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Bei der Basisrente, auch Rürup Rente genannt, handelt es sich um eine Rentenversicherung, die in Grundzügen der gesetzlichen Rente ähnelt.

Sie ist eine freiwillige, private Rentenversicherung, die staatlich gefördert wird. Mit diesem Produkt haben unter anderem Selbständige, Freiberufler und Gewerbetreibende die Möglichkeit, steuerlich gefördert für das Alter vorzusorgen.

Basis Care oder Basis Care Invest – Sie haben die Wahl

Basis Care bietet die Möglichkeit, private Altersvorsorge sowohl sicherheits- als auch chancenorientiert zu gestalten: So ermöglicht Basis Care den Aufbau einer Altersvorsorge mit hohen endfälligen Garantien versehene Absicherung für den Ruhestand. Ideal für Ihre sicherheitsorientierten Kunden.

Basis Care Invest eignet sich aber auch für chancenorientierte Kunden. Bei Basis Care Invest können die eingezahlten Beiträge zu einem frei wählbaren Prozentsatz zwischen 10-100% gesichert werden.

Alternativ kann Ihr Kunde auch auf jegliche Garantien verzichten und sich für eine rein fondsgebundene Lösung entscheiden.

Ihre Kunden müssen sich aber nicht schon heute für eine klassische oder fondsgebundene Rentenversicherung entscheiden. Denn wir wissen: auch die Anlagementalität kann sich während einer langen Laufzeit ändern. So ist es möglich, aus einer fondsgebundenen Rentenversicherung eine klassische Rentenversicherung zu machen, indem die Garantieform geändert wird (und umgekehrt genauso).

Die Vorteile im Überblick:

  • Freie Vererbbarkeit der Todesfallleistung in der Ansparphase möglich
  • Flexibler Rentenbeginn durch integrierte Abrufphase
  • Wahl zwischen konventioneller und fondsgebundener Beitragsanlage
  • Fondskauf ohne Ausgabeaufschlag
  • Zuzahlungen möglich
  • Hartz-IV-sicher und insolvenzsicher in der Ansparphase
  • Erhöhte Altersrente bei Pflegebedürftigkeit
  • Einzigartige ZukunftsGarantie mit Günstigerprüfung
  • „BU-Retter“ nach Beitragsfreistellung von Basis Care

Basis Care sofort beginnend

Für Kunden die einen einmaligen Geldbetrag gewinnbringend anlegen möchten, kann die sofort beginnende Basisrente der HanseMerkur eine interessante Möglichkeit sein. Durch die Absetzbarkeit der Beiträge ergeben sich deutliche steuerliche Vorteile für Ihre Kunden.

Die Vorteile im Überblick:

  • Steuervorteile durch Absetzbarkeit der Beiträge
  • Todesfallleistungen auch in der Rentenphase möglich
  • Mindestbeitrag nur 5.000 EUR
  • Teildynamische oder volldynamische Rente
  • Erhöhte Altersrente bei Pflegebedürftigkeit

 

 

Häufig gestellte Fragen

zum Thema Rürup Rente

Wie sehen die gesetzlichen Bestimmungen der Basisrente aus?

An die steuerliche Förderung hat der Gesetzgeber einige Voraussetzungen geknüpft. So dürfen die Leistungen nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres erbracht werden. Hierdurch möchte der Gesetzgeber sicherstellen, dass nur Beiträge, die dem Aufbau der eigenen Altersvorsorge dienen, steuerlich gefördert werden.

Aus diesem Grund dürfen die Versorgungsansprüche
– nicht vererbbar,
– nicht übertragbar,
– nicht verpfänd-/abtretbar,
– nicht veräußerbar und
– nicht kapitalisierbar

sein.

Muss der Kunde auf die Basisrente im Rentenalter Krankenversicherungsbeiträge entrichten?

Im Gegensatz zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einer betrieblichen Alterssorgung unterliegen die Leistungen der Basisrente grundsätzlich nicht der Beitragspflicht zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung der Rentner.

Was passiert mit einer Basisrente im Falle einer Scheidung?

Eine Basisrente unterliegt, wie auch die gesetzliche Rente, dem Versorgungsausgleich.

Was passiert, wenn der Kunde vor Rentenbeginn verstirbt?

Der Gesetzgeber stellt bei einer Basisrente die Altersversorgung des Einzelnen in den Vordergrund. Deshalb bietet eine Basisrente – gemäß den gesetzlichen Bestimmungen – grundsätzlich keine Todesfall-Leistung. Hier hat die HanseMerkur jedoch Lösungen entwickelt.

Ihren Kunden steht die steuerlich absetzbare Beitragsrückgewähr zur Verfügung. Die Todesfallleistung wird in Form einer Rente an die engen Hinterbliebenen ausgezahlt.

Alternativ bietet die HanseMerkur eine besondere Lösung an: die Risikozusatzversicherung. Die Leistung ist frei vererbbar und wird als Kapital ausgezahlt – ohne Gesundheitsfragen.

Was passiert, wenn der Kunde nach Rentenbeginn verstirbt?

Hierfür ist bei der HanseMerkur eine Hinterbliebenenabsicherung in der Rentenbezugszeit über „Kapitalgarantie im Todesfall“ oder der Einschluss einer Rentengarantiezeit möglich. Das zur Verfügung stehende Kapital wird verrentet und monatlich an die engen Hinterbliebenen gezahlt.

Was sind enge Hinterbliebene?

