt auf Ihrem Riestervertrag. Unabhängig vom individuellen Einkommen und unabhängig von sonstigen Sonderausgaben, können folgende Altersvorsorgeaufwendungen als Riester-Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden: (Eigenbeiträge + Zulage). Das sind im Jahr bis zu 2.100,- EUR.

Kann mein Kunde den Anbieter auch wechseln?

Ja, es gibt zwei Möglichkeiten:

a) Der Altvertrag kann beitragsfrei gestellt und eine neuer Vertrag abgeschlossen werden.

b) Das bereits vorhandene Deckungskapital kann auf den HanseMerkur Vertrag übertragen werden. Hierzu wird der Altvertrag schriftlich gekündigt. Achtung: Bitte beachten Sie die Kündigungsfristen, die von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich sein können. In der Regel sind es 3 Monate zum Quartal. Der Altanbieter benötigt die neue Vertragsnummer, Kontonummer, Anbieternummer und Zertifizierungsnummer. Diese Daten liefert unsere Antragsabteilung (Telefon: 040-4119-4437).

Welche Regelungen zum Wohn-Riester wurden eingeführt?

Mit dem Wohn-Riester kann gefördertes Altersvorsorgekapital besser für die selbst genutzte Wohnimmobilie genutzt werden. Die Regelungen zum Wohn-Riester betreffen folgende Teilbereiche:

Erwerb oder Bau: Das geförderte Altersvorsorgekapital kann für den Erwerb oder den Bau selbst genutzter Wohnimmobilien eingesetzt werden.

Tilgung: Künftig können Tilgungsleistungen steuerlich begünstigt werden, wenn die zugrunde liegenden Darlehen für die Finanzierung einer selbst genutzten Wohnimmobilie eingesetzt werden.

Genossenschaftsanteile: Der Kreis der begünstigten Anlageprodukte ist erweitert worden. Zum Beispiel wird der Erwerb weiterer Genossenschaftsanteile gefördert, wenn man in der betreffenden Genossenschaft wohnt.

Entschuldung: Zu Beginn der Auszahlungsphase kann der Zulageberechtigte das geförderte Altersvorsorgekapital auch für die Entschuldung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie einsetzen.

Wer hat Anspruch auf Wohn-Riestern?

Die Riester-Förderung und damit auch den Wohn-Riester können alle Bürgerinnen und Bürger in Anspruch nehmen, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und unmittelbar förderberechtigt sind. Dazu gehören beispielsweise:

– Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung
– Pflichtversicherte in der Alterssicherung der Landwirte
– Beamte und Empfänger von Amtsbezügen
– Arbeitssuchende ohne Leistungsbezug wegen mangelnder Bedürftigkeit
– Kindererziehende während der rentenrechtlich zu berücksichtigenden Zeiten

Das heißt, auch nur die Riester-Förderberechtigten können unmittelbar von der Förderung profitieren. Eine Sonderregelung besteht bei Ehegatten. Ist nur ein Ehegatte unmittelbar förderberechtigt, besteht für den anderen Ehegatten eine mittelbare Förderberechtigung, wenn die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben.

Darüber hinaus können jetzt auch Rentner wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit sowie Empfänger einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit unmittelbar förderberechtigt sein. Voraussetzung ist unter anderem, dass es sich um eine entsprechende Rente bzw. Versorgung aus einem bereits bisher begünstigten gesetzlichen Alterssicherungssystem handelt und vor dem Bezug der Rente bzw. Versorgung eine Pflichtmitgliedschaft bestand.

Welche Vorteile bietet das Wohn-Riestern?

Wer sich ein Eigenheim anschaffen will, muss nicht mehr unbedingt zusätzlich dazu Sparpläne verfolgen, um an die staatliche Förderung zu gelangen. Die Vorsorge-Sparer erhalten dadurch einen größeren Gestaltungsspielraum.

Wie funktioniert Wohn-Riester?

Wie bei den klassischen Altersvorsorgesparprodukten werden Mittel, die zur Bildung von selbst genutztem Wohneigentum eingesetzt werden, so gefördert wie Altersvorsorgebeiträge, die auf ein Sparkonto eingezahlt werden. Vereinfacht ausgedrückt wird das Sparkonto durch die Immobilie ersetzt.

Das in der Immobilie gebundene steuerlich geförderte Altersvorsorgekapital wird auf einem gesonderten Konto ¿ dem Wohnförderkonto ¿ erfasst. Die dort eingestellten Beträge werden jährlich um 2 Prozent erhöht und dienen als Grundlage für die spätere nachgelagerte Besteuerung. Es wird somit nicht auf den konkreten Nutzungswert der Immobilie im Alter abgestellt, sondern nur auf die vom Förderberechtigten tatsächlich bezogene Förderung. Das heißt: Beträgt der Stand des Wohnförderkontos 10.000 Euro, dann wird nur dieser Betrag steuerlich erfasst, auch wenn sich der Wert der Immobilie zwischenzeitlich verdoppelt hat und somit die Nutzungen aus dem mietfreien Wohnen inzwischen mehr wert sind.

