Tarif EZ
- 30% Leistung für Zahnersatz auf Privatarztniveau (Kronen, Brücken , Implantate , Prothesen )
- 30% Leistung für Inlays auf Privatarztniveau
- 30% Leistung für Implantate auf Privatarztniveau (max. 6 Implantate im Oberkiefer und 4 im Unterkiefer)
Tarif EZ + EZE
- 50% Leistung für Zahnersatz auf Privatarztniveau (Kronen, Brücken , Implantate , Prothesen )
- 50% Leistung für Inlays auf Privatarztniveau
- 50% Leistung für Implantate auf Privatarztniveau (max. 6 Implantate im Oberkiefer und 4 im Unterkiefer)
Tarif EZ + EZT (Inklusive GKV-Leistung)
- 90% Leistung für Zahnersatz auf Privatarztniveau (Kronen, Brücken , Implantate , Prothesen )
- 90% Leistung für Inlays auf Privatarztniveau
- 90% Leistung für Implantate auf Privatarztniveau (max. 6 Implantate im Oberkiefer und 4 im Unterkiefer)
- 100% bei Regelversorgung

In den ersten 4 Jahren sind die Erstattungsbeträge begrenzt.
Tarif EZ |
Tarif EZ + EZE |
Tarif EZ + EZT |
|
Bis zum Ende des 1. Versicherungsjahres |
180,- EUR |
300,- EUR |
600,- EUR |
Bis zum Ende des 2. Versicherungsjahres |
360,- EUR |
600,- EUR |
1.200,- EUR |
Bis zum Ende des 3. Versicherungsjahres |
540,- EUR |
900,- EUR |
1.800,- EUR |
Bis zum Ende des 4. Versicherungsjahres |
720,- EUR |
1.200,- EUR |
2.400,- EUR |
Rechenbeispiel
Das Rechenbeispiel aus der Praxis zeigt, wie sehr die Eigenbeteiligung bei Zahnersatz mit einer Zusatzversicherung reduziert werden kann.
Zahnersatz: 2 fehlende Schneidezähne im Unterkiefer– Versorgung mit 2 Implantaten
Tarif EZ |
Tarif EZ + EZE |
Tarif EZ + EZT |
|
Zahnarztrechnung (Beispiel): |
4.335,30 EUR |
4.335,30 EUR |
4.335,30 EUR |
Festzuschuss der Kasse |
621,01 EUR |
621,01 EUR |
621,01 EUR |
Ihre Eigenbeteiligung ohne HanseMerkur |
3.714,29 EUR |
3.714,29 EUR |
3.714,29 EUR |
Leistungen HanseMerkur |
1.300,59 EUR |
2.167,65 EUR |
3.280,76 EUR |
Ihre Eigenbeteiligung mit HanseMerkur |
2.413,70 EUR |
1.546,64 EUR |
433,53 EUR |
Beitrag bei Eintrittsalter |
8,46 EUR |
14,70 EUR |
22,96 EUR |
Häufig gestellte Fragen
zum Thema Zahnersatz
Ja, im Rahmen der Zahnprophylaxe werden aus den Tarifen EZP, EZK und EZL folgende Behandlungen bezuschusst:
– Professionelle Zahnreinigung
– Zahnsteinentfernung
– Speicheltest zur Keimbestimmung
– Professionelle Erstellung eines Mundhygienestatus
– Kontrolle des Übungserfolges
Der Zuschuss beträgt 65,- EUR bei Tarif EZK und EZL 2 mal 65 EUR im Kalenderjahr.
Ja, im Rahmen einer von der GKV getragenen Wurzelbehandlung wird die Wurzelkanalbehandlung und Wurzelspitzenresektion aus den Tarifen EZP, EZK und EZL zu 100% bezahlt.*
* Die Leistung der GKV wird jeweils abgezogen
Ja, Kunststofffüllungen werden aus den Tarifen EZP, EZK und EZL zu 100% bezahlt.*
* Die Leistung der GKV wird jeweils abgezogen
Ja, die Kosten für Zahnersatz werden in tariflicher Höhe bis zu 100% übernommen, wenn die Zahnarztrechnung privatärztliche Anteile enthält.
* Die Leistung der GKV wird jeweils ggfl. abgezogen
Ja, die Kosten für Inlays werden in tariflicher Höhe übernommen, wenn die Zahnarztrechnung privatärztliche Anteile enthält.