Der überlebende Ehepartner, mit dem die versicherte Person im Zeitpunkt ihres Ablebens verheiratet war, der eingetragene Lebenspartner – oder die Kinder der versicherten Person, für die ihr oder dem Ehepartner zum Zeitpunkt des Todes Kindergeld oder einen Freibetrag nach § 32 EStG zugestanden hätte.

Auszug aus der Verbraucherinformationen

Basisrentenversicherung

Sie haben sich für unser flexibles Basisrentenprodukt entschieden, das den Anforderungen des § 10 Absatz 1 Nr. 2 b Doppelbuchstabe aa EStG entspricht und damit steuerlich gefördert wird. Haben Sie eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung vereinbart, ist in jedem Fall sichergestellt, dass mehr als 50 % des zu zahlenden Beitrags auf Ihre Altersvorsorge entfällt.

Umfang der Versicherung §1 Welche Leistungen erbringen wir bei Erleben des vereinbarten Rentenbeginns? 

Rentenzahlungen (1) Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn, leisten wir ab diesem Zeitpunkt die versicherte Rente. Diese zahlen wir monatlich und lebenslang in gleichbleibender oder steigender Höhe jeweils zum Beginn eines Monats. Rentenzahlungen erhalten Sie frühestens ab Vollendung des 62. Lebensjahres.   Haben Sie einen Kapitalerhalt in Ihren Vertrag eingeschlossen, steht Ihnen der beantragte Prozentsatz Ihrer Rentenversicherungsbeiträge garantiert zum vereinbarten Rentenbeginn zur Verrentung zur Verfügung.   Eine Kleinbetragsrente kann in Anlehnung an § 93 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Einmalzahlung abgefunden werden. 

Höhe der lebenslangen Rente (2) Die Höhe der Rente ergibt sich aus dem Vertragsguthaben zum vereinbarten Rentenbeginn. Das Vertragsguthaben besteht – je nach dem, was Sie vereinbart haben – aus einem Garantieguthaben, einem Überschussguthaben sowie einem Fondsguthaben.    Der garantierte jährliche Rechnungszins in der Ansparphase ist 0 %. Das bedeutet, dass der Werterhalt des Garantieguthabens, aber keine positive jährliche Verzinsung des Garantieguthabens garantiert wird. Es wird aber ein fester Betrag zugesagt, den das Garantieguthaben zusammen mit dem Überschussguthaben zum Rentenbeginn mindestens erreicht. Diese endfällige Garantie gilt nur zum vereinbarten Rentenbeginn.   Sofern Sie eine Fondsbeteiligung vereinbart haben, wird während der Ansparphase ein Fondsguthaben gebildet. Die Fondsanteile rechnen wir am ersten Börsentag des Monats des vereinbarten Rentenbeginns in Geldeinheiten um (Bewertungsstichtag). Die Höhe der Rente hängt in diesem Fall auch von der Entwicklung des Fondsvermögens ab. Diese Entwicklung können wir nicht voraussagen. Sie haben bei Kurssteigerungen die Möglichkeit, einen Wertzuwachs zu erzielen; es kann im Fall eines Kursrückgangs auch zu einer Wertminderung kommen.  Zum Rentenbeginn erhalten Sie die Rente aus dem Vertragsguthaben, mindestens aber die zugesagte garantierte Rente.

Rechnungsgrundlagen (3) Unter Rechnungsgrundlagen verstehen wir den Rechnungszins, die Sterblichkeit und die Kosten (siehe §31).   Zu Vertragsbeginn garantieren wir Ihnen eine Garantierente. Die Garantierente berechnet sich geschlechtsunabhängig aus dem im Versicherungsschein genannten Garantieguthaben auf Basis der Sterbetafel 2004 R (modifiziert) der Deutschen Aktuarvereinigung e. V. (DAV) mit einem Rechnungszins ab Rentenbeginn in Höhe von 0,9 % p.a. 

 

 Die auszuzahlende Rente berechnen wir zum Rentenbeginn geschlechtsunabhängig aus dem zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Vertragsguthaben.    Für das Garantieguthaben und das Überschussguthaben kommen dabei diejenigen Rechnungsgrundlagen zur Anwendung, die zum Zeitpunkt des Rentenbeginns für den Neuabschluss von Rentenversicherungen maßgeblich sind. Die somit errechnete Rente vergleichen wir mit der Ihnen zu Vertragsbeginn zugesagten Garantierente. Die höhere der beiden Renten erhalten Sie.  Haben Sie eine Fondsbeteiligung vereinbart, wird aus dem beitragsfinanzierten Fondsguthaben eine zusätzliche Rente gebildet. Diese zusätzliche Rente ergibt sich durch Multiplikation des vorhandenen Fondsguthabens mit einem Rentenfaktor. Dieser Rentenfaktor gibt an, welche Rentenhöhe Sie für je 10.000 EUR Fondsguthaben zu Rentenbeginn erhalten. Den Rentenfaktor berechnen wir mit den zu Rentenbeginn gültigen Rechnungsgrundlagen. Für den beitragsfinanzierten Teil des Fondsguthabens garantieren wir einen Rentenfaktor auf Basis der zu Vertragsbeginn gültigen Rechnungsgrundlagen (Sterbetafel DAV 2004 R (modifiziert), Rechnungszins 0,90 %).   Die Rente an Hinterbliebene im Todesfall wird nach den zum Zeitpunkt des Todes gültigen Rechnungsgrundlagen gebildet.