Wird das Wohn-Riestern im Alter besteuert?

Ja. Bei der so genannten nachgelagerten Besteuerung haben die Förderberechtigten ein Wahlrecht. Sie können sich zum einen für die sukzessive nachgelagerte Besteuerung über einen längeren Zeitraum von 17 bis 25 Jahren entscheiden. Alternativ ist eine Einmalbesteuerung von 70 Prozent des in der Wohnimmobilie gebundenen steuerlich geförderten Kapitals zu Beginn der Rentenphase möglich. Der Steuerpflichtige hat jederzeit die Möglichkeit den Stand des Wohnförderkontos zu reduzieren, in dem er einen entsprechenden Betrag in einen klassischen Riester-Sparvertrag einzahlt. Bekommt er zum Beispiel eine Erbschaft, so kann er diese zur Minderung des Wohnförderkontos verwenden, so dass er nur Steuern auf die vom ihm tatsächlich bezogene Rente zahlen muss. Das Eigenheimrentengesetz eröffnet insoweit vielfältige Möglichkeiten.

Wie werden Tilgungsleistungen gefördert?

Die so genannte Tilgungsförderung sieht vor, dass Tilgungsleistungen zugunsten zertifizierter Darlehensverträge ¿ wie andere Sparbeiträge auch ¿ steuerlich begünstigt werden können. Voraussetzung ist, dass
– eine Förderberechtigung für die Riester-Rente besteht und
– das Darlehen für eine selbst genutzte Wohnimmobilie, die nach dem 31.12.2007 gekauft oder gebaut wird, eingesetzt wird.

Die Tilgungsleistungen für zertifizierte Immobilienkredite werden steuerlich gleichrangig berücksichtigt wie Altersvorsorgebeiträge. Die staatlichen Zulagen für Tilgungsbeiträge werden in diesen Fällen zu 100 Prozent für die Darlehenstilgung eingesetzt. Begünstigt werden auch Altersvorsorgeverträge, die sich aus einer Sparphase und einer Darlehensphase zusammensetzen. Hierbei handelt es sich um die klassischen Bausparverträge. Der Anleger kann somit ¿ wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen ¿ steuerlich begünstigt ansparen und dann auch die Tilgung gefördert bekommen. Hierdurch erweitert sich die Produktpalette, aus der der Zulageberechtigte das für ihn geeignete Altersvorsorgeprodukt auswählen kann.

Wer profitiert besonders von Wohn-Riester?

Die steuerfinanzierte Förderung macht die Riester-Rente und somit auch Wohn-Riester vor allem für kinderreiche Familien und Geringverdiener interessant. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Erhöhung der Kinderzulage auf 300 Euro für die nach dem 31.12.2007 geborenen Kinder.

Für welche Wohnimmobilien kann Wohn-Riester eingesetzt werden?

Die Regelungen zur verbesserten Einbeziehung der selbst genutzten Wohnimmobilie sehen vor, dass der Anleger das auf seinem Altersvorsorgevertrag angesparte, geförderte Kapital entnehmen kann, um den Betrag unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung

– einer Wohnung in einem eigenen Haus oder
– einer eigenen Eigentumswohnung oder
– einer Genossenschaftswohnung einer eingetragenen Genossenschaft oder
– eines eigentumsähnlichen oder lebenslangen Dauerwohnrechts

zu verwenden. Voraussetzung ist, dass diese Wohnung den Lebensmittelpunkt des Zulageberechtigten bildet, im Inland gelegen ist und vom Zulageberechtigten zu eigenen Wohnzwecken als Hauptwohnsitz genutzt wird.

Kann ich die geförderte Immobilie weiterverkaufen?

Ja. Das in der Immobilie gebundene steuerlich geförderte Kapital muss dann aber wieder in einer Immobilie oder einem Riestervertrag angelegt werden. D.h. beträgt der Stand des Wohnförderkontos 10.000 Euro, dann muss auch nur dieser Betrag vom Verkaufserlös in einen Riester-Sparvertrag eingezahlt werden, damit die Förderung erhalten bleibt.

Bei wem kann ich einen Wohn-Riester-Vertrag abschließen?

Neben den bisherigen Anbietern von Riester-Produkten, wie beispielsweise Versicherungen und Banken, können künftig auch Bausparkassen und Wohnungsgenossenschaften geförderte Anlageprodukte auf den Markt bringen.