* Die Leistung der GKV wird jeweils ggfl. abgezogen
Ja, die Kosten für Implantate werden im tariflichen Rahmen übernommen, wenn die Zahnarztrechnung privatärztliche Anteile enthält. Die Tarifleistung ist auf insgesamt maximal 6 Implantate im Oberkiefer und 4 Implantate im Unterkiefer begrenzt.*
* Die Leistung der GKV wird jeweils abgezogen
Nein, allerdings werden medizinisch notwendige kieferorthopädische Maßnahmen zu 100% von der GKV bezahlt.
Genau heißt es: „Anspruch auf eine kieferorthopädische Behandlung haben Versicherte unter 18 Jahren, bei denen die medizinisch festgelegten Indikationen zutreffen, das heißt erhebliche Funktionseinschränkungen vorliegen oder sich andeuten. Sowie Versicherte, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn schwere Kieferanomalien vorliegen, die kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordern. Im Allgemeinen wird die Notwendigkeit einer kieferorthopädischen Behandlung durch den Zahnarzt fest gestellt.
Kosten für zahnärztliche Behandlungen werden grundsätzlich bis zum Rechnungsbetrag übernommen, wobei die Leistungen der GKV natürlich abgezogen werden. Nach oben wird die Erstattungshöhe nur durch den Höchstsatz der amtlichen Gebührenordnung begrenzt.
Nein,für Zahnersatzmaßnahmen als Folge eines Unfalles wird vom 1. Jahr an ohne Höchstsätze geleistet.
Ja, Sie können sogar entweder Zahnbehandlungsleistungen oder Zahnersatzleistungen abschließen. Natürlich auch Zahnbehandlungsleistungen und Zahnersatzleistungen. Beides ist auch in Kombination mit ambulanten und stationären Zusatzversicherungen abzusichern.
Ja, maximal 3 fehlende Zähne werden mitversichert, fehlende Weisheitszähne zählen nicht mit. Pro fehlendem Zahn muss ein Zuschlag von 3,- EUR für die Tarife EZ+EZT und EZK und ein Zuschlag von 6,- EUR für den Tarif EZL gezahlt werden.
Tarif EZ + EZE + EZT
- Erstattungsfähige Aufwendungen
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnersatz einschl. Reparaturen und Wiedereingliederungsmaßnahmen. Als erstattungsfähige Aufwendungen gelten die Rechnungsbeträge, soweit die Gebühren im Rahmen der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen oder soweit der Zahnersatz im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung erbracht wird. Gesondert vereinbarte ärztliche oder zahnärztliche Behandlung im Rahmen eines stationären Aufenthaltes ist nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes.
Als Zahnersatz gelten prothetische Leistungen einschl. Brücken, Kronen und Einlagefüllungen (auch bei Versorgung eines Einzelzahnes), Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische sowie implantologische Leistungen.
Erstattungsfähig im Rahmen dieser medizinisch notwendigen Heilbehandlung sind weiterhin zahntechnische Laborarbeiten und Materialien, soweit sie im Preis- und Leistungsverzeichnis des Versicherers*) aufgeführt sind und im Rahmen der dort genannten Höchstbeträge berechnet werden. Der Versicherer kann das Preis- und Leistungsverzeichnis zugunsten der Versicherungsnehmer oder der versicherten Personen anpassen, soweit dies zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich erscheint und ein unabhängiger Treuhänder die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Im Übrigen gilt die Regelung des § 203 (3) Versicherungsvertragsgesetz.
*) Das Preis- und Leistungsverzeichnis ist diesen Unterlagen beigefügt.
- Erstattungshöhe
Die erstattungsfähigen Aufwendungen nach I. 1. werden zu 30 %
ersetzt.
Zu Beginn der Versicherung gelten für die Erstattungen nachstehende Höchstbeträge:
insgesamt 180 EUR bis zum Ende des 1. Versicherungsjahres
insgesamt 360 EUR bis zum Ende des 2. Versicherungsjahres
insgesamt 540 EUR bis zum Ende des 3. Versicherungsjahres
insgesamt 720 EUR bis zum Ende des 4. Versicherungsjahres
unbegrenzt ab dem 5. Versicherungsjahr
Ist der Zahnersatz wegen eines Unfalles (siehe Tarifbedingung zu § 1 (1) MB/KK 2009) erforderlich, der nach der Policierung eingetreten ist, so entfallen diese Höchstbeträge für den jeweiligen Versicherungsfall.
Zur Erstattung von Leistungen für Zahnersatz muss dem Versicherer zusammen mit der Rechnung ein von der gesetzlichen Krankenversicherung genehmigter und abgerechneter Heil- und Kostenplan des Zahnarztes vorgelegt werden. Die Gesamterstattung einschließlich der Vorleistung darf 90 % der erstattungsfähigen Aufwendungen nach I. 1. nicht überschreiten.