Auswirkungen von Veränderungen der Rechnungsgrundlagen (4) Es kann passieren, dass sich die Rechnungsgrundlagen im Vertragsverlauf gegenüber den Rechnungsgrundlagen zu Vertragsbeginn für Sie ungünstig entwickeln. Das könnte zur Folge haben, dass trotz eines vorhandenen Überschussguthabens (das Vertragsguthaben ist also höher als das Garantieguthaben) die zum Rentenbeginn berechnete Rente geringer ist als die zu Vertragsbeginn garantierte Rente. Sie erhalten aber in jedem Fall die zu Vertragsbeginn garantierte Rente.  §2 Welche Leistungen erbringen wir bei Tod?  Vor Rentenzahlungsbeginn (1) Haben Sie die Beitragsrückgewähr als Todesfallleistung eingeschlossen, stehen bei Tod der versicherten Person vor dem vereinbarten Rentenzahlungsbeginn die bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Rentenversicherungsbeiträge ohne Zinsen und ohne die Beiträge für eine eingeschlossene BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung zur Verfügung. Ist die Beitragsrückgewähr nicht eingeschlossen, wird dagegen keine garantierte Todesfallleistung erbracht.    Haben Sie eine Fondsbeteiligung vereinbart, ziehen wir bei Einschluss der Beitragsrückgewähr anstelle der gezahlten Beiträge das Fondsguthaben zur Berechnung heran, sofern dies höher ist. Ist die Beitragsrückgewähr nicht eingeschlossen, wird das vorhandene Fondsguthaben gewährt. Bewertungsstichtag für die Umrechnung der Fondsanteile ist der erste Börsentag des auf den Eingang der Mitteilung über den Tod folgenden Monats.  Vorhandene Überschüsse werden bei der Bildung einer Hinterbliebenenrente berücksichtigt. 

Nach Rentenzahlungsbeginn (2) Ist eine Rentengarantiezeit für den Tod im Rentenbezug vereinbart und stirbt die versicherte Person innerhalb der vereinbarten Garantiezeit, zahlen wir eine sofort beginnende Hinterbliebenenrente. Sie wird aus dem Guthaben, das zur Finanzierung der bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit noch ausstehenden Renten zur Verfügung steht, gebildet. Die Auszahlung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 5 an die dort beschriebenen Hinterbliebenen.  (3) Ist in Ihren Vertrag die Kapitalrückgewähr für den Tod im Rentenbezug eingeschlossen, zahlen wir bei Tod der versicherten Person eine sofort beginnende Hinterbliebenenrente. Die

 

 

 

Hinterbliebenenrente wird aus dem Kapital, welches zu Rentenbeginn zur Bildung der Rente zur Verfügung gestanden hat, gebildet. Bereits gezahlte Renten werden hiervon abgezogen. Die Auszahlung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 5 an die dort beschriebenen Hinterbliebenen.  (4) Sie können einen Todesfallschutz für die Rentenbezugszeit jederzeit bis drei Jahre vor dem vereinbarten Rentenbeginn nachträglich zum Vertragsbestandteil machen oder eine bestehende Todesfallleistung aus dem Vertrag ausschließen.

Auszahlung als Hinterbliebenenrente (5) Die Auszahlung erfolgt in Form einer sofort beginnenden Hinterbliebenenrente an die leistungsberechtigten Hinterbliebenen in nachstehender Reihenfolge:    Der überlebende Ehepartner/eingetragene Lebenspartner, mit dem die versicherte Person zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war (monatlich lebenslange Witwen/Witwerrente in gleichbleibender oder steigender Höhe);  Die Kinder der versicherten Person (monatliche Waisenrente in gleichbleibender oder steigender Höhe). Für das Kind muss zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person ein Anspruch auf Kindergeld oder ein Freibetrag gemäß § 32 Absatz 6 Einkommensteuergesetz (EStG) bestanden haben. Die Hinterbliebenenrente zahlen wir solange das rentenberechtigte Kind lebt, längstens jedoch solange die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 EStG erfüllt sind.   Eine Leistung an eine andere Person ist nicht möglich. Sind im Fall des Todes der versicherten Person weder ein Ehepartner/eingetragener Lebenspartner noch ein Kind im vorstehenden Sinn vorhanden, wird keine Leistung fällig und die Versicherung erlischt.  (6) Eine Kleinbetragsrente kann in Anlehnung an § 10 Absatz 1 Nr. 2 S.3 und 4 EStG als Einmalzahlung abgefunden werden. §3 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung?  (1) Sofern für Ihren Vertrag ein Garantieguthaben gebildet wird, beteiligen wir Sie und die anderen Versicherungsnehmer gemäß § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) an den Überschüssen und an der Bewertungsreserve der Kapitalanlagen (Überschussbeteiligung). Die Höhe der Überschüsse wird jedes Jahr vom Vorstand auf Vorschlag des verantwortlichen Aktuars festgelegt (Deklaration). Die Höhe der Überschussbeteiligung veröffentlichen wir in unserem Geschäftsbericht. Auf Wunsch schicken wir Ihnen die Informationen zu. Die Überschüsse werden jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses festgestellt. Der Jahresabschluss wird von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und ist der Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Bewertungsreserve wird im Anhang unseres Geschäftsberichts ausgewiesen.    Wir erläutern im Folgenden,  wie die Überschüsse entstehen,  wie die Überschüsse verwendet werden können und  warum wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren können. 

Überschussentstehung  (2) Nachfolgend erläutern wie Ihnen,  aus welchen Quellen die Überschüsse stammen (Absatz 2),  wie wir mit den Überschüssen verfahren (Absatz 3) und  wie Bewertungsreserven entstehen und wie wir diese zuordnen (Absatz 4). 