Auszug aus der Verbraucherinformationen

Riester-Rentenversicherung

Sie haben sich für unser flexibles Rentenprodukt nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz entschieden (RiesterRentenversicherung).

Umfang der Versicherung §1 Welche Leistungen erbringen wir bei Erleben des vereinbarten Rentenbeginns?

Rentenzahlungen (1) Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn, leisten wir ab diesem Zeitpunkt die unabhängig vom Geschlecht berechnete versicherte Rente. Diese zahlen wir lebenslang in gleichbleibender oder steigender Höhe jeweils zum Beginn eines Monats. Rentenzahlungen erhalten Sie frühestens ab Vollendung des 62. Lebensjahres. Beziehen Sie vor Vollendung des 62. Lebensjahres Leistungen aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem, können Sie eine verminderte Rente bereits ab Beginn dieses Leistungsbezugs in Anspruch nehmen.  Eine Kleinbetragsrente kann nach § 93 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Einmalzahlung abgefunden werden. 

Höhe der lebenslangen Rente (2) Die Höhe der Rente ergibt sich aus dem Vertragsguthaben zum vereinbarten Rentenbeginn. Das Vertragsguthaben besteht – je nach dem, was Sie vereinbart haben – aus einem Garantieguthaben, einem Überschussguthaben sowie einem Fondsguthaben.  Der garantierte jährliche Rechnungszins in der Ansparphase ist 0 %. Das bedeutet, dass der Werterhalt des Garantieguthabens, aber keine positive jährliche Verzinsung des Garantieguthabens garantiert wird. Es wird aber ein fester Betrag zugesagt, den das Garantieguthaben zusammen mit dem Überschussguthaben zum Rentenbeginn mindestens erreicht. Diese endfällige Garantie gilt nur zum vereinbarten Rentenbeginn.  Sofern Sie eine Fondsbeteiligung vereinbart haben, wird während der Ansparphase ein Fondsguthaben gebildet. Die Fondsanteile rechnen wir am ersten Börsentag des Monats des vereinbarten Rentenbeginns in Geldeinheiten um (Bewertungsstichtag). Die Höhe der Rente hängt in diesem Fall auch von der Entwicklung des Fondsvermögens ab. Diese Entwicklung können wir nicht voraussagen. Sie haben bei Kurssteigerungen die Möglichkeit, einen Wertzuwachs zu erzielen; es kann im Fall eines Kursrückgangs auch zu einer Wertminderung kommen.  Zum Rentenbeginn erhalten Sie die Rente aus dem Vertragsguthaben, mindestens aber die zugesagte garantierte Rente.

Rechnungsgrundlagen (3) Unter Rechnungsgrundlagen verstehen wir den Rechnungszins, die Sterblichkeit und die Kosten (siehe §22).  Zu Vertragsbeginn garantieren wir Ihnen eine Garantierente. Die Garantierente berechnet sich geschlechtsunabhängig aus dem im Versicherungsschein genannten Garantieguthaben auf Basis der Sterbetafel 2004 R (modifiziert) der Deutschen Aktuarvereinigung e. V. (DAV) mit einem Rechnungszins ab Rentenbeginn in Höhe von 0,9 % p.a.  Die auszuzahlende Rente berechnen wir zum Rentenbeginn geschlechtsunabhängig aus dem zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Vertragsguthaben.   Für das Garantieguthaben und das Überschussguthaben kommen dabei diejenigen Rechnungsgrundlagen zur Anwendung, die zum Zeitpunkt des Rentenbeginns für den Neuabschluss von Rentenversicherungen maßgeblich sind.

Die somit errechnete Rente vergleichen wir mit der Ihnen zu Vertragsbeginn zugesagten Garantierente. Die höhere der beiden Renten erhalten Sie.  Haben Sie eine Fondsbeteiligung vereinbart, wird aus dem beitragsfinanzierten Fondsguthaben eine zusätzliche Rente gebildet. Diese zusätzliche Rente ergibt sich durch Multiplikation des vorhandenen Fondsguthabens mit einem Rentenfaktor. Dieser Rentenfaktor gibt an, welche Rentenhöhe Sie für je 10.000 EUR Fondsguthaben zu Rentenbeginn erhalten. Den Rentenfaktor berechnen wir mit den zu Rentenbeginn gültigen Rechnungsgrundlagen. Für den beitragsfinanzierten Teil des Fondsguthabens garantieren wir einen Rentenfaktor auf Basis der zu Vertragsbeginn gültigen Rechnungsgrundlagen (Sterbetafel DAV 2004 R (modifiziert), Rechnungszins 0,90 %).  Die Rente an Hinterbliebene im Todesfall wird nach den zum Zeitpunkt des Todes gültigen Rechnungsgrundlagen gebildet.