Die Erstattung für implantologische Leistungen einschließlich Material- und Laborkosten ist auf maximal 6 Implantate im Oberkiefer und 4 Implantate im Unterkiefer beschränkt.
- Versicherungsfähigkeit
Nach Tarif EZ können Personen versichert werden, die bei einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind und ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Entfällt eine dieser Voraussetzungen, so endet die Versicherung für die betreffende versicherte Person zum Ende des Monats, in dem der Wegfall der Voraussetzung eingetreten ist.
Tarif EZ
Ergänzungstarif für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) mit Tarifbedingungen 2009 (TB/KK 2009).
EZ 01.15
- Versicherungsleistungen
- Erstattungsfähige Aufwendungen
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnersatz einschl. Reparaturen und Wiedereingliederungsmaßnahmen sowie dafür erforderliche zahnärztliche Leistungen. Als erstattungsfähige Aufwendungen gelten die Rechnungsbeträge, soweit die Gebühren im Rahmen der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen oder soweit der Zahnersatz im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung erbracht wird. Gesondert vereinbarte ärztliche oder zahnärztliche Behandlung im Rahmen eines stationären Aufenthaltes ist nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes.
1.1. Als Zahnersatz gelten prothetische Leistungen einschl. Brücken, Kronen und Inlays (auch bei Versorgung eines Einzelzahnes).
1.2. Als Zahnersatz gelten außerdem implantologische Leistungen, Aufbissbehelfe und Schienen sowie funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen.
1.3. Erstattungsfähig im Rahmen dieser medizinisch notwendigen Heilbehandlung sind weiterhin zahntechnische Laborarbeiten und Materialien, soweit sie im Preis- und Leistungsverzeichnis des Versicherers*) aufgeführt sind und im Rahmen der dort genannten Höchstbeträge berechnet werden. Der Versicherer kann das Preis- und Leistungsverzeichnis zugunsten der Versicherungsnehmer oder der versicherten Personen anpassen, soweit dies zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich erscheint und ein unabhängiger Treuhänder die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Im Übrigen gilt die Regelung des § 203 (3) Versicherungsvertragsgesetz.
*) Das Preis- und Leistungsverzeichnis ist diesen Unterlagen beigefügt.
- Erstattungshöhe
Die erstattungsfähigen Aufwendungen nach Punkt I. 1. werden – unter Anrechnung der Vorleistungen der GKV und der HanseMerkur Krankenversicherung AG nach dem unter Punkt II. angegebenen versicherten Tarif – zu
100 %
ersetzt, sofern eine Regelversorgung der GKV ausschließlich im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung durchgeführt wird. Wird eine Behandlung mit privatärztlichen Anteilen gewählt, verringert sich der Erstattungssatz auf
90 %.
Zu Beginn der Versicherung gelten für die Erstattungen nachstehende Höchstbeträge:
insgesamt 420 EUR bis zum Ende des 1. Versicherungsjahres
insgesamt 840 EUR bis zum Ende des 2. Versicherungsjahres
insgesamt 1.260 EUR bis zum Ende des 3. Versicherungsjahres
insgesamt 1.680 EUR bis zum Ende des 4. Versicherungsjahres
unbegrenzt ab dem 5. Versicherungsjahr
Bei Zahnersatz infolge eines Unfalls, der nach der Policierung eingetreten ist, entfallen diese Höchstbeträge für den jeweiligen Versicherungsfall.
Erfolgt eine Vorleistung durch die GKV, so muss dem Versicherer zur Erstattung von Leistungen für Zahnersatz zusammen mit der Rechnung ein von der GKV genehmigter und abgerechneter Heil- und Kostenplan des Zahnarztes vorgelegt werden.
Wird eine Regelversorgung der GKV ausschließlich im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung durchgeführt, so darf die Gesamterstattung einschließlich der Vorleistungen der GKV und der HanseMerkur Krankenversicherung AG nach dem unter Punkt II. angegebenen versicherten Tarif die erstattungsfähigen Aufwendungen nach Punkt I. 1. nicht überschreiten. Wird eine Behandlung mit privatärztlichen Anteilen gewählt, so darf die Gesamterstattung 90 % der erstattungsfähigen Aufwendungen nach Punkt I. 1. nicht überschreiten. Wird für Behandlungen nach Punkt I. 1.1. keine Vorleistung der GKV nachgewiesen, so wird für diese Leistungen einschließlich zugehöriger zahntechnischer Laborarbeiten und Materialien gemäß Punkt I. 1.3. eine fiktive Vorleistung der GKV in Höhe von 40 % der erstattungsfähigen Aufwendungen angesetzt.