 

 Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Beteiligung Ihres Vertrags an den Überschüssen und den Bewertungsreserven ergeben sich hieraus noch nicht.     Überschüsse können aus drei verschiedenen Quellen entstehen: den Kapitalerträgen, dem Risikoergebnis und dem übrigen Ergebnis.  a) Kapitalerträge   Kapitalerträge entstehen durch Anlage des Garantieguthabens Ihrer Versicherung. Von den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind, erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den in der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung) genannten Prozentsatz. In der derzeitigen Fassung dieser Verordnung sind für Kapitalerträge grundsätzlich 90 % vorgeschrieben. Aus diesem Betrag werden zunächst die Mittel entnommen, die für die garantierten Versicherungsleistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Überschüssen.   Bei Verträgen mit Fondsbeteiligung werden Beitragsteile für den Erwerb von Fondsanteilen und nicht für die Kapitalanlage genutzt. Die in Fonds investierten Beitragsteile erwirtschaften daher keine Erträge aus Kapitalanlagen und somit keine Überschüsse. Für fondsgebundene Verträge hängt die Höhe der Rente von der Entwicklung des Fondsguthabens ab. Mit Beginn der Rentenzahlung endet die Fondsbeteiligung. Das Fondsguthaben wird dann in Geldeinheiten umgerechnet und in das Garantieguthaben überführt. Das gesamte Guthaben Ihres Vertrags ist dann an den Erträgen der Kapitalanlagen und somit auch an den Überschüssen beteiligt.  b) Risikoergebnis   Weitere Überschüsse entstehen insbesondere, wenn die tatsächliche Lebensdauer und damit die Rentenzahlungsdauer der Versicherten kürzer sind, als bei der Tarifkalkulation angenommen. An den Überschüssen aus dem Risikoergebnis beteiligen wir die Versicherungsnehmer nach der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung grundsätzlich zu mindestens 90 %.  c) Übriges Ergebnis   Am übrigen Ergebnis beteiligen wir die Versicherungsnehmer nach der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung grundsätzlich zu mindestens 50 %. Überschüsse aus dem übrigen Ergebnis können beispielsweise entstehen, wenn die Kosten niedriger sind als bei der Tarifkalkulation angenommen. (3) Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Wir haben deshalb gleichartige Versicherungen zu Gewinngruppen zusammengefasst. Gewinngruppen bilden wir beispielsweise, um das versicherte Risiko wie das Langlebigkeits- oder Berufsunfähigkeitsrisiko zu berücksichtigen. Die Überschüsse verteilen wir auf die einzelnen Gewinngruppen nach einem verursachungsorientierten Verfahren und zwar in dem Maß, wie die Gewinngruppen zur Entstehung von Überschüssen beigetragen haben.   Die auf die Versicherungsnehmer entfallenden Überschüsse führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu. Diese Rückstellung dient dazu, Schwankungen der Überschüsse im Zeitablauf zu glätten. Sie darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden.    Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach § 140 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abweichen. Dies dürfen wir, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht auf bereits festgelegte Überschüsse entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des

 

 

 

  • 140 VAG können wir im Interesse der Versicherungsnehmer die Rückstellung für Beitragsrückerstattung auch heranziehen:  Zur Abwendung eines drohenden Notstandes;  Zum Ausgleich unvorhersehbarer Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind;   Zur Erhöhung der Deckungsrückstellung, sofern die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen. (Deckungsrückstellungen bilden wir, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können.)  Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Verlustausgleich oder zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen, belasten wir die Versichertenbestände verursachungsorientiert. (4) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen im Geschäftsbericht ausgewiesen sind. Sie sorgen für Sicherheit und dienen dazu, kurzfristige Ausschläge an den Kapitalmärkten auszugleichen.   Die Bewertungsreserven, die nach aufsichtsrechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Verträge zu berücksichtigen sind, werden monatlich neu ermittelt. Ihre Zuordnung zu den Verträgen erfolgt anteilig rechnerisch nach einem dem einzelnen Vertrag zugeordneten verursachungsorientierten Verfahren. Der Anteil ist beeinflusst von der Dauer der Bestandszugehörigkeit, dem Wert der Versicherung sowie dem Verhältnis der Versicherung zum gesamten Versicherungsbestand. Die Beteiligung bezieht sich nach den derzeitigen Vorschriften auf die Hälfte des rechnerischen Anteils des Vertrags an der Bewertungsreserve. Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt.    Die Beteiligung an der Bewertungsreserve wird zum Ende der Ansparphase oder bei vorzeitiger Vertragsbeendigung fällig. Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich alle Versicherungen, die Zinsüberschüsse erhalten, sowie aus Überschüssen gebildete Ansammlungsguthaben bei Versicherungen, die selbst keine Zinsüberschüsse erhalten. In Fonds investierte Teile Ihrer Versicherung werden nicht an der Bewertungsreserve beteiligt. 

Überschussverwendung vor Rentenbeginn (5) Die Überschussbeteiligung Ihrer Versicherung besteht aus   laufenden Überschüssen sowie   einer Schlusszahlung.  a) Laufende Überschüsse   Sie bestehen zu einem großen Teil aus Zinsüberschüssen, welche in Prozent des vorhandenen Garantieguthabens festgelegt werden. Die laufenden Überschüsse werden monatlich zugeteilt. Die Zuteilung ist unwiderruflich. Eine spätere abweichende Festlegung der Überschussanteilsätze wirkt sich nicht auf die bereits zugeteilten Überschüsse aus. b) Schlusszahlung  Zum Ende der Ansparphase oder bei vorzeitiger Vertragsbeendigung erhalten Sie einen Schlussüberschuss. Die Höhe des Schlussüberschusses berechnet sich aus den Beträgen, die sich über die zurückliegende Vertragslaufzeit durch einen zusätzlichen Zinsüberschuss in konstanter Höhe zusätzlich ergeben hätten. Für den Schlussüberschuss werden diese Beträge aufsummiert und mit der im jeweiligen Monat deklarierten Gesamtverzinsung zuzüg