Auswirkungen von Veränderungen der Rechnungsgrundlagen (4) Es kann passieren, dass sich die Rechnungsgrundlagen im Vertragsverlauf gegenüber den Rechnungsgrundlagen zu Vertragsbeginn für Sie ungünstig entwickeln. Das könnte zur Folge haben, dass trotz eines vorhandenen Überschussguthabens (das Vertragsguthaben ist also höher als das Garantieguthaben) die zum Rentenbeginn berechnete Rente geringer ist als die zu Vertragsbeginn garantierte Rente. Sie erhalten aber in jedem Fall die zu Vertragsbeginn garantierte Rente.

Zusage zur Beitragserhaltung (5) Zu Beginn der Rentenzahlung stehen mindestens die bis dahin eingezahlten Beiträge, Zuzahlungen und die uns zugeflossenen staatlichen Zulagen für die vereinbarten Leistungen zur Verfügung. Sofern wir im Rahmen eines Versorgungsausgleichs bei Ehescheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Kapital entnehmen müssen, verringert sich dieser Mindestbetrag entsprechend.

Teilkapitalzahlung (6) Auf Ihren Wunsch leisten wir zum Rentenbeginn eine Teilkapitalzahlung in Höhe von maximal 30 % des zur Verfügung stehenden Vertragsguthabens. Dies führt zu einer Verringerung des Vertragsguthabens und der Rentenleistungen. Der Antrag auf Teilkapitalzahlung muss uns vor dem Fälligkeitstag der ersten Rente zugegangen sein. Auf die Möglichkeit der Teilkapitalzahlung weisen wir Sie rechtzeitig vor Rentenbeginn hin. §2 Welche Leistungen erbringen wir bei Tod? (1) Bei der Auszahlung einer Todesfallleistung ist zwischen einer schädlichen (steuerlich nicht begünstigten) und einer nicht schädlichen (steuerlich begünstigten) Verwendung zu unterscheiden. Bei schädlicher Verwendung sind die steuerliche Förderung sowie die Zulagen von dem als Todesfallleistung zur Verfügung stehenden Guthaben zurückzuzahlen. Die Hinterbliebenen können entscheiden, in welcher Form die Todesfallleistung ausgezahlt wird. 

Schädliche Verwendung (2) Folgende Todesfallleistungen können gewählt werden, diese stellen jedoch eine schädliche Verwendung Ihres Altersvorsorgevermögens dar:  Bei Tod vor Rentenbeginn zahlen wir das zur Verfügung stehende Vertragsguthaben einschließlich angesammelter Überschüsse. Haben Sie eine Fondsbeteiligung vereinbart, rechnen wir die vorhandenen Fondsanteile in Geldeinheiten um. Bewertungsstichtag für die Umrechnung der Fondsanteile ist der erste Börsentag des auf den Eingang der Mitteilung über den Tod folgenden Monats;  Stirbt die versicherte Person während der Rentenbezugszeit und haben Sie eine Rentengarantiezeit vereinbart, zahlen wir die bis zum Ablauf der Garantiezeit noch aus

 

 

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stehenden Renten (mit dem in der Rentenlaufzeit gültigen Rechnungszins diskontiert) als einmalige Kapitalleistung aus. Mit dieser Kapitalabfindung erlischt die Versicherung;  Stirbt die versicherte Person während der Rentenbezugszeit und ist eine Kapitalrückgewähr vereinbart, zahlen wir eine einmalige Kapitalleistung. Diese wird aus dem Kapital, welches zu Rentenbeginn zur Bildung der Rente zur Verfügung gestanden hat, gebildet. Bereits gezahlte Renten werden hiervon abgezogen, in der Rentenlaufzeit entstandene Überschüsse jedoch nicht.