Tarif EZT
Ergänzungstarif für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung nach Art der Schadensversicherung (AVB/KS).
EZT 03.15
Die Erstattung für implantologische Leistungen gemäß Punkt I. 1.2. einschließlich Material- und Laborkosten gemäß Punkt I. 1.3. ist auf maximal 6 Implantate im Oberkiefer und 4 Implantate im Unterkiefer beschränkt.
- Versicherungsfähigkeit
Nach Tarif EZT können Personen versichert werden, die bei einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind und ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Eine Versicherung nach Tarif EZT ist nur zusammen mit einem der Tarife BKD, E2, E3, EG, EST, ESTH, EZ, plus 2, plus 3, plus G oder plus Zahn möglich.
Entfällt eine dieser Voraussetzungen, so endet die Versicherung für die betreffende versicherte Person zum Ende des Monats, in dem der Wegfall der Voraussetzung eingetreten ist.
- Versicherungsleistungen
- Erstattungsfähige Aufwendungen
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnersatz einschl. Reparaturen und Wiedereingliederungsmaßnahmen. Als erstattungsfähige Aufwendungen gelten die Rechnungsbeträge, soweit die Gebühren im Rahmen der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen oder soweit der Zahnersatz im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung erbracht wird. Gesondert vereinbarte ärztliche oder zahnärztliche Behandlung im Rahmen eines stationären Aufenthaltes ist nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes.
Als Zahnersatz gelten prothetische Leistungen einschl. Brücken, Kronen und Inlays (auch bei Versorgung eines Einzelzahnes), Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische sowie implantologische Leistungen.
Erstattungsfähig im Rahmen dieser medizinisch notwendigen Heilbehandlung sind weiterhin zahntechnische Laborarbeiten und Materialien, soweit sie im Preis- und Leistungsverzeichnis des Versicherers*) aufgeführt sind und im Rahmen der dort genannten Höchstbeträge berechnet werden. Der Versicherer kann das Preis- und Leistungsverzeichnis zugunsten der Versicherungsnehmer oder der versicherten Personen anpassen, soweit dies zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich erscheint und ein unabhängiger Treuhänder die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Im Übrigen gilt die Regelung des § 203 (3) Versicherungsvertragsgesetz.
*) Das Preis- und Leistungsverzeichnis ist diesen Unterlagen beigefügt.
- Erstattungshöhe
Die erstattungsfähigen Aufwendungen nach I. 1. werden zu 20 %
ersetzt.
Zu Beginn der Versicherung gelten für die Erstattungen nachstehende Höchstbeträge:
insgesamt 120 EUR bis zum Ende des 1. Versicherungsjahres
insgesamt 240 EUR bis zum Ende des 2. Versicherungsjahres
insgesamt 360 EUR bis zum Ende des 3. Versicherungsjahres
insgesamt 480 EUR bis zum Ende des 4. Versicherungsjahres
unbegrenzt ab dem 5. Versicherungsjahr
Ist der Zahnersatz wegen eines Unfalles (siehe § 1 (1) AVB/KS) erforderlich, der nach der Policierung eingetreten ist, so entfallen diese Höchstbeträge für den jeweiligen Versicherungsfall.
Zur Erstattung von Leistungen für Zahnersatz muss dem Versicherer zusammen mit der Rechnung ein von der gesetzlichen Krankenversicherung genehmigter und abgerechneter Heil- und Kostenplan des Zahnarztes vorgelegt werden. Die Gesamterstattung einschließlich der Vorleistungen der GKV und der HanseMerkur Krankenversicherung AG nach dem unter Punkt II. angegebenen versicherten Tarif darf 90 % der erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahnersatz nicht überschreiten.
Die Erstattung für implantologische Leistungen einschließlich Material- und Laborkosten ist auf maximal 6 Implantate im Oberkiefer und 4 Implantate im Unterkiefer beschränkt.
- Versicherungsfähigkeit
Der Tarif EZE kann nur in Verbindung mit einer Versicherung nach den Tarifen BKD, E1, E2, E3, EG, ES, EST, ESTH, EZ, plus 1, plus 2, plus 3, plus G oder plus Zahn als Ergänzung abgeschlossen werden.
Endet die Versicherung nach Tarif BKD, E1, E2, E3, EG, ES, EST, ESTH, EZ, plus 1, plus 2, plus 3, plus G oder plus Zahn, so endet auch die Versicherung nach Tarif EZE.