lich des zusätzlichen Zinsüberschusses verzinst. Bei einer vorzeitigen Beendigung der Ansparphase vor Beginn der Abrufphase erhalten Sie keinen Schlussüberschuss.  Unabhängig vom Schlussüberschuss wird Ihr Vertrag an der Bewertungsreserve beteiligt. Die Summe aus Schlussüberschuss und Beteiligung an der Bewertungsreserve wird auf einen Mindestbetrag angehoben, sofern dieser höher ist, und als Schlusszahlung gewährt. Der Mindestbetrag der Schlusszahlung berechnet sich wie der Schlussüberschuss, nur mit einem eigenen für den Mindestbetrag deklarierten Zinsüberschuss. Bei einer vorzeitigen Beendigung der Ansparphase vor Beginn der Abrufphase wird kein Mindestbetrag zugesagt.  Die für die Berechnung des Schlussüberschusses und des Mindestbetrags der Schlusszahlung maßgeblichen Zinssätze werden im Rahmen der Überschussdeklaration festgelegt. (6) Vor Rentenbeginn kann Ihr Vertrag auch Verwaltungskostenüberschüsse erhalten. Diese werden in Prozent der kalkulatorischen Verwaltungskosten festgelegt und monatlich zugeteilt.   Haben Sie eine Fondsbeteiligung vereinbart, können Sie für das Fondsguthaben einen zusätzlichen Verwaltungskostenüberschuss erhalten. Dieser bemisst sich in Prozent des Fondsguthabens und wird monatlich zugeteilt.  (7) Die laufenden Überschüsse werden, sofern sie nicht teilweise oder vollständig für die Auffüllung der Deckungsrückstellung benutzt werden, bis zum Beginn der Rentenzahlung je nach der mit Ihnen getroffenen Vereinbarung wie folgt verwendet:  Verzinsliche Ansammlung: Die Überschüsse werden angesammelt und mit dem jährlich deklarierten Ansammlungszins verzinst.  oder  Kauf von Fondsanteilen: Die Überschüsse werden zum Kauf von Fondsanteilen verwendet, sofern sie nicht zur Finanzierung der zum Rentenbeginn zugesagten Garantieleistungen benötigt werden. Diejenigen Überschüsse, die zur Finanzierung der zum Rentenbeginn zugesagten Garantieleistungen benötigt werden, werden verzinslich angesammelt.  Die laufenden Überschüsse und der Schlussüberschuss werden zur Erhöhung des Vertragsguthabens und nicht zur Erhöhung der zum Rentenbeginn zugesagten Garantieleistungen verwendet. 

Überschussverwendung nach Rentenbeginn (8) Nach Beginn der Rentenzahlung erhalten Sie für Ihre Versicherung am Ende eines jeden Monats Überschüsse. Renten im Rentenbezug erhalten keinen Schlussüberschuss.   Die laufenden Überschüsse können auch im Rentenbezug zur Auffüllung der Deckungsrückstellung benutzt werden. Verbleibende laufende Überschüsse werden je nach der mit Ihnen getroffenen Vereinbarung für die Bildung einer teil- oder volldynamischen Bonusrente verwendet.   Volldynamische Bonusrente: Aus den jährlich ermittelten Überschüssen wird eine Zusatzrente gebildet, welche die versicherte Rente erhöht. Einmal erreichte Erhöhungen sind für die Dauer des Rentenbezugs garantiert. Die Überschüsse werden während des Versicherungsjahres angespart und am Ende des Versicherungsjahres zur Erhöhung der versicherten Leistung verwendet.  Teildynamische Bonusrente: Aus den für die Rentenlaufzeit zu erwartenden Überschüssen wird zur versicherten Rente eine gleichbleibende Sockelrente gebildet, die sich jährlich noch durch eine zusätzliche Bonusrente erhöhen kann. Einmal zugeteilte Bonusrenten sind für die Dauer des Rentenbezugs garantiert. Die Sockelrente wird während der vereinbarten Rentenzahlungsdauer so lange erbracht, wie die versicherte Person lebt. Die Sockelrente

 

 

 

kann bei stark sinkenden Überschüssen neu berechnet und ggf. gesenkt werden. Bei Tod innerhalb der Rentengarantiezeit wird die teildynamische Bonusrente auf die volldynamische Bonusrente umgestellt.   Die für die Rentenbezugszeit gewählte Überschussverwendung können Sie jederzeit bis zum Rentenbeginn auf Antrag wechseln. 