Nicht schädliche Verwendung (3) Die zuvor genannten Todesfallleistungen werden steuerlich nicht gefördert. Um zu vermeiden, dass bei Auszahlung der Todesfallleistung die steuerliche Förderung und die Zulagen zurückgezahlt werden müssen, können Sie folgende Verwendungen vereinbaren:   Zur Übertragung des Kapitals auf einen auf den Namen des Ehepartners/eingetragenen Lebenspartners der versicherten Person lautenden, zertifizierten Altersvorsorgevertrag;  Zur Umwandlung des Kapitals in eine Hinterbliebenenrente an den Ehepartner/eingetragenen Lebenspartner, mit dem die versicherte Person zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war (monatlich lebenslange Witwen-/Witwerrente in gleichbleibender oder steigender Höhe); Eine Kleinbetragsrente kann nach § 93 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Einmalzahlung abgefunden werden.  Zur Umwandlung des Kapitals in eine Hinterbliebenenrente an ein Kind der versicherten Person (monatliche Waisenrente in gleichbleibender oder steigender Höhe). Für das Kind muss zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person ein Anspruch auf Kindergeld oder ein Freibetrag gemäß § 32 Absatz 6 EStG bestanden haben. Die Hinterbliebenenrente zahlen wir, solange das rentenberechtigte Kind lebt, längstens jedoch, solange die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 EStG erfüllt sind. (4) Sie können einen Todesfallschutz für die Rentenbezugszeit jederzeit bis drei Jahre vor vereinbartem Rentenbeginn nachträglich zum Vertragsbestandteil machen oder eine bestehende Todesfallleistung aus dem Vertrag ausschließen. §3 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? (1) Wir beteiligen Sie und die anderen Versicherungsnehmer gemäß § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) an den Überschüssen und an der Bewertungsreserve der Kapitalanlagen (Überschussbeteiligung). Die Höhe der Überschüsse wird jedes Jahr vom Vorstand auf Vorschlag des verantwortlichen Aktuars festgelegt (Deklaration). Die Höhe der Überschussbeteiligung veröffentlichen wir in unserem Geschäftsbericht. Auf Wunsch schicken wir Ihnen die Informationen zu. Die Überschüsse werden jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses festgestellt. Der Jahresabschluss wird von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und ist der Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Bewertungsreserve wird im Anhang unseres Geschäftsberichts ausgewiesen.  Wir erläutern im Folgenden,  wie die Überschüsse entstehen,  wie die Überschüsse verwendet werden können und  warum wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren können.

Überschussentstehung (2) Nachfolgend erläutern wir Ihnen,  aus welchen Quellen die Überschüsse stammen (Absatz 2),

 wie wir mit den Überschüssen verfahren (Absatz 3) und  wie Bewertungsreserven entstehen und wie wir diese zuordnen (Absatz 4).  Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Beteiligung Ihres Vertrags an den Überschüssen und den Bewertungsreserven ergeben sich hieraus noch nicht.   Überschüsse können aus drei verschiedenen Quellen entstehen: Den Kapitalerträgen, dem Risikoergebnis und dem übrigen Ergebnis. a) Kapitalerträge  Kapitalerträge entstehen durch Anlage des Garantieguthabens Ihrer Versicherung. Von den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind, erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den in der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung) genannten Prozentsatz. In der derzeitigen Fassung dieser Verordnung sind für Kapitalerträge grundsätzlich 90 % vorgeschrieben. Aus diesem Betrag werden zunächst die Mittel entnommen, die für die garantierten Versicherungsleistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Überschüssen.  Bei Verträgen mit Fondsbeteiligung werden die Beitragsteile für den Erwerb von Fondsanteilen genutzt. Die in Fonds investierten Beitragsteile erwirtschaften daher keine Erträge aus Kapitalanlagen und somit keine Überschüsse. Für fondsgebundene Verträge hängt die Höhe der Rente von der Entwicklung des Fondsguthabens ab. Mit Beginn der Rentenzahlung endet die Fondsbeteiligung. Das Fondsguthaben wird dann in Geldeinheiten umgerechnet und in das Garantieguthaben überführt. Das gesamte Guthaben Ihres Vertrags ist dann an den Erträgen der Kapitalanlagen und somit auch an den Überschüssen beteiligt. b) Risikoergebnis  Weitere Überschüsse entstehen insbesondere, wenn die tatsächliche Lebensdauer und damit die Rentenzahlungsdauer der Versicherten kürzer sind, als bei der Tarifkalkulation angenommen. An den Überschüssen aus dem Risikoergebnis beteiligen wir die Versicherungsnehmer nach der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung grundsätzlich zu mindestens 90 %. c) Übriges Ergebnis  Am übrigen Ergebnis beteiligen wir die Versicherungsnehmer nach der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung grundsätzlich zu mindestens 50 %. Überschüsse aus dem übrigen Ergebnis können beispielsweise entstehen, wenn die Kosten (z. B. für die Verwaltung der Verträge) niedriger sind als bei der Tarifkalkulation angenommen. (3) Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Wir haben deshalb gleichartige Versicherungen zu Gewinngruppen zusammengefasst. Gewinngruppen bilden wir beispielsweise, um das versicherte Risiko wie das Langlebigkeitsrisiko zu berücksichtigen. Die Überschüsse verteilen wir auf die einzelnen Gewinngruppen nach einem verursachungsorientierten Verfahren und zwar in dem Maß, wie die Gewinngruppen zur Entstehung von Überschüssen beigetragen haben.   Die auf die Versicherungsnehmer entfallenden Überschüsse führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu. Diese Rückstellung dient dazu, Schwankungen der Überschüsse im Zeitablauf zu glätten. Sie darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden.

 

 

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 Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach § 140 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abweichen. Dies dürfen wir, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht auf bereits festgelegte Überschüsse entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des § 140 VAG können wir im Interesse der Versicherungsnehmer die Rückstellung für Beitragsrückerstattung auch heranziehen:   Zur Abwendung eines drohenden Notstandes;  Zum Ausgleich unvorhersehbarer Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind;   Zur Erhöhung der Deckungsrückstellung, sofern die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen. (Deckungsrückstellungen bilden wir, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können.)  Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Verlustausgleich oder zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen, belasten wir die Versichertenbestände verursachungsorientiert. (4) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen im Geschäftsbericht ausgewiesen sind. Sie sorgen für Sicherheit und dienen dazu, kurzfristige Ausschläge an den Kapitalmärkten auszugleichen.  Die Bewertungsreserven, die nach aufsichtsrechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Verträge zu berücksichtigen sind, werden monatlich neu ermittelt. Ihre Zuordnung zu den Verträgen erfolgt anteilig rechnerisch nach einem dem einzelnen Vertrag zugeordneten verursachungsorientierten Verfahren. Der Anteil ist beeinflusst von der Dauer der Bestandszugehörigkeit, dem Wert der Versicherung sowie dem Verhältnis der Versicherung zum gesamten Versicherungsbestand. Die Beteiligung bezieht sich nach den derzeitigen Vorschriften auf die Hälfte des rechnerischen Anteils des Vertrags an der Bewertungsreserve. Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt.  Die Beteiligung an der Bewertungsreserve wird zum Ende der Ansparphase oder bei vorzeitiger Vertragsbeendigung fällig. Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich alle Versicherungen, die Zinsüberschüsse erhalten, sowie aus Überschüssen gebildete Ansammlungsguthaben bei Versicherungen, die selbst keine Zinsüberschüsse erhalten. In Fonds investierte Teile Ihrer Versicherung werden nicht an der Bewertungsreserve beteiligt.

Überschussverwendung vor Rentenbeginn (5) Die Überschussbeteiligung Ihrer Versicherung besteht aus  laufenden Überschüssen sowie   einer Schlusszahlung. a) Laufende Überschüsse  Sie bestehen zu einem großen Teil aus Zinsüberschüssen, welche in Prozent des vorhandenen Garantieguthabens festgelegt werden. Die laufenden Überschüsse werden monatlich zugeteilt. Die Zuteilung ist unwiderruflich. Eine spätere abweichende Festlegung der Überschussanteilsätze wirkt sich nicht auf die bereits zugeteilten Überschüsse aus.  b) Schlusszahlung  Zum Ende der Ansparphase oder bei vorzeitiger Vertragsbeendigung erhalten Sie einen Schlussüberschuss. Die Höhe des Schlussüberschusses berechnet sich aus den Beträgen, die sich über die zurückliegende Vertragslaufzeit

durch einen zusätzlichen Zinsüberschuss in konstanter Höhe zusätzlich ergeben hätten. Für den Schlussüberschuss werden diese Beträge aufsummiert und mit der im jeweiligen Monat deklarierten Gesamtverzinsung zuzüglich des zusätzlichen Zinsüberschusses verzinst. Bei einer vorzeitigen Beendigung der Ansparphase vor Beginn der Abrufphase erhalten Sie keinen Schlussüberschuss.  Unabhängig vom Schlussüberschuss wird Ihr Vertrag an der Bewertungsreserve beteiligt. Die Summe aus Schlussüberschuss und Beteiligung an der Bewertungsreserve wird auf einen Mindestbetrag angehoben, sofern dieser höher ist, und als Schlusszahlung gewährt. Der Mindestbetrag der Schlusszahlung berechnet sich wie der Schlussüberschuss, nur mit einem eigenen für den Mindestbetrag deklarierten Zinsüberschuss. Bei einer vorzeitigen Beendigung der Ansparphase vor Beginn der Abrufphase wird kein Mindestbetrag zugesagt.  Die für die Berechnung des Schlussüberschusses und des Mindestbetrags der Schlusszahlung maßgeblichen Zinssätze werden im Rahmen der Überschussdeklaration festgelegt. (6) Vor Rentenbeginn kann Ihr Vertrag auch Verwaltungskostenüberschüsse erhalten. Diese werden in Prozent der kalkulatorischen Verwaltungskosten festgelegt und monatlich zugeteilt.  Haben Sie eine Fondsbeteiligung vereinbart, können Sie für das Fondsguthaben einen zusätzlichen Verwaltungskostenüberschuss erhalten. Dieser bemisst sich in Prozent des Fondsguthabens und wird monatlich zugeteilt. (7) Die laufenden Überschüsse werden, sofern sie nicht teilweise oder vollständig für die Auffüllung der Deckungsrückstellung benutzt werden, bis zum Beginn der Rentenzahlung je nach der mit Ihnen getroffenen Vereinbarung wie folgt verwendet:  Verzinsliche Ansammlung: Die Überschüsse werden angesammelt und mit dem jährlich deklarierten Ansammlungszins verzinst.  oder  Kauf von Fondsanteilen: Die Überschüsse werden zum Kauf von Fondsanteilen verwendet, sofern sie nicht zur Finanzierung der zum Rentenbeginn zugesagten Garantieleistungen benötigt werden. Diejenigen Überschüsse, die zur Finanzierung der zum Rentenbeginn zugesagten Garantieleistungen benötigt werden, werden verzinslich angesammelt.  Die laufenden Überschüsse und der Schlussüberschuss werden zur Erhöhung des Vertragsguthabens und nicht zur Erhöhung der zum Rentenbeginn zugesagten Garantieleistungen verwendet.