Höhe der Überschussbeteiligung (9) Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab. Diese sind nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Von Bedeutung sind hierbei die Entwicklung des versicherten Risikos und der Kosten. Für das Garantieguthaben ist die Zinsentwicklung des Kapitalmarkts ein wichtiger Einflussfaktor. Die Höhe der Bewertungsreserven ändert sich ebenfalls im Zeitablauf. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann sich daher ändern und somit nicht garantiert werden. Sie kann auch null Euro betragen. Verbindliche Angaben über die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung sind nicht möglich.   Durch eine z. B. nachhaltig verlängerte Lebenserwartung oder ein dauerhaft niedriges Zinsniveau an den Kapitalmärkten kann sich die Rechnungsgrundlage zur Bildung der Deckungsrückstellung ändern. Sollte die Deckungsrückstellung für die gegebene garantierte Leistungszusage nicht ausreichen, müssen wir geeignete Maßnahmen treffen, um die Garantie weiterhin sicherstellen zu können. Als Folge sind dann Auffüllungen der Deckungsrückstellung gegenüber der bisher verwendeten Rechnungsgrundlage erforderlich (Nachreservierung). Dies kann zu einer Verringerung der Überschussbeteiligung bis hin zum vollständigen Aussetzen führen.  §4 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz und wann können Sie vom Widerrufsrecht Gebrauch machen? (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit Abschluss des Vertrags, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Beginn der Versicherung. Unsere Leistungspflicht entfällt allerdings bei nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags.  (2) Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht  Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Absatz 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr beginnt sie jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312i Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.  Der Widerruf ist zu richten an die HanseMerkur Lebensversicherung AG, Siegfried-Wedells-Platz 1, 20354 Hamburg,  E-Mail: leben@hansemerkur.de, Telefax: (0 40) 41 19-32 57. Widerrufsfolgen  Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich zeitanteilig vom Beginn des Vertrags bis zum Zugang

des Widerrufs errechnet. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang der Widerrufserklärung. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.   Haben Sie Ihr Widerrufsrecht nach § 8 des Versicherungsvertragsgesetzes wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden. 

Besondere Hinweise    Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

Ende der Widerrufsbelehrung §5 Wer erhält die Versicherungsleistung?  (1) Die Leistungen aus dem Vertrag erbringen wir an Sie als unseren Versicherungsnehmer. Leistungen im Todesfall erbringen wir nach Maßgabe des §2 (5) an die dort genannten Hinterbliebenen.  (2) Die Ansprüche aus dieser Versicherung sind nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar. Sie können sie daher nicht abtreten oder verpfänden. Auch die Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft ist ausgeschlossen. Eine nachträgliche Änderung dieser Verfügungsbeschränkungen ist ebenfalls ausgeschlossen. §6 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird?  (1) Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir gegen Vorlage des Versicherungsscheins und eines amtlichen Zeugnisses über den Tag der Geburt der versicherten Person sowie der Auskunft nach §34 (weitere Auskunftspflichten). (2) Wir können vor jeder Rentenzahlung auf unsere Kosten ein amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass die versicherte Person noch lebt.  (3) Der Tod der versicherten Person muss uns unverzüglich mitgeteilt werden. Außer dem Versicherungsschein ist uns eine amtliche Sterbeurkunde einzureichen, die Alter, Geburtsort und Todesursache enthält. Zu Unrecht empfangene Rentenzahlungen sind an uns zurückzuzahlen.  (4) Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige weitere Nachweise und Auskünfte verlangen. Die mit den Nachweisen verbundenen Kosten trägt der Anspruchsteller. (5) Unsere Geldleistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten auf seine Kosten. Bei Überweisungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums trägt der Empfangsberechtigte auch die damit verbundene Gefahr. 

Beitragszahlung §7 Wie erfolgt die Beitragszahlung und wie legen wir Ihre Beiträge an?  (1) Die Beiträge zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Vereinbarung als einmaligen Beitrag (Einmalbeitrag) oder in Form von laufenden Beiträgen (monatliche oder jährliche Beitragszah

 

 

lung) entrichten. Sie können jederzeit die Änderung Ihrer Beitragszahlungsweise beantragen.  (2) Aus dem uns übertragenen Gesamtbeitrag ziehen wir Kosten (siehe §31) und Risikoanteile ab. Den verbleibenden Teil (Sparbeitrag) schreiben wir Ihrem Vertragsguthaben gut. Zur Wahrung der steuerlichen Förderung beträgt der Beitragsanteil für die Altersversorgung immer mehr als 50 % der gezahlten Beiträge.  (3) Enthält Ihr Vertrag eine Fondsbeteiligung, erwerben wir mit den Sparbeiträgen – soweit diese nicht für die Bildung des Garantieguthabens benötigt werden – Fondsanteile. Ausgabeaufschläge für den Erwerb von Fondsanteilen werden nicht erhoben. Bewertungsstichtag für die Umrechnung der Beiträge in Fondsanteile ist der erste Börsentag im Monat.  §8 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? (1) Der erste oder einmalige Beitrag (Einlösungsbeitrag) ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zu zahlen, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) sind gemäß der vereinbarten Zahlungsweise fällig.  (2) Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem in Absatz 1 genannten Termin eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschrifteinzugsverfahrens zu verlangen.   Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung verrechnen wir Beitragsrückstände mit der Leistung.  §9 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen können?  (1) Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung noch nicht bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben.  (2) Ist der erste oder einmalige Beitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, sofern wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.  (3) Wenn ein Folgebeitrag oder ein sonstiger Betrag, den Sie aus dem Versicherungsverhältnis schulden, nicht rechtzeitig gezahlt wurde oder im Lastschriftverfahren eingezogen werden konnte, erhalten Sie von uns auf Ihre Kosten (gemäß § 38 VVG) eine Mahnung in Textform. Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen. Begleichen Sie den Rückstand nicht innerhalb der gesetzten Frist, vermindert sich Ihr Versicherungsschutz. Auf die Rechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hinweisen. Zu den Rechtsfolgen gehört auch, dass wir nach Fristablauf den Vertrag kündigen können.   Die Wirkungen einer Kündigung fallen fort, wenn Sie den angemahnten Betrag innerhalb eines Monats nach Ablauf der Zahlungsfrist unmittelbar an uns zahlen. 