Überschussverwendung nach Rentenbeginn (8) Nach Beginn der Rentenzahlung erhalten Sie für Ihre Versicherung am Ende eines jeden Monats Überschüsse. Renten im Rentenbezug erhalten keinen Schlussüberschuss.   Die laufenden Überschüsse können auch im Rentenbezug zur Auffüllung der Deckungsrückstellung benutzt werden. Verbleibende laufende Überschüsse werden je nach der mit Ihnen getroffenen Vereinbarung für die Bildung einer teil- oder volldynamischen Bonusrente verwendet.   Volldynamische Bonusrente: Aus den jährlich ermittelten Überschüssen wird eine Zusatzrente gebildet, welche die versicherte Rente erhöht. Einmal erreichte Erhöhungen sind für die Dauer des Rentenbezugs garantiert. Die Überschüsse werden während des Versicherungsjahres angespart und am Ende des Versicherungsjahres zur Erhöhung der versicherten Leistung verwendet.  Teildynamische Bonusrente: Aus den für die Rentenlaufzeit zu erwartenden Überschüssen wird zur versicherten

 

 

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Rente eine gleichbleibende Sockelrente gebildet, die sich jährlich noch durch eine zusätzliche Bonusrente erhöhen kann. Einmal zugeteilte Bonusrenten sind für die Dauer des Rentenbezugs garantiert. Die Sockelrente wird während der vereinbarten Rentenzahlungsdauer so lange erbracht, wie die versicherte Person lebt. Die Sockelrente kann bei sinkenden Überschüssen neu berechnet und ggf. gesenkt werden. Bei Tod innerhalb der Rentengarantiezeit wird die teildynamische Bonusrente auf die volldynamische Bonusrente umgestellt.  Die für die Rentenbezugszeit gewählte Überschussverwendung können Sie jederzeit bis zum Rentenbeginn auf Antrag wechseln. 

Höhe der Überschussbeteiligung (9) Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab. Diese sind nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Von Bedeutung sind hierbei die Entwicklung des versicherten Risikos und der Kosten. Für das Garantieguthaben ist die Zinsentwicklung des Kapitalmarkts ein wichtiger Einflussfaktor. Die Höhe der Bewertungsreserven ändert sich ebenfalls im Zeitablauf. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann sich daher ändern und somit nicht garantiert werden. Sie kann auch null Euro betragen. Verbindliche Angaben über die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung sind nicht möglich.  Durch eine z. B. nachhaltig verlängerte Lebenserwartung oder ein dauerhaft niedriges Zinsniveau an den Kapitalmärkten kann sich die Rechnungsgrundlage zur Bildung der Deckungsrückstellung ändern. Sollte die Deckungsrückstellung für die gegebene garantierte Leistungszusage nicht ausreichen, müssen wir geeignete Maßnahmen treffen, um die Garantie weiterhin sicherstellen zu können. Als Folge sind dann Auffüllungen der Deckungsrückstellung gegenüber der bisher verwendeten Rechnungsgrundlage erforderlich (Nachreservierung). Dies kann zu einer Verringerung der Überschussbeteiligung bis hin zum vollständigen Aussetzen führen. §4 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz und wann können Sie vom Widerrufsrecht Gebrauch machen? (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit Abschluss des Vertrags, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Beginn der Versicherung. Unsere Leistungspflicht entfällt allerdings bei nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags. (2) Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht  Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Absatz 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr beginnt sie jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312i Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.   Der Widerruf ist zu richten an die HanseMerkur Lebensversicherung AG, Siegfried-Wedells-Platz 1, 20354 Hamburg,  E-Mail: leben@hansemerkur.de, Telefax: (0 40) 41 19-32 57. Widerrufsfolgen  Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang

des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich zeitanteilig vom Beginn des Vertrags bis zum Zugang des Widerrufs errechnet. Den Rückkaufswert einschließlich der Überschüsse nach § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes zahlen wir Ihnen aus. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang der Widerrufserklärung. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. 

Besondere Hinweise  Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

Ende der Widerrufsbelehrung §5 Wer erhält die Versicherungsleistung? (1) Die Leistungen aus dem Vertrag erbringen wir an Sie als unseren Versicherungsnehmer. Werden nach Ihrem Tod Leistungen fällig, erbringen wir diese an Ihre Erben, sofern Sie uns keine andere Person als Bezugsberechtigten benannt haben. Dieses Bezugsrecht können Sie jederzeit widerrufen; nach Ihrem Tod kann es nicht mehr widerrufen werden. Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns von Ihnen schriftlich angezeigt worden sind. §6 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird? (1) Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir gegen Vorlage des Versicherungsscheins und eines amtlichen Zeugnisses über den Tag der Geburt der versicherten Person sowie der Auskunft nach §25 (weitere Auskunftspflichten). (2) Wir können vor jeder Renten- oder Kapitalzahlung auf unsere Kosten ein amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass die versicherte Person noch lebt.  (3) Der Tod der versicherten Person muss uns unverzüglich mitgeteilt werden. Außer dem Versicherungsschein ist uns eine amtliche Sterbeurkunde einzureichen, die Alter, Geburtsort und Todesursache enthält. Zu Unrecht empfangene Rentenzahlungen sind an uns zurückzuzahlen.  (4) Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige weitere Nachweise und Auskünfte verlangen. Die mit den Nachweisen verbundenen Kosten trägt der Anspruchsteller. (5) Unsere Geldleistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten auf seine Kosten. Bei Überweisungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums trägt der Empfangsberechtigte auch die damit verbundene Gefahr.

Beitragszahlung §7 Wie verwenden wir Ihre Beiträge und die staatlichen Zulagen? (1) Die Beiträge zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Vereinbarung monatlich oder jährlich entrichten. Sie können jederzeit die Änderung Ihrer Beitragszahlungsweise beantragen. (2) Von den Beiträgen und staatlichen Zulagen ziehen wir Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten (siehe §22) ab. Den verbleibenden Teil der Beiträge und Zulagen schreiben wir Ihrem Vertragsguthaben gut.

 

 

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(3) Enthält Ihr Vertrag eine Fondsbeteiligung, erwerben wir mit den Beiträgen und staatlichen Zulagen – soweit diese nicht für die Bildung des Garantieguthabens benötigt werden – Fondsanteile. Ausgabeaufschläge für den Erwerb von Fondsanteilen werden nicht erhoben. Bewertungsstichtag für die Umrechnung der Beiträge in Fondsanteile ist der erste Börsentag im Monat.

Berechnungsannahmen für Zulagen    (4) Die staatlichen Zulagen verwenden wir nach Abzug der Kosten (siehe §22) zur Erhöhung der Versicherungsleistung. Erhöhungstermin ist der Erste des Monats, in dem uns die Zulage zugeht. Wir verwenden für die Zulagen die zu Vertragsbeginn gültigen Rechnungsgrundlagen. §8 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? (1) Der erste Beitrag (Einlösungsbeitrag) ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zu zahlen, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) sind gemäß der vereinbarten Zahlungsweise fällig. (2) Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem in Absatz 1 genannten Termin eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschrifteinzugsverfahrens zu verlangen.  Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung verrechnen wir Beitragsrückstände mit der Leistung. §9 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen können? (1) Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung noch nicht bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. (2) Ist der erste Beitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, sofern wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. (3) Wenn ein Folgebeitrag oder ein sonstiger Betrag, den Sie aus dem Versicherungsverhältnis schulden, nicht rechtzeitig gezahlt worden ist oder eingezogen werden konnte, erhalten Sie von uns auf Ihre Kosten (gemäß § 38 VVG) eine Mahnung in Textform. Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen. Begleichen Sie den Rückstand nicht innerhalb der gesetzten Frist, vermindert sich Ihr Versicherungsschutz. Auf die Rechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hinweisen. (4) Enthält ihr Vertrag eine Fondsbeteiligung, behalten wir uns vor, die Investition der Anlagebeiträge in Fondsanteile auszusetzen (Investitionsstopp), wenn Sie die fälligen Beiträge nicht rechtzeitig gezahlt haben.

  • 10 Welche Möglichkeiten haben Sie bei Zahlungsschwierigkeiten

Im Rahmen der Kooperation DAK-Gesundheit und der HanseMerkur biete ich

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