(4) Enthält ihr Vertrag eine Fondsbeteiligung, behalten wir uns vor, die Investition der Anlagebeiträge in Fondsanteile auszusetzen (Investitionsstopp), wenn Sie die fälligen Beiträge nicht rechtzeitig gezahlt haben.  §10 Welche Möglichkeiten haben Sie bei Zahlungsschwierigkeiten?   Wichtige Gründe, wie z. B. Krankheit oder Arbeitslosigkeit, können dazu führen, dass Sie eine Zeit lang die Beiträge zu Ihrer Versicherung nicht mehr aufbringen können. Lassen Sie sich in einer solchen Situation rechtzeitig von uns beraten. Gern machen wir Ihnen einen Vorschlag zum Erhalt des Versicherungsschutzes. 

Beitragsfreistellung (1) Sie haben das Recht, sich vollständig oder teilweise zum nächsten Monatsersten von der Beitragszahlungspflicht befreien zu lassen. In diesem Fall setzen wir die versicherte Rente vollständig oder teilweise auf eine beitragsfreie Rente herab, die nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik unter Zugrundelegung des Garantieguthabens errechnet wird. Bei einer teilweisen Beitragsfreistellung darf ein monatlicher Mindestbeitrag von 5 EUR nicht unterschritten werden. Die Beitragsfreistellung ist für Sie gebührenfrei.  (2) Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung kann Nachteile für Sie haben. Die Nachteile können sich dadurch ergeben, dass Teile der Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten für die gesamte Vertragslaufzeit bereits in den ersten fünf Jahren entnommen werden. Hierdurch wächst das Vertragsguthaben in den ersten fünf Jahren langsamer an als in den Folgejahren. Die Höhe der garantierten beitragsfreien Rente und nähere Informationen hierzu können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. 

Herabsetzung des Beitrags  (3) Sie können Ihren Beitrag für einen bestimmten Zeitraum oder unbefristet herabsetzen (teilweise Beitragsfreistellung). Dadurch vermindert sich die versicherte Leistung versicherungsmathematisch. Die Herabsetzung des Beitrags ist für Sie gebührenfrei. Es gelten die Regeln der Absätze 1 und 2. 

Beitragspause (4) Alternativ zur unbefristeten Beitragsfreistellung (Absatz 1) können Sie sich befristet für bis zu 36 Monate von der Beitragszahlung befreien lassen (Beitragspause). Dadurch vermindert sich die versicherte Leistung versicherungsmathematisch (siehe hierzu auch Absatz 2). Die Beitragspause ist für Sie gebührenfrei.   Nach Ablauf der vereinbarten Beitragspause wird die Versicherung automatisch wieder in Kraft gesetzt. Die bei Vertragsabschluss gültigen Rechnungsgrundlagen gelten weiterhin. Ist eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Ihren Vertrag eingeschlossen und dauert die Beitragspause länger als zwölf Monate, ist eine Wiederinkraftsetzung nur mit erneuter Gesundheitsprüfung möglich. Über die Möglichkeit der Nachzahlung der Beiträge informieren wir Sie in Absatz 6. 

Wiederinkraftsetzung  (5) Nach einer Beitragsfreistellung oder Herabsetzung des Beitrags haben Sie Anspruch auf Wiederinkraftsetzung Ihres Vertrags bis zur Höhe des ursprünglichen Versicherungsschutzes. Die Versicherung wird auf Basis der bei Vertragsabschluss gültigen Rechnungsgrundlagen fortgeführt, wenn seit dem Zeitpunkt der Vertragsänderung noch keine 36 Monate vergangen sind. Bei der Wiederinkraftsetzung berechnen wir die Höhe der Beiträge neu. Die Beiträge können höher sein als vor der Beitragsfreistellung.   Eine in Ihren Vertrag eingeschlossene BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung können Sie innerhalb von zwölf Monaten nach Vertragsänderung ohne erneute Gesundheitsprüfung fortsetzen. Danach ist eine Gesundheitsprüfung erforderlich.

 

 

 

Nachzahlungsmöglichkeiten (6) Die durch Vertragsänderung nicht oder vermindert gezahlten Beiträge können Sie wie folgt nachentrichten, um Ihren Versicherungsschutz wieder zu erhöhen:   In einem einmaligen Betrag;   In Teilraten (über einen Zeitraum von maximal zwölf Monaten);  Durch Erhöhung des laufenden Beitrags.   Nachzahlungen können dazu führen, dass die nachgezahlten Beiträge nicht mehr in dem jeweiligen Kalenderjahr als Sonderausgaben gemäß § 10 Absatz 3 EStG berücksichtigt werden können. Eine rückwirkende Anlage der Nachzahlung im Fondsguthaben erfolgt nicht. Bewertungsstichtag für die Umrechnung in Fondsanteile ist der erste Börsentag des Monats, der dem jeweiligen Zahlungseingang folgt. 

Beitragsstundung (7) Besteht Ihr Vertrag seit mindestens drei Jahren ist eine zinslose Stundung für die Dauer von bis zu sechs Monaten möglich. Insgesamt ist das Recht auf Beitragsstundung während der gesamten Vertragslaufzeit auf höchstens 24 Monate begrenzt. Ihr Versicherungsschutz bleibt während dieser Zeit vollständig erhalten.   Am Ende der Stundung müssen die gestundeten Beiträge nachgezahlt werden. Eine erneute Stundung ist frühestens nach vollständigem Ausgleich der gestundeten Beiträge möglich. Dies können Sie durch Nachzahlung eines einmaligen Betrags oder in Teilraten für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten tun. §11 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen?  Wir erläutern im Folgenden,  wann Sie Ihre Versicherung kündigen können,  welche Leistung wir bei Kündigung erbringen,  wie Sie Ihr Vertragsguthaben auf einen anderen Anbieter übertragen können und  welche Nachteile sich aus der Kündigung ergeben können. (1) Sie können Ihre Versicherung während der Ansparphase zum nächsten Monatsersten vollständig oder teilweise in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) kündigen. Bei einer teilweisen Kündigung darf ein monatlicher Mindestbeitrag von 5 EUR nicht unterschritten werden. Ansonsten ist die teilweise Kündigung unwirksam und nur die vollständige Kündigung möglich. Wir verzichten auf einen Abzug bei der Kündigung. 

Keine Auszahlung eines Rückkaufswertes bei Kündigung (2) Bei Kündigung wandelt sich die Versicherung ganz oder teilweise in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzter Rente um (Berechnung siehe §10 Absatz 1). Ein Rückkaufswert fällt nicht an. 

Kündigung zur Übertragung des Vertragsguthabens auf einen anderen Vertrag (3) Sie können Ihre Versicherung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalendervierteljahres in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) kündigen, um das Vertragsguthaben auf einen anderen Basisrentenvertrag übertragen zu lassen. Dieser Vertrag muss zertifiziert sein und auf Ihren Namen lauten. Er kann bei uns oder einem anderen Anbieter bestehen.    Die Frist zur Kündigung zum Beginn der Auszahlungsphase verkürzt sich auf 14 Tage, wenn wir Sie nicht spätestens sechs Monate vor Beginn der Rentenzahlung über die Form und Höhe der vorgesehenen Auszahlungen sowie die in der Auszahlungsphase anfallenden Kosten informiert haben. 

(4) Das Vertragsguthaben kann nicht an Sie ausgezahlt, sondern nur direkt auf den neuen Basisrentenvertrag übertragen werden. Hierzu müssen Sie uns bei Kündigung mitteilen, auf welchen Vertrag das Kapital übertragen werden soll. Handelt es sich dabei um einen Vertrag bei einem anderen Anbieter, müssen Sie uns die Zertifizierung dieses Vertrags nachweisen. (5) Die Ermittlung des Vertragsguthabens erfolgt am Ende des Kalendervierteljahrs, zu dem die Kündigung wirksam ist. Im Fall der Übertragung verzichten wir auf einen Abzug. 

Nachteile einer Kündigung (6) Die Kündigung Ihrer Versicherung kann Nachteile für Sie haben. Die Nachteile können sich zum einen dadurch ergeben, dass Teile der Abschluss- und Vertriebskosten für die gesamte Vertragslaufzeit bereits in den ersten fünf Jahren entnommen werden. Hierdurch wächst das Vertragsguthaben in den ersten fünf Jahren langsamer an als in den Folgejahren. Dadurch sind nur geringe Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Rente vorhanden. In der Anfangszeit und möglicherweise auch im weiteren Vertragsverlauf erreichen die Mittel für die Bildung einer beitragsfreien Rente nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge. Nähere Informationen zum Verlauf Ihres Garantieguthabens können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.  

Gestaltungsmöglichkeiten für die Basisrentenversicherung §12 Wie können Sie Ihren Rentenbeginn vorverlegen (Abrufphase)?  In Ihren Vertrag ist eine Abrufphase eingeschlossen. Dadurch haben Sie die Möglichkeit, Ihren Rentenbeginn um bis zu zehn Jahre vorzuverlegen, sofern Sie uns dies rechtzeitig mitteilen. Der früheste mögliche Rentenbeginn ist das vollendete 62. Lebensjahr. Eine Vorverlegung des Rentenbeginns ist nach mindestens zehn Versicherungsjahren möglich. Die Rentenhöhe berechnet sich versicherungsmathematisch entsprechend der verkürzten Laufzeit auf Basis unveränderter Rechnungsgrundlagen. Wir verzichten auf einen Abzug bei Vorziehen des Rentenbeginns. Sofern Sie einen Vertrag mit Fondsbeteiligung vereinbart haben, rechnen wir die Fondsanteile am ersten Börsentag des Monats des vorgezogenen Rentenbeginns um (Bewertungsstichtag).   Wenn Sie eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung eingeschlossen haben, ist das Vorziehen des Rentenbeginns nur möglich, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt nicht berufsunfähig sind. Eine eventuell vereinbarte BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung endet zum vorgezogenen Rentenbeginn. §13 Wie können Sie Ihren Rentenbeginn hinausschieben (Verlängerungsphase)?   Nach einer Vertragslaufzeit von mindestens zehn Jahren können Sie Ihren Rentenbeginn um bis zu zehn Jahre hinausschieben, sofern Sie uns dies rechtzeitig vor Zahlung der ersten Rente mitteilen. Der späteste Beginn der Rentenzahlung ist das vollendete 85. Lebensjahr der versicherten Person. Der Vertrag kann während der Verlängerungsphase beitragsfrei oder mit Beitragszahlung fortgeführt werden. Die Rentenhöhe berechnet sich versicherungsmathematisch entsprechend der verlängerten Laufzeit und der Beitragszahlung auf Basis unveränderter Rechnungsgrundlagen. Sofern Sie einen Vertrag mit Fondsbeteiligung vereinbart haben, rechnen wir die Fondsanteile am ersten Börsentag des Monats, der dem hinausgeschobenen Rentenbeginn folgt, um (Bewertungsstichtag). Das Hinausschieben des Rentenbeginns ist für Sie gebührenfrei.   Die Risikodauer einer eventuell eingeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung verlängert sich dadurch nicht. Eine Verlängerung der Risikodauer kann jedoch unabhängig davon

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